재심청구와 통상의 민사상 청구의 병합
강태원(대구대학교)
17권 2호, 231~257쪽
초록
Nach §253 koreanischer ZPO(analogue §260 deutscher ZPO) können mehrere Anspüche des Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Anspüche dieselbe Prozessart zulässig ist. Eine Frage geht auf, ob ordentliche Privatrechtliche Anspuch in der Wiederaufnahmeklage verbunden werden kann. Koreanische Rechtssprechung des BGH weist die ordentliche Privatrechtliche Anspruch als unzulässig ab. Aber nach §455 koreanischer ZPO(analogue §585 deutscher ZPO) gelten für das weitere Verfahren die allgemeinen Vorschriften entsprechend. So nach Bejahung des Wiederaufnahmegrundes wird das angefochtene Urteil aufgehoben, geltet Beibringungsgrundsatz für die Wiederaufnahmeklage. So ist für die ordentlichen privatrechtliche Anspruch und die Wiederaufnahmeanspruch dieselbe Prozessart zulässig ist. Also könne beide Ansprüche in einer Klage verbunden werden. Im Sinne der Einmaligkeit der Streitbeilegung, der Einigkeit der Urteile, und der Prozessökonomie müsse diese Anspruchhäufung bejaht werden. Der Wiederaufnahmeverfahren ist die fortsetzung des angefochtenen Verfahren. So ist die Wiederaufnahmeklage des früheren Klägers eine Klageänderung, die Wiederaufnahmeklage der früheren Beklage eine Widerklage, und die Klage auf das präjudizielles Rechtsverhältnis ist eine Zwischenfestellungsklage. Die koreanische herrschende Meinung ist, dass die Anspruchshäufung des ordentlichen Privatrechtlichen Anspruch mit dem Wiederaufnahmeanspruch in der ersten Instanz zulässig ist, aber in der Berufungsinstanz unzulässig ist. Aber Ich behauptet, dass diese Anspruchshäufung auch in der Berufungsinstanz zulässig sei, besonders wenn die Voraussetzung für die Widerklage §412 koreanische ZPO(analogue §530 deutsche ZPO) genügt sei. Es sei nicht zulässig in der Revisionsinstanz, weil §215 koreanische ZPO(analogue §717 deutsche ZPO) nicht anwendbar im Wiederaufnahmeverfahren sei.
Abstract
Nach §253 koreanischer ZPO(analogue §260 deutscher ZPO) können mehrere Anspüche des Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Anspüche dieselbe Prozessart zulässig ist. Eine Frage geht auf, ob ordentliche Privatrechtliche Anspuch in der Wiederaufnahmeklage verbunden werden kann. Koreanische Rechtssprechung des BGH weist die ordentliche Privatrechtliche Anspruch als unzulässig ab. Aber nach §455 koreanischer ZPO(analogue §585 deutscher ZPO) gelten für das weitere Verfahren die allgemeinen Vorschriften entsprechend. So nach Bejahung des Wiederaufnahmegrundes wird das angefochtene Urteil aufgehoben, geltet Beibringungsgrundsatz für die Wiederaufnahmeklage. So ist für die ordentlichen privatrechtliche Anspruch und die Wiederaufnahmeanspruch dieselbe Prozessart zulässig ist. Also könne beide Ansprüche in einer Klage verbunden werden. Im Sinne der Einmaligkeit der Streitbeilegung, der Einigkeit der Urteile, und der Prozessökonomie müsse diese Anspruchhäufung bejaht werden. Der Wiederaufnahmeverfahren ist die fortsetzung des angefochtenen Verfahren. So ist die Wiederaufnahmeklage des früheren Klägers eine Klageänderung, die Wiederaufnahmeklage der früheren Beklage eine Widerklage, und die Klage auf das präjudizielles Rechtsverhältnis ist eine Zwischenfestellungsklage. Die koreanische herrschende Meinung ist, dass die Anspruchshäufung des ordentlichen Privatrechtlichen Anspruch mit dem Wiederaufnahmeanspruch in der ersten Instanz zulässig ist, aber in der Berufungsinstanz unzulässig ist. Aber Ich behauptet, dass diese Anspruchshäufung auch in der Berufungsinstanz zulässig sei, besonders wenn die Voraussetzung für die Widerklage §412 koreanische ZPO(analogue §530 deutsche ZPO) genügt sei. Es sei nicht zulässig in der Revisionsinstanz, weil §215 koreanische ZPO(analogue §717 deutsche ZPO) nicht anwendbar im Wiederaufnahmeverfahren sei.
- 발행기관:
- 한국민사소송법학회
- 분류:
- 법학