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학술논문민사법학2013.12 발행KCI 피인용 3

Abgrenzung der Schadensarten und Aufwendungsersatz

Explaining the Types of Damages and Reimbursement of Expenses

Stephan Lorenz(Universität München)

65권, 489~524쪽

초록

Die Schuldrechtsreform des Jahres 2002 hat die Systematik desdeutschen Leistungsstörungsrechts äußerlich stark verändert. Es existiertnun in Gestalt von § 280 Abs. 1 BGB eine Grundnorm der Haftung desSchuldners. Danach hat dieser im Falle einer „Pflichtverletzung“ den„hierdurch entstehenden Schaden“ zu ersetzen. § 280 BGB regelt aber inseinen weiteren Absätzen 2 und 3 Schäden wegen Verzögerung derLeistung (Abs. 2) und Schäden statt der Leistung (Abs. 3) eigenständig. Der Beitrag befasst sich mit der Klärung dieser wichtigen Begriffe. Erzeigt auf, dass das deutsche Leistungsstörungsrecht mit dieserDifferenzierung auch nach der Reform des Jahres 2002 die traditionelleUnterscheidung zwischen Unmöglichkeit der Leistung und Verzögerung derLeistung (Verzug) fortführt. Auch die Rechtsinstitute der culpa incontrahendo (c.i.c.) und der positiven Forderungsverletzung (pFV) bleibenerhalten. Sie werden lediglich in ihrem Ausgangspunkt im Begriff derPflichtverletzung integriert. Neu ist allerdings die durch § 284 BGB eingeführte Möglichkeit, stattdes Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz von Aufwendungen zuverlangen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistunggemacht hat und die sich wegen des Ausbleibens oder derMangelhaftigkeit der Leistung als vergeblich erweisen. § 284 BGBkodifiziert nicht etwa eine Regelung, die bereits vorher von derRechtsprechung praktiziert wurde, sondern stellt eine sehr nützliche Neuerung dar, die Aufwendungen ersetzbar macht, die keinen Schadendarstellen können oder bezüglich derer der Nachweis eines Schadens fürden Gläubiger schwierig war.

Abstract

Die Schuldrechtsreform des Jahres 2002 hat die Systematik desdeutschen Leistungsstörungsrechts äußerlich stark verändert. Es existiertnun in Gestalt von § 280 Abs. 1 BGB eine Grundnorm der Haftung desSchuldners. Danach hat dieser im Falle einer „Pflichtverletzung“ den„hierdurch entstehenden Schaden“ zu ersetzen. § 280 BGB regelt aber inseinen weiteren Absätzen 2 und 3 Schäden wegen Verzögerung derLeistung (Abs. 2) und Schäden statt der Leistung (Abs. 3) eigenständig. Der Beitrag befasst sich mit der Klärung dieser wichtigen Begriffe. Erzeigt auf, dass das deutsche Leistungsstörungsrecht mit dieserDifferenzierung auch nach der Reform des Jahres 2002 die traditionelleUnterscheidung zwischen Unmöglichkeit der Leistung und Verzögerung derLeistung (Verzug) fortführt. Auch die Rechtsinstitute der culpa incontrahendo (c.i.c.) und der positiven Forderungsverletzung (pFV) bleibenerhalten. Sie werden lediglich in ihrem Ausgangspunkt im Begriff derPflichtverletzung integriert. Neu ist allerdings die durch § 284 BGB eingeführte Möglichkeit, stattdes Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz von Aufwendungen zuverlangen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistunggemacht hat und die sich wegen des Ausbleibens oder derMangelhaftigkeit der Leistung als vergeblich erweisen. § 284 BGBkodifiziert nicht etwa eine Regelung, die bereits vorher von derRechtsprechung praktiziert wurde, sondern stellt eine sehr nützliche Neuerung dar, die Aufwendungen ersetzbar macht, die keinen Schadendarstellen können oder bezüglich derer der Nachweis eines Schadens fürden Gläubiger schwierig war.

발행기관:
한국민사법학회
분류:
법학

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