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학술논문법학논총2013.09 발행KCI 피인용 1

독일 불법행위법상 소유권침해와 재산손해 -물건의 이용침해에 관한 독일 연방대법원 판결을 중심으로-

Eigentumsverletzung und Vermögensschaden im deutschen Deliktsrecht -Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über die Nutzungsbeeinträchtigung der Sache des § 823 Abs. 1 BGB-

최민수(단국대학교)

37권 3호, 49~82쪽

초록

Unter den Rechten, die in § 823 Abs. 1 BGB geschützt sind, nennt das BGB ausdrücklich nur das Eigentum. Die Beantwortung der Frage, wann das Eigentum an einer Sache verletzt ist, bereitet Schwierigkeiten. Das Eigentum kann unstreitig verletzt werden sowohl durch Eingriffe in das Recht oder durch Eingriffe in die Substanz, als auch durch Eingriffe der Nutzungsmöglichkeit. Dass Eingriffe in die Möglichkeit zur Sachnutzung Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB begründen können, wird spätestens seit der Fleetfall-Entscheidung höchstrichterlich anerkannt. Die allgemeine Meinung findet in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH das entscheidende Kriterium darin, dass eine deliktsrechtlich relevante Eigentumsverletzung nur vorliegen soll, sofern eine „tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst“ gegeben ist. Unter welcher Voraussetzung von einer tatsächlichen Einwirkung auf die Sache ausgegangen werden kann, wird in der Literatur mit unterschiedlichen Formulierungen beschreiben. In der Rechtsprechung zeichnen sich hierzu zwei maßgebende Abgrenzungskriterien ab. Erstens soll § 823 Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die Sachnutzung nicht nur für den Eigentümer, sondern auch für jeden Dritten und insoweit objektiv beeinträchtigt ist. Die Nutzung muss also für jedermann und nicht bloß für den Eigentümer beeinträchtigt sein. Zweitens verlangt der BGH, dass die Nutzung wenigstens vorübergehend ganz aufgehoben und nicht bloß eingeschränkt sein muss. Insgesamt ist die Rechtsprechung des BGH dadurch gekennzeichnet, dass sie auf der einen Seite zwar keine Substanzverletzung verlangt, auf der anderen Seite aber keineswegs jede Nutzungsbeeinträchtigung als Eigentumsverletzung anerkannt und eine solche insbesondere bei Maschinenausfall aufgrund einer Unterbrechung der Stromzufuhr ablehnt. Nur bei ganz bestimmten sachbezogenen Eingriffen, die in Intensität und Auswirkung letztlich einer Sachsubstanzbeeinträchtigung gleichkommen, wie etwa im Fleetfall und im Tanklagerfall, nimmt sie eine Eigentumsverletzung an.

Abstract

Unter den Rechten, die in § 823 Abs. 1 BGB geschützt sind, nennt das BGB ausdrücklich nur das Eigentum. Die Beantwortung der Frage, wann das Eigentum an einer Sache verletzt ist, bereitet Schwierigkeiten. Das Eigentum kann unstreitig verletzt werden sowohl durch Eingriffe in das Recht oder durch Eingriffe in die Substanz, als auch durch Eingriffe der Nutzungsmöglichkeit. Dass Eingriffe in die Möglichkeit zur Sachnutzung Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB begründen können, wird spätestens seit der Fleetfall-Entscheidung höchstrichterlich anerkannt. Die allgemeine Meinung findet in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH das entscheidende Kriterium darin, dass eine deliktsrechtlich relevante Eigentumsverletzung nur vorliegen soll, sofern eine „tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst“ gegeben ist. Unter welcher Voraussetzung von einer tatsächlichen Einwirkung auf die Sache ausgegangen werden kann, wird in der Literatur mit unterschiedlichen Formulierungen beschreiben. In der Rechtsprechung zeichnen sich hierzu zwei maßgebende Abgrenzungskriterien ab. Erstens soll § 823 Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die Sachnutzung nicht nur für den Eigentümer, sondern auch für jeden Dritten und insoweit objektiv beeinträchtigt ist. Die Nutzung muss also für jedermann und nicht bloß für den Eigentümer beeinträchtigt sein. Zweitens verlangt der BGH, dass die Nutzung wenigstens vorübergehend ganz aufgehoben und nicht bloß eingeschränkt sein muss. Insgesamt ist die Rechtsprechung des BGH dadurch gekennzeichnet, dass sie auf der einen Seite zwar keine Substanzverletzung verlangt, auf der anderen Seite aber keineswegs jede Nutzungsbeeinträchtigung als Eigentumsverletzung anerkannt und eine solche insbesondere bei Maschinenausfall aufgrund einer Unterbrechung der Stromzufuhr ablehnt. Nur bei ganz bestimmten sachbezogenen Eingriffen, die in Intensität und Auswirkung letztlich einer Sachsubstanzbeeinträchtigung gleichkommen, wie etwa im Fleetfall und im Tanklagerfall, nimmt sie eine Eigentumsverletzung an.

발행기관:
법학연구소
DOI:
http://dx.doi.org/10.17252/dlr.2013.37.3.002
분류:
법학

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