공통참조기준초안(DCFR)상 서비스계약법의 체계
System des Dienstleistungsvertagsrechts im DCFR
김중길(영남대학교)
38권 1호, 387~417쪽
초록
Charakteristisch für Dienstleistungen sind besondere Merkmale, also diefehlende Gegenständlichkeit, die Untrennbarkeit von Leistungserbringungen und-inanspruchnahmen, das subjektive Leistungsmaßstab und die Zeitbezogenheit. Insbesondere bei personalintensiven und individualisierten Dienstleistungen wirddie Erreichung eines einheitlichen Leistungsergebnisses als schwierig eingestuft. Deswegen ist es notwendig, die Dienstleistungsverträge vornehmlich gegenüberdem Kaufvertrag abzugrenzen. In den deutschen, österreichischen, schweizerischensowie auch südkoreanischen Rechtsordnungen existiert nunmehr keine allesübergreifende Kategorie des Dienstleistungsvertagsrechts mit einem einheitlichenInhalt. Im Vergleich mit der aus vier Rechtsordnungen gewohnten Regelungstechnikgibt der DCFR die solche Abstraktheit der Regelungstechnik auf. Der DCFRführt zudem mit dem Erfordernis angemessener Anpassungen zu Rechtsunsicherheit. Der im deutschen Rechtskreis grundlegenden Weichenstellung zwischenVerträgen zur Erfolgsverpflichtung und solchen zur Pflicht nur zum Tätigwerdenwird im DCFR keine systembildende Funktion eingeräumt. Der DCFR erfolgt dieAbgrenzung von Leistungspflicht und Erfolgspflicht danach, ob der Dienstleistendeseine Vergütung nach der Vereinbarung unabhängig vom Erfolgseintritt erhaltensollte oder die Vergütung stattdessen vom Erfolg abhängen sollte. Im DCFR erfolgt die Systematisierung der Dienstleistungen anhand von sechsBasisaktivitäten, so dass es um die dienstleistungsvertragsspezifischen allgemeinenRegelungen ergänzt. Im Vergleich mit den Regelungen in den Referenzordnungenwählt der DCFR also gänzlich andere Kategorien. Aber die Orientierung anBasisaktivitäten führt in Fällen zu Wiederholungen und zu einer schwerfällig und unübersichtlich bezeichneten Regelung.
Abstract
Charakteristisch für Dienstleistungen sind besondere Merkmale, also diefehlende Gegenständlichkeit, die Untrennbarkeit von Leistungserbringungen und-inanspruchnahmen, das subjektive Leistungsmaßstab und die Zeitbezogenheit. Insbesondere bei personalintensiven und individualisierten Dienstleistungen wirddie Erreichung eines einheitlichen Leistungsergebnisses als schwierig eingestuft. Deswegen ist es notwendig, die Dienstleistungsverträge vornehmlich gegenüberdem Kaufvertrag abzugrenzen. In den deutschen, österreichischen, schweizerischensowie auch südkoreanischen Rechtsordnungen existiert nunmehr keine allesübergreifende Kategorie des Dienstleistungsvertagsrechts mit einem einheitlichenInhalt. Im Vergleich mit der aus vier Rechtsordnungen gewohnten Regelungstechnikgibt der DCFR die solche Abstraktheit der Regelungstechnik auf. Der DCFRführt zudem mit dem Erfordernis angemessener Anpassungen zu Rechtsunsicherheit. Der im deutschen Rechtskreis grundlegenden Weichenstellung zwischenVerträgen zur Erfolgsverpflichtung und solchen zur Pflicht nur zum Tätigwerdenwird im DCFR keine systembildende Funktion eingeräumt. Der DCFR erfolgt dieAbgrenzung von Leistungspflicht und Erfolgspflicht danach, ob der Dienstleistendeseine Vergütung nach der Vereinbarung unabhängig vom Erfolgseintritt erhaltensollte oder die Vergütung stattdessen vom Erfolg abhängen sollte. Im DCFR erfolgt die Systematisierung der Dienstleistungen anhand von sechsBasisaktivitäten, so dass es um die dienstleistungsvertragsspezifischen allgemeinenRegelungen ergänzt. Im Vergleich mit den Regelungen in den Referenzordnungenwählt der DCFR also gänzlich andere Kategorien. Aber die Orientierung anBasisaktivitäten führt in Fällen zu Wiederholungen und zu einer schwerfällig und unübersichtlich bezeichneten Regelung.
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 법학