쟁의행위와 업무방해죄에 관한 몇 가지 비판적 관점– 대법원 2011. 3. 17. 선고 2007도482 전원합의체 판결과 최근 판결례를 중심으로 -
Einige kritischen Aspekte im Hinblick auf derAnwendung der strafrechtlichen Regelungauf der Arbeitsniederlegung
김영문(전북대학교)
63권 4호, 223~273쪽
초록
종전의 대법원 판례는 모든 쟁의행위가 업무방해죄의 구성요건을 충족하고 노동법상 정당한 쟁의행위인 경우 위법성을 조각하여 면책된다고 하였다. 그러나 대법원 전원합의체판결은 단체행동권의 보장 차원에서 쟁의행위에 대한 형법 제314조 제1항의 적용을 제한하였다. 기본권 보장 차원에서 이 판결에 원칙적으로 동의한다. 그러나 판결이 업무방해죄 적용제한을 위해서 내세운 파업의 전격성, 손해의 막대성의 요건화에 대해서는 반대한다. 쟁의행위가 아닌 집단행동에 대해서는 위 기준과 관계없이 일반 업무방해죄가 적용되어야 하고, 업무방해죄의 위력의 성부 판단은 개별사례상황에 따라 종합적일 수 밖에 없으므로 위 기준들은 요건이 아닌, 요소로 파악하고, 쟁의행위의 업무방해죄에서 위력은 자유의사의 제압과 혼란이 중심적 판단기준이 되어야 한다. 그런 점에서 동규정의 죄는 추상적 위험범에 머물러 있어야 한다. 그리고 생산시설의 점거, 경영권의 본질적 침해를 가져오는 쟁의행위는 위 요건과 관계없이 업무방해죄를 구성한다고 보아야 한다. 그런 점에서 쟁의행위의 노동법상 위법성과 형법 업무방해죄의 위법성은 상호 배타적인 것이 아니라, 중첩적일 수 있다.
Abstract
In der vorliegenden Arbeit geht es um eine Entscheidung des gesamten Senats des Koreanischen Obersten Gerichts(KOG). Seit langem hat das KOG seine ständige Rechtsprechung für die Anwendung der strafrechtlichen Regelung auf der Arbeitsniederlegung erhalten. Nach den Entscheidungen des KOG erfülle Arbeitsniederlegung grundsätzlich schon den Tatbestand des Verhinderungsverbrechens des Arbeitgebersgeschäfts nach § 314 Abs.1 des Strafgesetzbuchs. Streik sei nur dann unschuldig, wenn er arbeitsrechtlich richtig sei und damit strafrechtlich die Rechtswidrigkeit ausschließen werde. Aber in einem letzten Fall wollte das KOG seine ständige Rechtsprechung verändern. Somit ist der gesamte Senat des KOG berufen. Nach der Entscheidung des gesamten Senats sei Streik nur dann rechtswidrig, wenn er blitzartig durchgeführt wird und damit der Arbeitgeber das Ausbruch des Streiks überhaupt nicht voraussehen kann und noch das Streik zu grossen Schäden folgt. Damit ist der Anwendungsbereich des Verhinderungsverbrechens des Arbeitgebersgeschäfts nach § 314 Abs.1 des Strafgesetzbuchs erheblich beschränkt. Also sollte die strafrechtliche Rechtswidrigkeit eines Streiks nicht arbeitsrechtlich, sondern nur strafrechtlich beurteilt werden. Die folgenden Entscheidungen der ersten und zweiten Instanzen haben damit die Blitzartigkeit des Streiks und die Gewaltigkeit der Schäden praktisch als die Tatbestände des § 314 Abs.1 des Strafgesetzbuchs angewendet. Folglich widmen diese Entscheidungen erheblich der Ausdehnung des Streikrechts für die Gewerkschaften. Aber sie sind einseitig. Die sogenannten Tatbestände der Blitzartigkeit des Streiks und der Gewaltigkeit der Schäden sind fremd den allgemeinen Tatbeständen des § 314 Abs.1 des Strafgesetzbuchs. Deswegen können sie nicht auf andere Geschäftsverhinderungen anwenden. Streiks können strafrechtlich rechtswidrig sein, auch wenn Streiks nicht blitzartig und nicht enorm ausbrechen werden. Also ist ein Streik dann strafrechtlich rechtswidrig, wenn eine Gewerkschaft eine Arbeitsniederlegung im voraus bekanntgibt und mit der Besetzung der Produktionsanlagen die freie Wille des Arbeitgebers zur Geschäftsführung ausschlissen wird. Wenn auch bei diesem Fall das Gericht die Anwendung des § 314 Abs.1 des Strafgesetzbuchs ausschliessen wird, wird es in das grundgesetzlich garantierte Recht zur unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers eingreifen. Statt der Blitzartigkeit des Streiks und der Gewaltigkeit der Schäden sollte die Ausschließung der freien Wille des Arbeitgebers zur Geschäftsführung der Kerntatbestand des § 314 Abs.1 des Strafgesetzbuchs.
- 발행기관:
- 사단법인 법조협회
- 분류:
- 법학