학교관계와 법률유보 - 독일의 경우를 중심으로 -
Zum Schulverhältnis und Vorbehalt des Gesetzes - hauptsächlich am Beispiel des deutschen Schulrechts
최정일(동국대학교)
66권, 455~494쪽
초록
특별권력관계는 독일에서 오토 마이어[Otto Mayer]로부터 행정법이론에 정착했고 이것은 입헌군주정시대의 국가에서 “법에서 자유로운 영역”을 가리켰다. 그러나 독일기본법[GG]하에서 그러한 영역이 원칙적으로 인정될 수 없다는 것은 오늘날 자명하다. 이 방향전환은 학교관계에서 세 가지 점에서 나타난다 : ① 법률유보의 학교관계에의 확대, ② 학교관계에서의 기본권의 적용과 보장, 그리고 ③ 학교관계에의 권리구제의 확대가 그러하다. 헌법에 명시적으로 규율되지 않은 의회와 행정부간의 권한배분의 문제, 즉 법률유보의 적용범위는 공법학에 있어서 거의 해결하기 어려운 난문제이다. 판례에 의해 정립된 「본질성이론」은 엄격히 말하면, “이론”이라고 칭하기에는 미흡한데, 「의회가 학교법에서 모든 “본질적” 결정들을 행해야 한다」는 명제는 너무나 자명해서, 새로운 내용이 들어 있다고 볼 수 없기 때문이다. 규율사항이 본질적 문제인지 여부는 개별적 경우에 대부분 다툼이 있을 수 있다. 독일연방헌법재판소[BVerfG]는 「성교육수업결정」에서, “본질성표지”를 「기본권과 관련된 영역에서 “본질적”이란 일반적으로 “기본권의 실현에 대해 본질적”인 것을 의미한다」고 판시한 바 있다. 종래의 「침해유보론」과 「본질성이론」의 결정적 차이점은, 「본질성이론」에 의하면, 「법률유보가 낡은 “자유와 재산권의 침해”공식에서 벗어나 법률유보(의회유보)의 적용범위를 새로 결정할 수 있게 되었다는 데에 있다. 「본질성표지」만으로는, 협의의 의회유보를 설정하는지, 아니면 법규유보를 설정하는지 다툼이 있는데, 독일연방헌법재판소[BVerfG]는 협의의 의회유보가 설정되는데 중점을 두고 있다. 독일의 판례와 학설은 협의의 의회유보를 채택하는데, 자주, 해당 결정이 “일반적인 정치적[정책적] 중요성”이 있는지」여부도 그 판단기준으로 채택하고 있다. 「본질성이론」은 “부분적 위임금지”에 의해 법률제정자의 자기결정의무를 구체화할 뿐만 아니라, 법률제정자에게 또한 규율밀도의 기준도 제시한다. 행정부 자체의 규율[행정규칙]에 의해 행해지던 국가의 학교권한을 제한하는데, 「본질성이론」이 1970년대 이래 독일에서 기여했다. 「본질성이론」은 학교관계를 종래의 「특별권력관계」로 보던 태도를 대폭 수정하게 만들었다. 오늘날 다수 학설과 판례는 학교관계를 여전히 「특별한 의무관계」로 보지만, 기본권과 관련된 영역에서는 의회법률에 의한 직접적 규율에 의하거나 적어도 법률의 수권(위임)에 기해 행정부가 규율할 것을 요구한다. 그 동안 주장되어온, 행정부 스스로 학교에 대한 규율을 행하는 근거였던 「관습법적 수권근거」는 더 이상 헌법[GG]과 합치될 수 없다. 독일기본법[GG]7조1항[국가의 학교감독권 = 학교고권규정]은 「본질성유보」하에서는 더 이상 행정부 스스로 학교에 대한 규율을 할 수 있는 근거가 될 수 없다. 이 논문에서는 이상과 같은 독일에서의 학교관계에서의 법률유보(의회유보)에 대한 논의 중 주요쟁점을 살펴 본 뒤, 한국에서의 학교관계에서의 법률유보(의회유보)에 대한 독일학교법에서의 법률유보법리의 참고사항을 살펴 보기로 한다.
