행위능력제도의 변화에 따른 소송능력의 재검토
Die Prozessfähigkeit nach der Änderung der Handlungsfähigkeit im bürgerlichen Recht
정선주(서울대학교)
18권 1호, 41~87쪽
초록
Seit 1.7. 2013 gilt die neue Handlungsfähigkeit im Bürgerlichen Recht. Die wesenltichen Änderungen der Handlungsfähigkeit wirken sich auf dieProzessfähigkeit aus, weil nach § 51 der Zivilprozessordnung dieProzessfähigkeit mit der Handlungsfähigkeit korrespondiert. Die vorliegendeArbeit befasst sich mit diesen Problemen. Es ist besonders erforderlich, dieProzessfähigkeit anlässlich der Änderungen der Handlungsfähigkeit neu zubetrachten. Als Ergebnis der Betrachtung ergibt sich zusammenfassend folgendes:Hinsichtlich der wesentlichen Unterschiede der Prozessfähigkeit von derHandlungsfähigkeit braucht sie als ein eigenes Rechtsinstitut im Bereich desProzessrechts eine selbständige Regelung in der Zivilprozessordnung, auchwenn die beiden miteinander eng verbunden sind. Minderjährige und Vollbetreute sind weiterhin grundsätzlich nicht prozessfähig. Es spielt dabei keine Rolle, ob materiellrechtlich der Vollbetreute in denbegrenzten Fällen ausnahmsweise als handlungsfähig gilt. Eine Prozessführungist keine geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens. Ein beschränkter Betreuter soll m.E. auch nicht prozessfähig sein, obwohler nach dem neuen Bürgerlichen Recht im Prinzip handlungsfähig ist. Im Interessen der Verfahrenssicherheit kennt die Zivilprozessordnung bis jetztkeine beschränkte Prozessfähigkeit. Es ist nun sehr fraglich, ob dieserGrundsatz nach den Änderungen der Handlungsfähigkeit aufzugeben ist. Ausserdem ist ein beschränkter Betreuter eine Person, die nicht körperlich,sondern geistig oder seelisch behindert ist. Soll ihm trotz seiner unvollkommenenEinsichtsfähigkeit eine Prozessfähigkeit verschafft werden, weil ermateriellrechtlich in der Regel geschäftsfähig ist und nur im Fall einesEinwilligungsvorbehalts geschäftsunfähig ist? Es entspricht den Interessendes Betreuten überhaupt nicht und gefährdet ihn sogar, aufgrund derHandlungsfähigkeit einen Prozess allein durchführen zu lassen. DieProzessfähigkeit ist nicht unbedingt mit der Handlungsfähigkeit inEinklang zu bringen.
Abstract
Seit 1.7. 2013 gilt die neue Handlungsfähigkeit im Bürgerlichen Recht. Die wesenltichen Änderungen der Handlungsfähigkeit wirken sich auf dieProzessfähigkeit aus, weil nach § 51 der Zivilprozessordnung dieProzessfähigkeit mit der Handlungsfähigkeit korrespondiert. Die vorliegendeArbeit befasst sich mit diesen Problemen. Es ist besonders erforderlich, dieProzessfähigkeit anlässlich der Änderungen der Handlungsfähigkeit neu zubetrachten. Als Ergebnis der Betrachtung ergibt sich zusammenfassend folgendes:Hinsichtlich der wesentlichen Unterschiede der Prozessfähigkeit von derHandlungsfähigkeit braucht sie als ein eigenes Rechtsinstitut im Bereich desProzessrechts eine selbständige Regelung in der Zivilprozessordnung, auchwenn die beiden miteinander eng verbunden sind. Minderjährige und Vollbetreute sind weiterhin grundsätzlich nicht prozessfähig. Es spielt dabei keine Rolle, ob materiellrechtlich der Vollbetreute in denbegrenzten Fällen ausnahmsweise als handlungsfähig gilt. Eine Prozessführungist keine geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens. Ein beschränkter Betreuter soll m.E. auch nicht prozessfähig sein, obwohler nach dem neuen Bürgerlichen Recht im Prinzip handlungsfähig ist. Im Interessen der Verfahrenssicherheit kennt die Zivilprozessordnung bis jetztkeine beschränkte Prozessfähigkeit. Es ist nun sehr fraglich, ob dieserGrundsatz nach den Änderungen der Handlungsfähigkeit aufzugeben ist. Ausserdem ist ein beschränkter Betreuter eine Person, die nicht körperlich,sondern geistig oder seelisch behindert ist. Soll ihm trotz seiner unvollkommenenEinsichtsfähigkeit eine Prozessfähigkeit verschafft werden, weil ermateriellrechtlich in der Regel geschäftsfähig ist und nur im Fall einesEinwilligungsvorbehalts geschäftsunfähig ist? Es entspricht den Interessendes Betreuten überhaupt nicht und gefährdet ihn sogar, aufgrund derHandlungsfähigkeit einen Prozess allein durchführen zu lassen. DieProzessfähigkeit ist nicht unbedingt mit der Handlungsfähigkeit inEinklang zu bringen.
- 발행기관:
- 한국민사소송법학회
- 분류:
- 법학