위험형법론으로서 일반예방론에 대한 고찰 - 지난 20년간 독일에서의 논의를 중심으로 -
Studie über Generalprävention als Risikostrafrechtslehre
김동률(주프랑크푸르트영사관)
25권 3호, 339~363쪽
초록
Die zunehmenden Gefahren der modernen Lebenswelten machen es erforderlich, dass das Strafrecht angesichts der herrschenden Risiken einen effektiven Beitrag zum Schutz der Gesellschaft leistet. Entsprechend dieser Erwartung ist das Phänomen des Strafrechts in der Gesellschaft gekennzeichnet durch Tendenzen der Mehrkriminalisierung, Zunahme von Gefährdungsdelikten, der Neigung zu einem ungenauen Strafrecht und einem Funktionswandel des Rechtsgüterschutzprinzips. In der Strafrechtswissenschaft sind Versuche, eine Reihe von neuen strafrechtlichen Symptomen in der Risikogesellschaft mit einer neuen Art von Strafrecht zu erklären, vorhanden. Zu nennen sind hier z.B. das moderne Strafrecht, die Lehre des symbolischen Strafrechts, das Konzept der positiven Generalprävention und das Bürger- und Feindstrafrecht. Diese sogenannten neuen strafrechtlichen Dogmen teilen den Grundgedanken, dass für eine effektive Bekämpfung gesellschaftlicher Missstände die hinderlichen, tradierten Regel der Zurechnung personaler Verantwortlichkeit durch Zurechnungsstrukturen ersetzt werden, die es ermöglichen, schnell und flexibel auf sich wandelnde Risikopotentiale zu reagieren. Das Strafrecht müsse demnach in umfassendere Bereiche (z.B. bei Ordnungswidrigkeiten) sowie früher (z.B. bei Gefährdungsdelikten) und flexibler (z.B. bei ungenauer Formulierung) eingesetzt werden. Diese sogenannten Dogmen des Risikostrafrechts sind aber trotz ihrer idealistischen Zielsetzung nicht nur daran gescheitert, dass sie ihre reale Wirksamkeit nicht beweisen konnten. Vielmehr blieb nicht zuletzt die Frage unbeantwortet, warum der Staat das abweichende, rechtsgutverletzende Verhalten des Einzelnen ahndet, zumal die Theorien von Anfang an die Trennung des Schuldprinzips beabsichtigte. Das hieraus resultierende Ergebnis: keine deutliche Erklärung des Phänomens des Risikostrafrechts und keine Legitimation der staatlichen Strafe. Im Vergleich dazu steht die Theorie der Generalprävention, die mit dem Einzug des Konzepts der positiven Generalprävention ausschließlich die negative Seite unterstrich, mit erneuter Erkenntnis, dass diese Theorie ihre positive Seite schon beinhaltet und zwischen dem Strafzweck der Generalprävention und der Legitimation durch das Schuldprinzip völlige Kongruenz besteht, wieder im Zentrum der Diskussion. So hat denn auch die Einbeziehung der Kriminalsoziologie die Generalprävention in jüngster Zeit wieder in die empirische Theorie aufsteigen lassen. Nach meiner Ansicht ist die Theorie der Generalprävention, sofern sie hinsichtlich des Phänomens des Risikostrafrechts richtig erklärt ist und als geeignetes Instrument für die Bekämpfung moderner Risiken weiterhin angewendet werden kann, als Straftheorie des Risikostrafrechts akzeptabler als die anderen neuen Straftheorien.
Abstract
Die zunehmenden Gefahren der modernen Lebenswelten machen es erforderlich, dass das Strafrecht angesichts der herrschenden Risiken einen effektiven Beitrag zum Schutz der Gesellschaft leistet. Entsprechend dieser Erwartung ist das Phänomen des Strafrechts in der Gesellschaft gekennzeichnet durch Tendenzen der Mehrkriminalisierung, Zunahme von Gefährdungsdelikten, der Neigung zu einem ungenauen Strafrecht und einem Funktionswandel des Rechtsgüterschutzprinzips. In der Strafrechtswissenschaft sind Versuche, eine Reihe von neuen strafrechtlichen Symptomen in der Risikogesellschaft mit einer neuen Art von Strafrecht zu erklären, vorhanden. Zu nennen sind hier z.B. das moderne Strafrecht, die Lehre des symbolischen Strafrechts, das Konzept der positiven Generalprävention und das Bürger- und Feindstrafrecht. Diese sogenannten neuen strafrechtlichen Dogmen teilen den Grundgedanken, dass für eine effektive Bekämpfung gesellschaftlicher Missstände die hinderlichen, tradierten Regel der Zurechnung personaler Verantwortlichkeit durch Zurechnungsstrukturen ersetzt werden, die es ermöglichen, schnell und flexibel auf sich wandelnde Risikopotentiale zu reagieren. Das Strafrecht müsse demnach in umfassendere Bereiche (z.B. bei Ordnungswidrigkeiten) sowie früher (z.B. bei Gefährdungsdelikten) und flexibler (z.B. bei ungenauer Formulierung) eingesetzt werden. Diese sogenannten Dogmen des Risikostrafrechts sind aber trotz ihrer idealistischen Zielsetzung nicht nur daran gescheitert, dass sie ihre reale Wirksamkeit nicht beweisen konnten. Vielmehr blieb nicht zuletzt die Frage unbeantwortet, warum der Staat das abweichende, rechtsgutverletzende Verhalten des Einzelnen ahndet, zumal die Theorien von Anfang an die Trennung des Schuldprinzips beabsichtigte. Das hieraus resultierende Ergebnis: keine deutliche Erklärung des Phänomens des Risikostrafrechts und keine Legitimation der staatlichen Strafe. Im Vergleich dazu steht die Theorie der Generalprävention, die mit dem Einzug des Konzepts der positiven Generalprävention ausschließlich die negative Seite unterstrich, mit erneuter Erkenntnis, dass diese Theorie ihre positive Seite schon beinhaltet und zwischen dem Strafzweck der Generalprävention und der Legitimation durch das Schuldprinzip völlige Kongruenz besteht, wieder im Zentrum der Diskussion. So hat denn auch die Einbeziehung der Kriminalsoziologie die Generalprävention in jüngster Zeit wieder in die empirische Theorie aufsteigen lassen. Nach meiner Ansicht ist die Theorie der Generalprävention, sofern sie hinsichtlich des Phänomens des Risikostrafrechts richtig erklärt ist und als geeignetes Instrument für die Bekämpfung moderner Risiken weiterhin angewendet werden kann, als Straftheorie des Risikostrafrechts akzeptabler als die anderen neuen Straftheorien.
- 발행기관:
- 한국형사법학회
- 분류:
- 법학