Abstract
Die Figur des besonderen Gewaltverhältnisses hatte in der verwaltungsrechtlichen Doktrin Otto Mayers ihren systemgerechten Platz. Sie umschrieb jene rechtsfreien Enklaven des konstitutionellen Staates. Dass es solche Räume unter der Geltung des Grundgesetzes prinzipiell nicht geben kann, ist heute selbstverständlich. Diese Umorientierungen betreffen drei Aspekte im Schulverhältnis : Die Erstreckung des Gesetzesvorbehaltes auf das Schlverhältnis, die Geltung und Gewährleistung von Grundrechten im Schulverhältnis und die Erstreckung des Rechtsschutzes auf das Schulverhältnis. Die von der Verfassung nicht ausdrücklich geregelte Frage der Kompetenzverteilung zwischen Parlament und Exekutive, d.h. Weite und Tiefe des Gesetzesvorbehaltes, wirft juristisch kaum lösbare Abgrenzungschwierigkeiten auf. Die von der Rechtsprechung begründete sog. Wesentlichkeitstheorie verdient den Namen “Theorie” strenggenommen nicht. Denn die These, dass das Parlament im Schulrecht alle “wesentlichen” Entscheidungen zu treffen hat, enthält ebenso Selbstverständliches wie Nichtssagendes. Die Wesentlichkeit einer zu regelnden Frage wird im Einzelfall regelmässig zu Kontroversen, zumindest aber zu Zweifeln Anlass geben. Den Prägnantesten Bezug des Wesentlichkeitsmerkmales hat das BVerfG im Sexualkundebeschluss hergestellt, als es ausführte, im grundrechtsrelevanten Bereich bedeute “wesentlich” in der Regel “wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte.”Der entscheidende Wandel und Fortschritt der Wesentlichkeitstheorie ist darin zu sehen, dass der Vorbehalt des Gesetzes von seiner Bindung an überholte Formeln [Eingriff in Freiheit und Eigentum] gelöst worden ist und Umfang und Reichweite des Parlamentsvorbehalts unabhängig von der klassischen Freiheit – und Eigentum – Formel neu bestimmt werden können. Während beim Wesentlichkeitskriterium allein nicht immer deutlich wird, ob es zur Begründung des Parlamentsvorbehalts oder lediglich des Rechtssatzvorbehalts herangezogen wird, hat das BVerfG zur Begründung des Parlamentsvorbehalt abgestellt. Neben dem grundrechtlichen Parlamentsvorbehalt wird in Rechtsprechung und Literatur für die Annahme eines Parlamentsvorbehalts gelegentlich darauf gestellt, ob eine Entscheidung von “allgemeiner politischer Brisanz” ist. Die Wesentlichkeitslehre konkretisiert die Selbstentscheidungspflicht des Gesetzgebers nicht nur durch ein partielles Delegationsverbot, sondern setzt dem Gesetzgeber auch Vorgaben für die inhaltliche Dichte der von ihm zu treffenden Regelungen. Zur Begrenzung nur verwaltungsmässig legitimierter staatlicher Schulbefugnisse trug seit den siebzigen Jahren letzten Jahrhunderts die aus dem Zusammenspiel von Demokratie – und Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Wesentlichkeitstheorie bei. Diese Rechtsprechung zur Wesentlichkeitstheorie hatte für das Schulwesen die rechtliche Auswirkung, dass die übernommene Konzeption des Verhältnisses des Schülers zur Schule als “besonderes Gewaltverhältnis” stark modifiziert werden musste. Die nunmehr herrschende Lehre und Rechtsprechung sieht den Schüler zwar weiterhin in einem besonderen Pflichtenverhältnis zur Schule. In den grundrechtsrelevanten Bereichen bedarf es jedoch parlamentarisch legitimierter Gesetze oder mindestens entsprechender gesetzlicher Ermächtigungen, um die Beziehungen des Schülers zur Schule auszugestalten. Damit waren ältere gewohnheitsrechtliche Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass untergesetzlicher allgemeiner Schulregelungen nicht mehr mit der Verfassung vereinbar. Art. 7 Abs. 1 GG kann unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt zugunsten des demokratischen Gesetzgebers nicht mehr als Ermächtigungsnorm zur schulrechtlichen Rechtsetzung durch die Schulverwaltung dienen. In diesem Artikel werden die wichtgsten Auseinandersetzungen über den Vorbehalt des Gesetzes[Parlamentsvorbehalt] im Schulrecht in Deutschland Einsicht gennomen, damit einige wichtige Gesichtspunkte davon hilfreich für das koreanische Schulrecht über den Vorbehalt des Gesetzes werden könnten.
- 발행기관:
- 한국토지공법학회
- 분류:
- 법학