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학술논문법학논총2014.03 발행KCI 피인용 1

구분소유적 공유에서의 공지분에 관한 비판적 검토

Kritische Untersuchung der Rechtsfigur des sog. inhaltsleeren Miteigentumsanteils im Falle des Miteigentums mit Verwaltungs- und Benutzngsregelung nach realen Teilen(sog. Quasi-Teileigentum)

박의근(독일 함부르크대학교 법학연구소)

31권 1호, 329~355쪽

초록

Beim Kauf eines nach der Lage sowie Größe hinreichend bestimmten realen Grundstücksteils kann man nicht selten beobachten, dass der Erwerber unter Umständen nicht als Eigentümer des von ihm erworbenen einzelnen Grundstücksteils ins Grundbuch eingetragen wird; vielmehr wird er unter Angabe seines Miteigentumsanteils lediglich als Miteigentümer des einheitlichen Grundstücks eingetragen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Erwerber des realen Grundstücksteils trotz seiner Eintragung als (bloßer) Miteigentümer des ganzen Grundstücks sein (Allein-)Eigentum an dem realen Grundstücksteil (“Quasi- Teileigentum”) geltend machen will. In diesem Falle werden die Miteigentümer des (gemeinschaftlichen) Grundstücks im Innenverhältnis zueinander regeln, dass jedem Miteigentümer die Befugnis zur ausschließlichen Verwaltung sowie Benutzung seines realen Teils eingeräumt wird. Bei einem solchen bloß formellen Miteigentum spricht man allgemein von “Miteigentum mit Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach realen Teilen”. Steht das Eigentum an einem Grundstück so nur formell mehreren nach Bruchteilen zu, stellt sich die Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn ein Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil (z. B. 50/100) an einen anderen überträgt, die zur (Mit-)Eigentumsübertragung erforderliche Eigentümerumschreibung im Grundbuch aus irgendeinem Grund indes nur hinsichtlich eines geringeren Miteigentumsanteils (40/100) erfolgt. In einem derartigen Falle bleibt der Veräußerer nach dem Inhalt des Grundbuchs an sich noch weiterhin Miteigentümer des Grundstücks (10/100). Überträgt der Veräußerer etwa in fahrlässiger Unkenntnis der falschen Grundbucheintragung seinen–nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wohl inhaltsleeren−Miteigentumsanteil erneut an eine weitere Person, ergeben sich rechtliche Schwierigkeiten. Die vorliegende Arbeit widmet sich insbesondere der kritischen Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsfigur des sog.inhaltsleeren Miteigen- tumsanteils. Es wird insbesondere die Rechtsnatur des Miteigentums mit Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach realen Teilen (sog. Quasi-Teileigentum) zu erläutern sein. Zum Schluss soll eine neue, interessengerechte Lösung zur Problematik des inhaltsleeren Miteigentumsanteils vorschlagen werden.

Abstract

Beim Kauf eines nach der Lage sowie Größe hinreichend bestimmten realen Grundstücksteils kann man nicht selten beobachten, dass der Erwerber unter Umständen nicht als Eigentümer des von ihm erworbenen einzelnen Grundstücksteils ins Grundbuch eingetragen wird; vielmehr wird er unter Angabe seines Miteigentumsanteils lediglich als Miteigentümer des einheitlichen Grundstücks eingetragen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Erwerber des realen Grundstücksteils trotz seiner Eintragung als (bloßer) Miteigentümer des ganzen Grundstücks sein (Allein-)Eigentum an dem realen Grundstücksteil (“Quasi- Teileigentum”) geltend machen will. In diesem Falle werden die Miteigentümer des (gemeinschaftlichen) Grundstücks im Innenverhältnis zueinander regeln, dass jedem Miteigentümer die Befugnis zur ausschließlichen Verwaltung sowie Benutzung seines realen Teils eingeräumt wird. Bei einem solchen bloß formellen Miteigentum spricht man allgemein von “Miteigentum mit Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach realen Teilen”. Steht das Eigentum an einem Grundstück so nur formell mehreren nach Bruchteilen zu, stellt sich die Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn ein Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil (z. B. 50/100) an einen anderen überträgt, die zur (Mit-)Eigentumsübertragung erforderliche Eigentümerumschreibung im Grundbuch aus irgendeinem Grund indes nur hinsichtlich eines geringeren Miteigentumsanteils (40/100) erfolgt. In einem derartigen Falle bleibt der Veräußerer nach dem Inhalt des Grundbuchs an sich noch weiterhin Miteigentümer des Grundstücks (10/100). Überträgt der Veräußerer etwa in fahrlässiger Unkenntnis der falschen Grundbucheintragung seinen–nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wohl inhaltsleeren−Miteigentumsanteil erneut an eine weitere Person, ergeben sich rechtliche Schwierigkeiten. Die vorliegende Arbeit widmet sich insbesondere der kritischen Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsfigur des sog.inhaltsleeren Miteigen- tumsanteils. Es wird insbesondere die Rechtsnatur des Miteigentums mit Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach realen Teilen (sog. Quasi-Teileigentum) zu erläutern sein. Zum Schluss soll eine neue, interessengerechte Lösung zur Problematik des inhaltsleeren Miteigentumsanteils vorschlagen werden.

발행기관:
법학연구소
분류:
법학

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