아청법 제2조 제5항에서 아동·청소년의 의미
Der Begriff der Kinder-Jugend im Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes über Schutz von der Kinder-Jugendsexualität
송문호(전북대학교)
25권 3호, 225~246쪽
초록
Das Gesetz über Schutz von der Kinder-Jugendsexualität sieht vor, jugendpornographische Schriften den kinderpornographischen gleichzustellen. In der Tat wurden Bedenken aufgetaucht, weil dies den erheblichen Unrechtsunterschied verzeichnen würde. Sexualhandlungen mit Kindern stehen unter einem absoluten Verbot, denn es geht dem Gesetzgeber um die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Hinter den weitreichenden absoluten Verboten gegen Kinderpornographie steht die Abscheulichkeit vieler Missbrauchsfälle. Dies lässt sich aber nicht auf Sachverhalte übertragen, in denen die Darsteller Sechzehn- oder Siebzehnjährige sind. Insoweit geht es typischerweise nicht um Aufnahmen, die gegen den Willen der Betroffenen hergestellt werden und ihnen schwere körperliche oder seelische Verletzungen zufügen. Die Variante (Scheinjugendliche) liegt vor, wenn beim Betrachter der Eindruck entsteht, es mit Jugendlichen zu tun zu haben, die Darsteller tatsächlich aber alle volljährig waren. Die jedoch für einen objektiven Betrachter minderjährig erscheinen, fällt uner die Strafvorschrift Art. 2 Abs. 5. Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zeifelhaft ist; der Beobachter muss eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Der Vorwurf, nicht die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts Minderjähriger würde bestraft, sondern die Übertretung einer diffusen Sexualmoral, trifft in Teilen zu. Die Systematik des Gesetzes über Schutz von der Kinder-Jugendsexualität wirft durch mehrere aufgeregte Änderungen des Gesetzgebers zahlreiche Widersprüche auf und ist dringend reformbedürftig.
Abstract
Das Gesetz über Schutz von der Kinder-Jugendsexualität sieht vor, jugendpornographische Schriften den kinderpornographischen gleichzustellen. In der Tat wurden Bedenken aufgetaucht, weil dies den erheblichen Unrechtsunterschied verzeichnen würde. Sexualhandlungen mit Kindern stehen unter einem absoluten Verbot, denn es geht dem Gesetzgeber um die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Hinter den weitreichenden absoluten Verboten gegen Kinderpornographie steht die Abscheulichkeit vieler Missbrauchsfälle. Dies lässt sich aber nicht auf Sachverhalte übertragen, in denen die Darsteller Sechzehn- oder Siebzehnjährige sind. Insoweit geht es typischerweise nicht um Aufnahmen, die gegen den Willen der Betroffenen hergestellt werden und ihnen schwere körperliche oder seelische Verletzungen zufügen. Die Variante (Scheinjugendliche) liegt vor, wenn beim Betrachter der Eindruck entsteht, es mit Jugendlichen zu tun zu haben, die Darsteller tatsächlich aber alle volljährig waren. Die jedoch für einen objektiven Betrachter minderjährig erscheinen, fällt uner die Strafvorschrift Art. 2 Abs. 5. Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zeifelhaft ist; der Beobachter muss eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Der Vorwurf, nicht die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts Minderjähriger würde bestraft, sondern die Übertretung einer diffusen Sexualmoral, trifft in Teilen zu. Die Systematik des Gesetzes über Schutz von der Kinder-Jugendsexualität wirft durch mehrere aufgeregte Änderungen des Gesetzgebers zahlreiche Widersprüche auf und ist dringend reformbedürftig.
- 발행기관:
- 한국형사법학회
- 분류:
- 법학