강행적 근로기준법과 노사자치의 관계에 관한 일고찰― 통상임금 산정기초에 관한 노사합의와 근로기준법을 중심으로 ―
Eine kritische Betrachtung im Hinblick auf Verhältnisse zwischen zwingendem Arbeitsstandardgesetz und Tarifautonomie - in der Mitte von Berechnungsgrundlage üblicher Vergütung -
김영문(전북대학교)
29권, 237~286쪽
초록
In der vorlegenden Arbeit geht es um die Rechtsprechung des Koreanischen Obersten Gerichts.(KOG) Seit lagem hat das KOG seine ständige Rechtsprechung für die Berechnungsgrundlage üblicher Vergütung erhalten. Aber in einem letzten Fall hat das KOG seine Entscheidung geändert. Bei diesem Fall ging es darum, ob eine regelmässig bezahlten Gratifikation zur Berechnungsgrundlage üblicher Vergütung zusammengerechnet werden sollte. Bei diesem Fall hat das KOG seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach sollte diese Gratitifikation nunmehr in die Berechnungsgrundlage eingeschlossen werden. Bei diesem Fall ging es insbesondere um die Tarifautonomie und das Arbeitsstandardgesetz. Dieser Fall wird nun von dem gemeinsamen Grossesenat des KOG entschieden. Die vorliegende Arbeit hat diese Entscheidung kritisiert. Wenn eine Gewerkschaft und ein Arbeitgeber einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, nach dem eine regelmässig bezahlte Gratifikation von der Berechnungsgrundlage üblicher Vergütung ausgeschlossen wird und diese Praxis sehr lange fixiert ist, sei diese Regelung des Tarifvertrags nach der Entscheidung des KOG unwirksam, denn sie werde gegen dem § 15 des Arbeitsstandardgesetzes verstoßen, nach dem ein gegen gesetzlich garantierte Arbeitsbedingungen verstoßenden Arbeitsvertrag unwirksam ist. Nach der Meinung des Verfassers ist diese Entscheidung nicht richtig, weil § 15 des Arbeitsstandardgesetzes nur auf den Arbeitsvertrag, nicht auf den Tarifvertrag angewendet werden sollte. Ein Tarifvertrag wird von der Tarifautonomie nach § 33 des Koreanischem Grundgesetzes ausgestaltet. Soweit eine Regelung des Tarifvertrags die Minimumsgrenze des Arbeitsstandardgesetzes nicht übersteigt, geht sie dem zwigendem Arbeitsstandardgesetz voran, denn das Arbeitsstandardgesetz ist insoweit gegen der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie und dem daraus folgenden Tarifvrtrag dispositiv.
Abstract
In der vorlegenden Arbeit geht es um die Rechtsprechung des Koreanischen Obersten Gerichts.(KOG) Seit lagem hat das KOG seine ständige Rechtsprechung für die Berechnungsgrundlage üblicher Vergütung erhalten. Aber in einem letzten Fall hat das KOG seine Entscheidung geändert. Bei diesem Fall ging es darum, ob eine regelmässig bezahlten Gratifikation zur Berechnungsgrundlage üblicher Vergütung zusammengerechnet werden sollte. Bei diesem Fall hat das KOG seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach sollte diese Gratitifikation nunmehr in die Berechnungsgrundlage eingeschlossen werden. Bei diesem Fall ging es insbesondere um die Tarifautonomie und das Arbeitsstandardgesetz. Dieser Fall wird nun von dem gemeinsamen Grossesenat des KOG entschieden. Die vorliegende Arbeit hat diese Entscheidung kritisiert. Wenn eine Gewerkschaft und ein Arbeitgeber einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, nach dem eine regelmässig bezahlte Gratifikation von der Berechnungsgrundlage üblicher Vergütung ausgeschlossen wird und diese Praxis sehr lange fixiert ist, sei diese Regelung des Tarifvertrags nach der Entscheidung des KOG unwirksam, denn sie werde gegen dem § 15 des Arbeitsstandardgesetzes verstoßen, nach dem ein gegen gesetzlich garantierte Arbeitsbedingungen verstoßenden Arbeitsvertrag unwirksam ist. Nach der Meinung des Verfassers ist diese Entscheidung nicht richtig, weil § 15 des Arbeitsstandardgesetzes nur auf den Arbeitsvertrag, nicht auf den Tarifvertrag angewendet werden sollte. Ein Tarifvertrag wird von der Tarifautonomie nach § 33 des Koreanischem Grundgesetzes ausgestaltet. Soweit eine Regelung des Tarifvertrags die Minimumsgrenze des Arbeitsstandardgesetzes nicht übersteigt, geht sie dem zwigendem Arbeitsstandardgesetz voran, denn das Arbeitsstandardgesetz ist insoweit gegen der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie und dem daraus folgenden Tarifvrtrag dispositiv.
- 발행기관:
- 한국비교노동법학회
- 분류:
- 노동법