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학술논문법학논총2014.06 발행KCI 피인용 5

리스계약의 계약법적 법리구조에 대한 고찰

Eine Überlegung über die vertragliche Rechtsstruktur des Leasingvertrags

서봉석(영산대학교)

31권 2호, 309~335쪽

초록

Die meisten Theorie der koreanischen Rechtslehre betrachtet das Finanzierung- sleasing als ein spezielles Mietvertrag oder ein atypisches speziales Vertrag. Das koreanische Recht hat über die Rechtsnatur und Rechtsstruktur des Leasingvertrags nicht direkt definiert, sondern nur die Rechtsverhältnisses zwischen Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer in §168 Abs.2 ff. koreanisches HGB mittelbar erklärt. Um die Rechtsstruktur des Leasingvertrags mehr eindeutig zu erklären, wird er in Hinsicht auf den Vertragsabschluss und auf die Vertragserfüllung getrennt analysiert. Der Leasingvertrag, der zu eines Kernelements der Leasinggeschäft gehört, wird durch ‘Dreiecksverhätnis des Vertrages’ und ‘Ersetzung oder Austausch zwei Mangelhaftungen von Miet- und Kaufvertrag’ gekennzeichnnet. Aufgrund dieser Dreiecksbeziehung des Leasingvertrags wird die Konstruktion des Rechtsverhältnisses und ihrer begleitenden Rechtswirkung sehr kompliziert. Gemäß der Konfiguration- slogik ist es möglich, dass der Leasingvertrag auch in der Form von ‘Drei Parteien Vertrag’, ‘Drittpartei einbezoger Vertrag’ und ‘Vertrag zum Schutz von Dritten’ dargestellt wird. Aber in allgemeinem Geschäftsverkehr wird er durch eine Forderungsabtretung in Rechtsverhältnis von ‘2 Form von Zwei-Parteien-Vertrag’ dargestellt. Zum Vergleich mit dem Eigentumsvorbehalt im Ratenzahlungsverkauf, der ein dingliche Anwartschaftsrecht vorbehaltet, ist das Leasinggeschäft das schuldrechtliche Vertrag darstellt, der ein Recht zum Vertragsabschluss vorbehaltet. Darüber hinaus wurden die Unterschiede zwischen Operating-Leasing und Finanzierungs-Leasing nach deutschem und koreanischem Recht grundsätzlich verglichen. Im Fall des deutschen Rechts in der Leasinggeschäft wird die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums auf dem Prinzip von 40-90% für die gewoehnliche Nutzungsdauer des Leasingsobjekts abgestellt wird. Nach dieser Regel wird das wirtschaftliche Eigentum dem Leasinggeber zugerechnet, wenn er die Nutzung des Leasingsobjekts in Zeitraum von 40-90% ausübt. Auf der anderen Seiten wird das wirtschaftliche Eigentum dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn er die Nutzung des Leasingsobjekts weniger als 40% oder mehr als 90% ausübt. Das Konzept und der Inhalt des koreanischen Leasingvertrags ist grundsätzlich nicht von deutschem Recht abgewichen. Allerdings ist die Verständnis der koreanischen Rechtslehre über Leasingvertrag von deutschen Rechte abgewichen, indem die Finanzierungs-Leasing deutlich im engen Sinn verstanden hat. Die koreanische Rechtslehre hat nur die deutlich langfristige Leasingvertrag als Finanzierungs-Leasing anerkannt. Alle anderen Leasingverhältnisse werden als Operatings-Leasing behandelt. Allerdings soll die Unterscheidung zwischen Operatings-Leasing und Finanzierungs-Leasing von Verwendungszweck der Parteien bestimmt werden. Wenn die Parteien über das Leasing ein Finanzierungszweck hat, wird es als ein Finanzierungs-Leasing, Dagegen wird das Leasing als ein Operatings-Leasing klassifiziert werden, wenn die Parteien die Vermietungszwecke hat. Die Klassifikation der koreanischen Lehre ist im Vergleich zu der logischen Grundlage der deutschen Lehre schlecht argumentiert.

