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학술논문서울법학2014.02 발행KCI 피인용 8

공동소유에서의 공유에 관한 해석론적ㆍ입법론적 개선 방안

Zum Rechtbegriff des Miteigentums nach Bruchteilen als einer Form Gemeinschaftlichen Besitzes: Dessen neues Verständnis sowie missgülckte Formulierung und Interpretation

박의근(독일 함부르크대학교 법학연구소)

21권 3호, 305~345쪽

초록

공동소유란 한 개의 물건에 대한 소유권이 2人이상의 다수인에게 속하는 것을 말한다. 공동소유의 형태로는 공유ㆍ합유ㆍ총유의 세 가지를 대표적으로 들 수 있다. 물론, 현재 각국은 그 나라의 立法例에 따라 선택적으로 공동소유에 관한 규정을 두고 있다. 공유는 수인이 하나의 물건을 공동으로 소유하기는 하지만, 공유자 상호간에 아무런 인적결합관계가 없어 각자가 독립적으로 목적물을 지배할 수 있는 공동소유형태이다. 즉, 공유는 數人이 持分에 의하여 하나의 물건을 공동으로 소유하는 형태이며, 각 공유자는 자신의 공유지분을 언제든지 자유롭게 처분할 수 있다. 또한 각 공유자는 인적결합관계가 없는 만큼 원칙적으로 언제나 공유관계의 解消(共有物分割)를 통하여 각자가 단독으로 소유할 수 있다. 이러한 공유는 로마법에서 유래한다. 로마법시대에는 개인주의적 성격이 강하였기 때문에 공동소유에 대하여 굉장히 소극적이었으며 공동소유의 형태로는 단지 공유(condominium)만을 인정하였다. 또한, 공유를 「분쟁의 원인(mater rixarum)」이라 하여 공유마저도 그 성립은 어렵게 하고 소멸은 쉽도록 하였다. 로마법시대에도 각 공유자는 다른 공유자의 동의 없이도 자신의 지분을 양도할 수 있었고, 공유물분할의 청구도 언제든지 자유롭게 할 수 있었으며 공유물에 관하여 永久不分割의 特約은 무효로 하였다. 본 논문에서는 공동소유형태 중에서 이러한 공유에 대해 현행민법 시행 50년이 지난 시점에서 공유의 법률관계에 대한 현재까지의 문제점을 살펴보고, 이를 토대로 공유에 관한 해석론적 개선방안과 입법론적 개선방안을 면밀히 검토해 봄으로써 향후 공유에 대한 타당한 해석론과 입법론을 제시해 보고자 한다.

Abstract

Die moderne Privatrechtsordnung erkennt grundsätzlich individuelles (Privat-)Eigentum an, welches auf dem Prinzip des Individualismus beruht. Hingegen war die Begründung eines Miteigentums nur ausnahmsweise möglich bzw. zulässig. Unter der Miteigentümergemeinschaft versteht man eine Personengemeinschaft, die dann entsteht, wenn eine Sache mehreren als zwei Personen gemeinsam gehört. Das südkoreanische Bürgerliche gesetzbuch (BGB) kennt drei Formen des Miteigentums: Miteigentum nach Bruchteilen, Gesamthandeigentum und Gesamteigentum. Es versteht sich von selbst, dass jeder Staat aufgrund seiner legislativen Tradition über unterschiedliche innerstaatliche Bestimmungen über das Miteigentum verfügt. In dieser unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung des Miteigentums spiegeln sich die verschiedenen Formen von Personenzusammenschlüssen auf der sachenrechtlichen Ebene wider. Im römischen Recht herrschte das Prinzip des Liberalismus. Demgemäß bildete jedes Individuum eine Grundeinheit für das menschliche Zusammenleben; es war befugt, seine Lebensverhältnisse nach seinem Belieben freiverantwortlich zu gestalten. Grundsätzlich lehnte man daher unter der Geltung des auf dem Liberalismus fußenden römischen Rechts eine Rechtsgemeinschaft ab, die mit einem personellen oder dinglichen Verband einherging und, die entgegen seinem Willen soziale Bindungen beinhaltete. Dies führte dazu, dass die römische Rechtsordnung lediglich das Miteigentum nach Bruchteilen, jedoch weder das Gesamthandeigentum noch das Gesamteigentum kannte; also eine Art des Miteigentums, bei der weitgehende Freiheiten, korrespondiert mit minimaleren sozialen Schranken gewährleistet waren. Gleichwohl unterlag die Begründung eines Miteigentums nach Bruchteilen seinerzeit engeren Voraussetzungen als dessen Aufhebung, da man befürchtete, dass daraus zwangsläufig Konflikte (zwischen Miteigentümern) entstehen würden. Nach dem germanischen Recht war jeder Mensch hingegen kein unabhängiges, autonomes Wesen. Vielmehr wurde er als bloßes Mitglied der jeweiligen Lebensgemeinschaft betrachtet, der er angehörte. Darin erschöpfte sich auch seine rechtliche Stellung. Im Gegensatz zum römischen (Privat-)Recht, das vom Prinzip der Privatautonomie beherrscht war, war jeder Einzelne demnach nicht imstande, als solcher eigenständig am Rechtsverkehr teilzunehmen; er war stets darauf angewiesen, durch die (Lebens-)Gemeinschaft, der er selbst angehörte, rechtsverbindliche Regelungen zu treffen. Mit anderen Worten: Schied er aus dem Lebensverband aus, so verlor er automatisch alle Mitgliedschaftsrechte, damit auch die Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein. Eine derartige „kollektive Rechtsstruktur“ zeigte sich am stärksten im germanischen Sachenrecht. So gab es im germanischen Recht nur Gesamthand- und Gesamteigentum im heutigen Sinne. Die den Römern unbekannten Rechtsinstitute „Gesamthand-“ und „Gesamteigentum“ wurden sodann erst nach der Rezeption des römischen Rechts durch einige Rechtswissenschaftler wie z. B. Roger Vacarius, Georg Beseler und Otto v. Gierke konstituiert und konkretisiert. Die vorliegende Arbeit widmet sich insbesondere der kritischen Analyse zur Rechtsfigur des Miteigentums im gemeinschaftlichen Besitz. Und zum Schluss soll eine neue, interessengerechte Lösung zur verbesserungsbedürftigen Problematik des Miteigentums vorschlagen werden.

발행기관:
서울시립대학교 법학연구소
DOI:
http://dx.doi.org/10.15821/slr.2014.21.3.009
분류:
법학

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