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학술논문외법논집2014.02 발행KCI 피인용 3

자동차손해배상보장법상 자기부담금 관련 피보험자의 범위 -대법원 2013. 3. 14. 선고 2012다90603 판결을 중심으로-

Der Umfang des Versicherten im Schadenersatz-Sicherungsrecht des Kraftfahrzeugunfalls

김은경(한국외국어대학교)

38권 1호, 229~243쪽

초록

Um auf eine Problematik über die Trunkenheitsfahrt bzw. Fahrt ohne Fahrerlaubnis hervorzuheben, istdas Selbstbehalt des Versicherten bei der Trunkenheitsfahrt bzw. der Fahrt ohne Fahrerlaubnis aufzuerlegen. Daß die Trunkenheitsfahrt bzw. Fahrt ohne Fahrerlaubnis wird kritisiert, begreift sich es von selbst, weilsie die klare Gefahrerhöhung ist. Diese Vorwurfswahrscheinlichkeit an die gesetzliche Haftung anzuknüfen,jedoch ist es sehr aufmerksam. Gemäß § 29 Abs. 1 von Schadenersatz-Sicherungsrecht des Kraftfahrzeugunfalls trägt der Schädiger, also derdem Schadensersatz entgegensteht, Selbstbehalt bei Eintritt des Unfalls wegen bzw. während der Trunkenheitsfahrtbzw. Fahrt ohne Fahrerlaubnis. Diesen Selbstbehalt des Versicherten bei Eintritt des Unfalls während derTrunkenheitsfahrt bzw. Fahrt ohne Fahrerlaubnis sind die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbedingungenübernommen. Der Versicherer hat Leistungskürzung bei einem Selbstbehalt des Veirsicherten bzw. Mitversicherten. Zwischen Bestimmungen des § 29 Abs. 1 von Schadenersatz-Sicherungsrecht desKraftfahrzeugunfalls und § 14 Abs. 2 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbedingungen gibt es Unterschied. Daher bedarf es der Auslegung. Gemäß § 29 Abs. 1 von Schadenersatz-Sicherungsrecht desKraftfahrzeugunfalls enthält der Umfang des Schädigers, als Versicherte, Versicherte mit Namenszeichen,erlaubter Versicherte, Mitversicherte Familienangehörige, Mitversicherte Arbeitsnehmer und Mitversicherter Fahrer. Aber es wäre im Zweifel, ob der Versicherte nach dem § 14 Abs. 2 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbedingungendiesen Mitversicherten Personen enthält. Da der Versicherer den Zweck der Gesetzgebung über denSelbstbehalt bei Eintritt des Unfalls wegen der Trunkenheitsfahrt bzw. Fahrt ohne Fahrerlaubnisberücksichtigt und die § 14 Abs. 2 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbedingungen gestaltet hat, wäre esnicht problematisch, daß der Umfang des Versicherten erweitert. Um das Auslegungsrisiko mehrdeutigerVersicherungsbedingungen umzugehen, sollte der Versicherer als Allgemeine Versicherungsbedingungen-Verwender die betroffene Bestimmung klar bestimmen.

Abstract

Um auf eine Problematik über die Trunkenheitsfahrt bzw. Fahrt ohne Fahrerlaubnis hervorzuheben, istdas Selbstbehalt des Versicherten bei der Trunkenheitsfahrt bzw. der Fahrt ohne Fahrerlaubnis aufzuerlegen. Daß die Trunkenheitsfahrt bzw. Fahrt ohne Fahrerlaubnis wird kritisiert, begreift sich es von selbst, weilsie die klare Gefahrerhöhung ist. Diese Vorwurfswahrscheinlichkeit an die gesetzliche Haftung anzuknüfen,jedoch ist es sehr aufmerksam. Gemäß § 29 Abs. 1 von Schadenersatz-Sicherungsrecht des Kraftfahrzeugunfalls trägt der Schädiger, also derdem Schadensersatz entgegensteht, Selbstbehalt bei Eintritt des Unfalls wegen bzw. während der Trunkenheitsfahrtbzw. Fahrt ohne Fahrerlaubnis. Diesen Selbstbehalt des Versicherten bei Eintritt des Unfalls während derTrunkenheitsfahrt bzw. Fahrt ohne Fahrerlaubnis sind die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbedingungenübernommen. Der Versicherer hat Leistungskürzung bei einem Selbstbehalt des Veirsicherten bzw. Mitversicherten. Zwischen Bestimmungen des § 29 Abs. 1 von Schadenersatz-Sicherungsrecht desKraftfahrzeugunfalls und § 14 Abs. 2 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbedingungen gibt es Unterschied. Daher bedarf es der Auslegung. Gemäß § 29 Abs. 1 von Schadenersatz-Sicherungsrecht desKraftfahrzeugunfalls enthält der Umfang des Schädigers, als Versicherte, Versicherte mit Namenszeichen,erlaubter Versicherte, Mitversicherte Familienangehörige, Mitversicherte Arbeitsnehmer und Mitversicherter Fahrer. Aber es wäre im Zweifel, ob der Versicherte nach dem § 14 Abs. 2 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbedingungendiesen Mitversicherten Personen enthält. Da der Versicherer den Zweck der Gesetzgebung über denSelbstbehalt bei Eintritt des Unfalls wegen der Trunkenheitsfahrt bzw. Fahrt ohne Fahrerlaubnisberücksichtigt und die § 14 Abs. 2 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbedingungen gestaltet hat, wäre esnicht problematisch, daß der Umfang des Versicherten erweitert. Um das Auslegungsrisiko mehrdeutigerVersicherungsbedingungen umzugehen, sollte der Versicherer als Allgemeine Versicherungsbedingungen-Verwender die betroffene Bestimmung klar bestimmen.

발행기관:
법학연구소
DOI:
http://dx.doi.org/10.17257/hufslr.2014.38.1.229
분류:
법학

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