집시법상 협력의 원칙에 관한 연구
Eine Untersuchung zum Kooperationsprinzip im Versammlungs- und Demonstrationsrecht
이기춘(부산대학교)
15권 1호, 383~414쪽
초록
1985년 독일연방헌법재판소는 현재까지 영향을 미치는 유명한 판결 하나를 내놓았다. 브록도르프판결이 그것이다. 독일판례에서 최초로 집회의 자유에 관한 기본입장을 밝힌 것이기 때문에, 심지어 집회의 자유의 대헌장이나 교과서라고도 일컬어진다. 이 판결은 ①집회의 자유의 정치적 의사형성 및 표현에 참가할 권리로서 민주공동체의 불가결한 기능요소이며, ②돌발시위를 고려하여 신고의무 위반으로 자동적으로 해산이나 금지명령이 내려질 수 없다는 헌법합치적 해석을 통해 독일집회법 제14조 신고의무규정을 합헌으로 인정하고, ③해산과 금지처분은 비례성원칙의 엄격한 준수 하에서 동가치의 법익을 위해서만 그리고 인식될 수 있는 사정에서 도출된 이러한 법익의 직접적 위험이 있는 경우에만 행해질 수 있다고 헌법합치적으로 해석되어야 합헌이며, ④대규모시위에서 집회관청과 주최자에 대한 협력의 원칙을 선언하는 등의 판결을 보여주었다. 이 판결에 뒤이어, 2000년대 이후 극우주의집회에 관련된 판례들에서 협력명령은 보다 구체화되었다. 특히 독일경찰법문헌에서는 특히 행정절차법의 적용가능성이 강조되어, 협의, 조언, 정보제공의무, 증거조사의무, 직권조사원칙, 의견청취의무, 이유제시의무, 비밀유지의무 등의 행정절차법 규정들의 집회에 대한 적용가능성이 검토되었다. 바이에른집회법 같은 경우는 아예 명시적으로 협력규정을 제정하여 도입하기에 이르렀다. 이에 반해 우리나라 판례는 최근에 와서야 협력에 관한 언급이 발견될 정도이며 그 근거나 구체적 형성은 아직 이루어지고 있지 않았다. 우리 집시법은 경찰과 주최자의 협력의 관점에서 볼 때 공공의 안녕질서에 대한 위험방지를 위하여 시민이 협조하여야 하는 형태로 강조되고 있을 뿐이고, 경찰 측 협력의무를 구체화하는 규정은 사실 찾아보기 힘들다. 집시법상 협력의 원칙의 근거는 양 측을 구분하여, 경찰이나 집회관청에 대한 협력원칙의 근거는 헌법상 집회의 자유 조항이며, 이 집회시위친화적 절차형성명령이 협력의 내용이 되어 그것은 법률상 경찰법의 직무로 등장하게 된다. 그리고 주최자의 협력은 제3시민들의 이익을 포함하는 공공의 안녕질서에 대한 위험방지에 대한 협력의무에서 비롯된 집시법 제6조 신고의무규정에 따른 정보제공의무, 행정절차법상 협력책무 규정들에서 도출된다고 본다. 마지막으로 독일과 비교하여 협력의 원칙이 실현될 수 있는 균형적 조화를 위하여 집시법과 행정절차법에서 경찰관청에 대한 협력의무이행을 담보할 수 있는 규정들이 도입되어야 한다.
Abstract
Deutsches Bundesverfassungsgericht hat ein berühmte Urteil über die Versammlungsfreiheit gefallen, das auf das Lehre und Rechtsprechungen bis jetzt eingewirkt hat. Das ist sog. Brokdorf-Beschluß, der als Magna Charta oder Lehrbuch der Versammlungsfreiheit bei vielem Schrifttum bezeichnet wird. Dieser Urteil hat zeigt, daß ① die Versammlungsfreiheit eine notwendige Funktionselement von demokratische Gemeinschaft als Recht ist, durch das die Bürger an der Meinungsbildung und –kundgebung teilnehmen, ② die Verfassungsmäßigung des VersG §14(Anmeldespflicht) durch verfassungsgemäße Interpretation unter Aspekt der Spontandemonstrationen bejahen kann, bei denen die Anmeldepflicht nicht getragt wird, ③ Auflösung und Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen dürfen, und ④ die staatlichen Behörden gehalten sind, nach dem Vorbild friedlich verlaufener Großdemonstrationen versammlungsfreundlich zu verfahren und nicht ohne zureichenden Grund hinter bewährten Erfahrungen zurückzubleiben; Je mehr die Veranstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Das Gericht hat angegeben, daß die Grundlage von Kooperationsgebot durch diese Schwellentheorie Übermaßverbot ist. Insbesondere bei den Großdemonstationen hebt das Gericht Kooperation zwischen den Versammlungsbehörden und Veranstalter hervor. Nach diesem Beschluß erlegt diese Kooperationsgebot denen Versammlungsbehörden Kooperationspflicht und denen Veranstalter Kooperationsobliegenheit auf. Aber die Grundlage von dem Kooperationsprinzip im Gesetz über Versammlungs- und Aufzüge ist bei dem Polizeidienst oder der Versammlungsbehörde die Versammlungsfreiheit(§21 ② Die Koreanische Verfassung oder §8 GG). Das Gebot von versammlungsfreundlicher Verfahrensgestaltung hat durch Aufgabenswahrnehmung der Polizei oder Versammlngsbehörde als Kooperationspflicht verwirklicht. Und bei dem Veranstalter wirkt Kooperation als Informations- oder Auskunftspflicht durch Anmeldepflicht aus. Grundlage dieser Pflicht ist die Rücksichtnahmepflicht, die Gefahrenabwehr von der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu mitwirken. Schließlich haben die Vorschriften eingeführt zu werden, die Erfüllung der Kooperationspflicht und Informationspflicht oder -obliegenheit im VersG und VwVfG gewährleisten zu können.
- 발행기관:
- 한국비교공법학회
- 분류:
- 법학