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학술논문중앙법학2014.09 발행KCI 피인용 4

법관의 제척이유로서의 공동권리자- 대상판결 : 대판 2010.5.13., 2009다102254 -

Ausschluss von Richtern und Mitberechtigter

이동률(건국대학교)

16권 3호, 251~274쪽

초록

Das Jongjung bezeichnet eine auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen volljährigen Personen gleicher Abstammung. Es wird mit dem Tod der Angehörigen von den Nachkommen errichtet, wobei die Mitgliedschaft im Jongjung durch den Tod eigener Angehöriger automatisch erlangt wird. Die Zwecke des Jongjung liegen darin, die Erhaltung der gemeinsamen Ahnengräber, die Feier zur Erinnerung an die Ahnen sowie Freundschaft und gutes Einvernehmen zwischen Blutsverwandten zu fördern. Die Rechtsnatur ist ein nichtrechtsfähiger Verein nach dem bürgerlich-rechtlichen Gesetz. In sog. Jongjung-Sachen ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er sowohl ein Mitglied des klagenden als auch des beklagten Jongjung ist. Dies wird damit begründet, dass ein Ausschluss im Sinne des § 41 Abs. 1 ZPO vorliege. Er sei als Mitberechtigter im Sinne des § 41 Abs. 1 anzusehen, weil er ein gemeinsames Interesse mit dem Kläger an der Nichtigkeit des Beschlusses der Jongjung-Generalversammlung habe. Folgt man der Rechtsfolge, würden die Ausschlussgründe gemäß § 41 Abs. 1 ZPO weitgehend ausufern, so dass dies zu Revisionen und potentiellen Wiederaufnahmen des Verfahrens führen würde. Vor diesem Hintergrund muss das in § 41 Abs. 1 ZPO verwendete Merkmal „Mitberechtigter“ daher dahingehend verstanden werden, dass dies allein für Sachen gilt, in denen der Richter ein Miteigentümer ist.

Abstract

Das Jongjung bezeichnet eine auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen volljährigen Personen gleicher Abstammung. Es wird mit dem Tod der Angehörigen von den Nachkommen errichtet, wobei die Mitgliedschaft im Jongjung durch den Tod eigener Angehöriger automatisch erlangt wird. Die Zwecke des Jongjung liegen darin, die Erhaltung der gemeinsamen Ahnengräber, die Feier zur Erinnerung an die Ahnen sowie Freundschaft und gutes Einvernehmen zwischen Blutsverwandten zu fördern. Die Rechtsnatur ist ein nichtrechtsfähiger Verein nach dem bürgerlich-rechtlichen Gesetz. In sog. Jongjung-Sachen ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er sowohl ein Mitglied des klagenden als auch des beklagten Jongjung ist. Dies wird damit begründet, dass ein Ausschluss im Sinne des § 41 Abs. 1 ZPO vorliege. Er sei als Mitberechtigter im Sinne des § 41 Abs. 1 anzusehen, weil er ein gemeinsames Interesse mit dem Kläger an der Nichtigkeit des Beschlusses der Jongjung-Generalversammlung habe. Folgt man der Rechtsfolge, würden die Ausschlussgründe gemäß § 41 Abs. 1 ZPO weitgehend ausufern, so dass dies zu Revisionen und potentiellen Wiederaufnahmen des Verfahrens führen würde. Vor diesem Hintergrund muss das in § 41 Abs. 1 ZPO verwendete Merkmal „Mitberechtigter“ daher dahingehend verstanden werden, dass dies allein für Sachen gilt, in denen der Richter ein Miteigentümer ist.

발행기관:
중앙법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21759/caulaw.2014.16.3.251
분류:
법학

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