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학술논문안암법학2014.01 발행KCI 피인용 3

현행 조건부 기소유예의 현황 및 개선방안

Die Aktuelle Probleme und Lösungen für die bedingte Einstellung der Anklage in süd Korea

박혜진(고려대학교)

43호, 551~587쪽

초록

Derzeit scheint es, dass die Staatsanwaltschaft die bedingte Anklageein- stellung in vielfältigen Wegen ausübt. In unserem Strafprozess mit dem Anklagemonopol- und Opportunitätsprinzip hat doch zunächst der Staatsanwalt die Entscheidungsbefugnis, anzuklagende Strafsache zu bestimmen, anzuwendende Rechtsvorschrift zu entscheiden und daneben ob er einen Strafbefehl antragt, eine öffentliche Klage erhebt oder die Sache beispielsweise durch Verfahrenseinstellung erledigt. Gemäß § 247 Strafverfahrensgesetz „kann der Staatsanwalt im Verweis auf § 51 StGB die öffentliche Klage nicht erheben.“ Die Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip wird jetzt ein politisches Mittel zur Entkriminal- isierung der Bagatelldelikte. Hingegen gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür nur abgesehen von der inneren Richtlinie der Supreme Porsecutors' Office, so dass die Ausweitungstendenz der bedingten Einstellung in Praxis nicht empfehlenswert wäre. In dieser Arbeit werde ich zuerst überprüfen, ob die sog. bedingte Einstellung überhaupt nach unserem Strafprozessssystem bestehen und ausgeübt werden kann. Danach will ich die Praxis und die Tendenz der bedingten Einstellung untersuchen und diese bedingte Einstellung kritisch aufarbeiten. Zur Letzt wollte ich die Verbesserung der bedingten Einstellung hinsichtlich ihrer Notwendigkeit in Strafrechtspflege und ihrer Verbesserungsmöglichkeit vorschlagen.

Abstract

Derzeit scheint es, dass die Staatsanwaltschaft die bedingte Anklageein- stellung in vielfältigen Wegen ausübt. In unserem Strafprozess mit dem Anklagemonopol- und Opportunitätsprinzip hat doch zunächst der Staatsanwalt die Entscheidungsbefugnis, anzuklagende Strafsache zu bestimmen, anzuwendende Rechtsvorschrift zu entscheiden und daneben ob er einen Strafbefehl antragt, eine öffentliche Klage erhebt oder die Sache beispielsweise durch Verfahrenseinstellung erledigt. Gemäß § 247 Strafverfahrensgesetz „kann der Staatsanwalt im Verweis auf § 51 StGB die öffentliche Klage nicht erheben.“ Die Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip wird jetzt ein politisches Mittel zur Entkriminal- isierung der Bagatelldelikte. Hingegen gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür nur abgesehen von der inneren Richtlinie der Supreme Porsecutors' Office, so dass die Ausweitungstendenz der bedingten Einstellung in Praxis nicht empfehlenswert wäre. In dieser Arbeit werde ich zuerst überprüfen, ob die sog. bedingte Einstellung überhaupt nach unserem Strafprozessssystem bestehen und ausgeübt werden kann. Danach will ich die Praxis und die Tendenz der bedingten Einstellung untersuchen und diese bedingte Einstellung kritisch aufarbeiten. Zur Letzt wollte ich die Verbesserung der bedingten Einstellung hinsichtlich ihrer Notwendigkeit in Strafrechtspflege und ihrer Verbesserungsmöglichkeit vorschlagen.

발행기관:
안암법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.22822/alr..43.201401.551
분류:
법학일반

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