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학술논문가족법연구2013.11 발행KCI 피인용 4

재산분할산정에 있어서의 기준시기―비교법적 고찰과 함께―

Berechnungszeitpunkt des Vermögen bei Scheidung

서종희(국민대학교)

27권 3호, 155~176쪽

초록

Im Hinblick auf den Schutz des Vermögenausgleichsschuldners bei unverschuldetem Vermögensverfall zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft fragt es sich, ob Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung kann, soweit der Ausgleich des Vermögen nach den Umständen des Falles grob unbillig(Billihkeitsgrundsatz) wäre. Es ist aber zu beachten, dass es hier nicht darum geht, den durch Billihkeitsgrundsatz erreichten Rechtszustznd für alle Konstellationen zu korrigieren, sondern nur darum, speziell gelagerten Einzelfällen Rechnung zu tragen. Übertragen auf die vorliegende Konstellation ist dementsprechend von einer groben Unbilligkeit nur auszugehen, wenn der Ausgleichsschuldner die Zinslast aus einem zur Erfüllung des Vermögenausgleichsanspruchs notwendigerweise aufzunehmenden Kreditaus seinem pfändbaren Einkommen dauerhaft nicht schultern könnte. Der ihn treffende Sorgfaltsmaßstab ist ein besonders strenger, weil der Ausgleichsschuldner ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags weiß bzw. wissen muss, dass er im Hinblick auf die Ausgleichsverpflichtung sein Vermögen nicht nur im eigenen, sondern gewissenmaßen treuhänderisch auch in Interesse des Ehegatten verwaltet. Ihn trifft daher mindestens die Obliegenheit, keine bekanntermaßenriskanten Vermögensanlagen zu erwerben bzw. bereits erworbene schnellstmöglich abzustoßen. Selbst wenn Billigkeitsgrundsatz eingreift, kann der Ausgleichsschuldner eine Reduzierung oder Überhandnahme seiner Verpflichtung nur auf den Betrag erreichen, den er mit einer zumutbaren Kreditaufnahme finanzieren kann.

Abstract

Im Hinblick auf den Schutz des Vermögenausgleichsschuldners bei unverschuldetem Vermögensverfall zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft fragt es sich, ob Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung kann, soweit der Ausgleich des Vermögen nach den Umständen des Falles grob unbillig(Billihkeitsgrundsatz) wäre. Es ist aber zu beachten, dass es hier nicht darum geht, den durch Billihkeitsgrundsatz erreichten Rechtszustznd für alle Konstellationen zu korrigieren, sondern nur darum, speziell gelagerten Einzelfällen Rechnung zu tragen. Übertragen auf die vorliegende Konstellation ist dementsprechend von einer groben Unbilligkeit nur auszugehen, wenn der Ausgleichsschuldner die Zinslast aus einem zur Erfüllung des Vermögenausgleichsanspruchs notwendigerweise aufzunehmenden Kreditaus seinem pfändbaren Einkommen dauerhaft nicht schultern könnte. Der ihn treffende Sorgfaltsmaßstab ist ein besonders strenger, weil der Ausgleichsschuldner ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags weiß bzw. wissen muss, dass er im Hinblick auf die Ausgleichsverpflichtung sein Vermögen nicht nur im eigenen, sondern gewissenmaßen treuhänderisch auch in Interesse des Ehegatten verwaltet. Ihn trifft daher mindestens die Obliegenheit, keine bekanntermaßenriskanten Vermögensanlagen zu erwerben bzw. bereits erworbene schnellstmöglich abzustoßen. Selbst wenn Billigkeitsgrundsatz eingreift, kann der Ausgleichsschuldner eine Reduzierung oder Überhandnahme seiner Verpflichtung nur auf den Betrag erreichen, den er mit einer zumutbaren Kreditaufnahme finanzieren kann.

발행기관:
한국가족법학회
분류:
법학

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