Abstract

Die meisten Theorie der koreanischen Rechtslehre betrachtet das Finanzierung- sleasing als ein spezielles Mietvertrag oder ein atypisches speziales Vertrag. Das koreanische Recht hat über die Rechtsnatur und Rechtsstruktur des Leasingvertrags nicht direkt definiert, sondern nur die Rechtsverhältnisses zwischen Lieferant, Leasinggeber und Leasingnehmer in §168 Abs.2 ff. koreanisches HGB mittelbar erklärt. Um die Rechtsstruktur des Leasingvertrags mehr eindeutig zu erklären, wird er in Hinsicht auf den Vertragsabschluss und auf die Vertragserfüllung getrennt analysiert. Der Leasingvertrag, der zu eines Kernelements der Leasinggeschäft gehört, wird durch ‘Dreiecksverhätnis des Vertrages’ und ‘Ersetzung oder Austausch zwei Mangelhaftungen von Miet- und Kaufvertrag’ gekennzeichnnet. Aufgrund dieser Dreiecksbeziehung des Leasingvertrags wird die Konstruktion des Rechtsverhältnisses und ihrer begleitenden Rechtswirkung sehr kompliziert. Gemäß der Konfiguration- slogik ist es möglich, dass der Leasingvertrag auch in der Form von ‘Drei Parteien Vertrag’, ‘Drittpartei einbezoger Vertrag’ und ‘Vertrag zum Schutz von Dritten’ dargestellt wird. Aber in allgemeinem Geschäftsverkehr wird er durch eine Forderungsabtretung in Rechtsverhältnis von ‘2 Form von Zwei-Parteien-Vertrag’ dargestellt. Zum Vergleich mit dem Eigentumsvorbehalt im Ratenzahlungsverkauf, der ein dingliche Anwartschaftsrecht vorbehaltet, ist das Leasinggeschäft das schuldrechtliche Vertrag darstellt, der ein Recht zum Vertragsabschluss vorbehaltet. Darüber hinaus wurden die Unterschiede zwischen Operating-Leasing und Finanzierungs-Leasing nach deutschem und koreanischem Recht grundsätzlich verglichen. Im Fall des deutschen Rechts in der Leasinggeschäft wird die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums auf dem Prinzip von 40-90% für die gewoehnliche Nutzungsdauer des Leasingsobjekts abgestellt wird. Nach dieser Regel wird das wirtschaftliche Eigentum dem Leasinggeber zugerechnet, wenn er die Nutzung des Leasingsobjekts in Zeitraum von 40-90% ausübt. Auf der anderen Seiten wird das wirtschaftliche Eigentum dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn er die Nutzung des Leasingsobjekts weniger als 40% oder mehr als 90% ausübt. Das Konzept und der Inhalt des koreanischen Leasingvertrags ist grundsätzlich nicht von deutschem Recht abgewichen. Allerdings ist die Verständnis der koreanischen Rechtslehre über Leasingvertrag von deutschen Rechte abgewichen, indem die Finanzierungs-Leasing deutlich im engen Sinn verstanden hat. Die koreanische Rechtslehre hat nur die deutlich langfristige Leasingvertrag als Finanzierungs-Leasing anerkannt. Alle anderen Leasingverhältnisse werden als Operatings-Leasing behandelt. Allerdings soll die Unterscheidung zwischen Operatings-Leasing und Finanzierungs-Leasing von Verwendungszweck der Parteien bestimmt werden. Wenn die Parteien über das Leasing ein Finanzierungszweck hat, wird es als ein Finanzierungs-Leasing, Dagegen wird das Leasing als ein Operatings-Leasing klassifiziert werden, wenn die Parteien die Vermietungszwecke hat. Die Klassifikation der koreanischen Lehre ist im Vergleich zu der logischen Grundlage der deutschen Lehre schlecht argumentiert.

발행기관:
법학연구소
분류:
법학

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