객관적 귀속 – 가능성과 한계
Objektive Zurechnung – Möglichkeiten und Grenzen
Urs Kindhäuser(독일본대학교); 윤재왕(고려대학교); 홍영기(고려대학교)
25권 4호, 351~373쪽
초록
Die Suche nach einem erlaubten Risiko, das gleichermaßen vorsätzlich und fährlässig eingegangen werden dürfe, ohne für eine hieraus resultierende Erfolgsverursachung zuständig zu sein, hat sich weitgehend als ergebnislos herausgestellt. Die Verwirklichung eines objektiven Tatbestands ist nur zu verneinen, wenn das Opfer selbst auf seinen Schutz verzichtet – sei es in Form einer verbotsaufhebenden Einwilligung, sei es in Form einer tatbestandslosen eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Das sog. erlaubte Risiko in Gefahrenbereichen bezieht sich dagegen nur auf Fahrlässigkeitsdelikte. Sozialadäquanz und rollengemäßes Sozialverhalten schließlich sind keine allgemeingültigen Kriterien, die bei allen Delikten die objektive Zurechnung der Tatbestandsverwirklichung hindern könnten
Abstract
Die Suche nach einem erlaubten Risiko, das gleichermaßen vorsätzlich und fährlässig eingegangen werden dürfe, ohne für eine hieraus resultierende Erfolgsverursachung zuständig zu sein, hat sich weitgehend als ergebnislos herausgestellt. Die Verwirklichung eines objektiven Tatbestands ist nur zu verneinen, wenn das Opfer selbst auf seinen Schutz verzichtet – sei es in Form einer verbotsaufhebenden Einwilligung, sei es in Form einer tatbestandslosen eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Das sog. erlaubte Risiko in Gefahrenbereichen bezieht sich dagegen nur auf Fahrlässigkeitsdelikte. Sozialadäquanz und rollengemäßes Sozialverhalten schließlich sind keine allgemeingültigen Kriterien, die bei allen Delikten die objektive Zurechnung der Tatbestandsverwirklichung hindern könnten
- 발행기관:
- 한국형사법학회
- 분류:
- 법학