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학술논문저스티스2014.10 발행KCI 피인용 4

반사회적 대리권 남용행위의 법률관계 고찰

Eine Betrachtung über das Rechtsverhältnis im sittenwidrigen Vollmachtsmißbrauch

정상현(성균관대학교)

144권, 128~167쪽

초록

단순히 대리권 남용행위라고 하면 대리권을 가진 대리인이 대리권의 범위 내에서 대리인 자신이나 상대방의 사적 이익을 취할 목적으로 본인에 대한 현명을 하면서 상대방과 하는 대리행위를 의미한다. 이에 대한 우리 민법학계의 논의방향은 대리인의 배임행위에 관하여 악의이거나 과실이 있는 상대방보다는 대리인에 의하여 배신당한 본인의 이익을 보호해야 한다는 결론을 전제로 본인에 대한 대리행위의 효과귀속을 차단하기 위한 법리를 개발하였다. 그 과정에서 정해진 결론을 위하여 개발된 법리들은 대리제도의 특성이나 당사자 사이의 이해관계, 대리권 남용행위에 대한 관여자의 책임 정도, 다른 제도와의 관련성 등을 면밀하게 검토하지 않은 채, 제각각 합리적이고 적절한 결론에 이르지 못하였다. 대리는 본인과 대리인 및 상대방이 관여하여 대리인과 상대방이 법률행위를 하고 그 효과는 본인과 상대방 사이에 발생하는 특수한 법률관계이며, 이것은 대리인이 대리권을 남용한 경우에도 마찬가지이다. 다만 대리권 남용의 경우는 대리인과 상대방 사이에 발생하게 될 대리행위의 효과를 고려할 때, 대리인 자신이나 상대방의 이익을 도모하기 위한 것이고 본인의 이익을 위한 것이 아닐 뿐이다. 이 때 그 법률효과의 귀속자인 본인과 상대방 사이의 이익조정, 특히 남용된 대리행위의 효과를 본인에게 귀속시킴으로써 상대방의 이익을 보호할 것인지, 그 효과귀속을 차단하여 본인의 이익을 보호할 것인지, 이 문제는 본인과 상대방 사이에 매우 민감한 이해관계의 대척점에 놓여 있다. 본 논문에서는 우선 대리권 남용의 경우 본인과 대리인 및 상대방 사이의 법률관계와 본인에 대한 효과귀속 여부를 확정하기 위하여, 대리인의 배임행위에 대한 상대방의 관여 정도에 따라 나눌 수 있는 몇 가지의 유형 중, 대리권의 남용의사가 없는 대리인에 대하여 상대방이 적극적으로 권유하거나 서로 공모하여 대리권 남용행위가 이루어진 경우에 관하여 살펴보았다. 이것은 본인에 대한 신뢰를 배반하고 그러한 배임행위에 상대방이 관여하는 구조를 지녔다는 점에서, 제1매매계약을 통하여 제1매수인에게 소유권을 이전해야 할 의무를 부담하는 매도인이 제2매수인의 적극적 관여에 의하여 제1매수인을 배신하는 부동산 이중매매와 유사하다. 부동산 이중매매에서 매도인의 배임행위는 대리인의 대리권 남용행위와, 제2매수인이 적극적으로 가담한 것은 상대방이 대리인의 배임행위에 공모하는 것과 유사하므로, 이 경우 제2매매계약과 대리인의 대리권 남용행위는 반사회적 법률행위로서 무효라고 해석해야 하고, 우리 판례도 본 평석의 대상판결에서 이미 이러한 결론을 나타내고 있다. 따라서 이 글의 논술 내용은 대리인이 상대방과 공모하여 대리권 남용행위를 한 경우에 대한 대상판결의 분석과 평가, 그리고 이로 인한 구체적 법률관계에 관한 것이다. 즉 대리권 남용행위의 반사회적 법률행위 해당성과 이중매매법리의 유추 가능성을 주로 검토하고, 반사회적 법률행위의 무효로 인한 급부관계의 재조정 문제로서 부당이득반환청구권과 불법원인급여의 관계, 나아가 본인의 대리인 또는 상대방에 대한 손해배상청구권에 관하여 살펴보았다.

Abstract

Handelt der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht, so führt dies grundsätzlich zu einer rechtsgeschäftlichen Bindung für und gegen den Vertretenen. Je weiter der Umfang der Vertretungsmacht ist, umso eher sie auch Geschäfte ab, die den Interessen des Vertretenen widersprechen und die der Vertreter deshalb aufgrund des Innenverhältnisses nicht vornehmen darf. Davon zu trennen ist die Frage, welche Geschäfte der Vertreter nach dem Innenverhältnis zum Vertretenen vornehmen darf. Selbst wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht mißbraucht, indern er sich bewußt über die ihm im Innenverhältnis auferlegte Bindung pflichtwidrig hinwegsetzt, etwa um dem Vertretenen einen Shaden zuzufügen, hat des Geschäft Rechtsfolgen für den Vertretenen. Diese Regel gilt im Interesse des Geschäftgegner. Das Risko des Mißbrauchs der Vertretungsmacht trägt grundsätzlich der Vertretene, so daß das Vertreterhandeln auch in diesen Fällen zu einer rechtsgeschäftlichen Bindung des Vertretenen führt. Dies ist auch interessengerecht, da sich regelmäßig für den Geschäftsgegner aus der Vollmacht nicht ergibt, welches Innenverhältnis mit welchen Anordnungen zwischen dem Vollmachtgeber und seinem Vertreter besteht. Hiervon hat die Rechtsprechung zwei Fallgrupen herausgearbeitet und kann ich sie durch diese Abhandlung finden. (1) Der Vertreter und der Geschäftsgegner wirken beim Rechtsgeschäft einverständlich zusammen, um den Vertretenen zu schädigen. (2) Der Vertreter setzt sich bei Ausübung der Vertretungsmacht über die ihm im Innenverhältnis gesetzte Grenze hingweg, und der Geschäftsgegner is bösgläubig. Ich bin interessiert an erste Fall(1), daß ist die Kollusion zwischen Vertreter und Geschäftsgegner. Das Risko des Vollmachtsmißbrauchs trägt der Vertretene dann nicht mehr, wenn Vertreter und Geschäftsgegner bewußt zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken. Einbesonders gravierender, regelmäßig sogar strafrechtlich relevanter Fall des Mißbrauchs der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter mit dem Geschäftgegner bewußt und einverständlich hinter dem Rücken des Geschäftsherrn zu dessen Nachteil zusammenwirk, um sie oder einem nahen Angehörigen einen Vorteil zu verschaffen. Dieser Fall ist rechtlich unproblematisch und nahezu unumstritten. Zum Beispiel, B kauft als Vertreter des A bei C Möbel für die Einrichtung von Ferienwohnung für über 100 Millionen Won(₩), B und C vereinbaren einen Aufschlag von 30% auf den normalen Kaufpreis, den B nach der Zahlung des Kaufpreises durch A an die Mutter des B abführen soll. Oder, D ist Eigentümer mehrerer Wohnblöcke. Zu deren Sanierung schließt E als Vertreter des D mit F einen Architektenvertrag, in dem vereinbart wird, daß die Leistungen des F nach den Sätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abgerechnet werden sollen. F zahlt dem E als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ihn ein Million Won(₩). In diesem Fall ist der Geschäftsgegner nicht mehr schutzwürdig. Dieser Sonderfall der Sittenwidrigkeit wird als Kollusion bezeichnet. Das kollusive Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftsgegner hat die Nichtigkeit der abgegebenen Willenserklärung zur Folge. Solche kollusiven Absprachen widersprechen einfachsten und grundlegenden Regeln geschäftlichen Anstandes und kaufmännischer guter Sitte mit der Folge, daß sie nach §103 Koreanisches BGB nicht sind. Die Sittenwidrigkeit erfaßt nicht nur die kollusive Absprache im engeren Sinne, sondern wirkt sich auch auf den Hauptvertrag aus. Im erste Beispiel, der Kaufvertrag ist hier nach §103 KBGB nichtig, da B und C zulasten des A einen über höchten Kaufpreis vereinbaren, und der Mutter des B einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Und im zweite Beispiel, der Architektenvertrag ist auch nichtig nach §103 KBGB, da die Schmiergeldabrede hier nicht zu einer für D nachteiligen Vertrgsgestaltung geführt hat. In Betracht kommt aber, daß D nach den Grundsätzen über den Mißbrauch von Vertratungsmacht nicht an den Architektenvertrag gebunden ist. So wurde ersichtlich, daß §746 eine gänzlich gleiche Entwicklung besitzt als §103, welcher sittenwidrige Rechtsgeschäfte für nichtig erklärt. Wird ein Vermögen oder ein Dienst aus einem rechtswidrigen Grund geleistet, so ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden die Rechtswidrigkeit bekannt war. Aber solcher Folge ist gar nicht so im Vertretungsgeschäft, wenn Geschäftspartners der Sittenwidrigkeit und Empfängers der Leistung sind verschieden. Deshalb, der nicht sittenwidrige Vertretene kann fordern Rückgabe der Leistung dem Geschäftsgegner nach §746 Satz 2, trotzdem ist die Rückforderung der sittenwidrige Geschäftsgegner nach §746 Satz 1 ausgeschlossen. Und in den Fällen der Kollusion hat der Geschäftgegner dem Vertretenen nach §750 KBGB und der Vertreter zusätzlich aus §390 KBGB wegen Verletzung vertraglicher Pflichten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertreter hafte Geschäftgegner und Vertreter werden gemeinsame unerlaubte Handlungen nach §760 und sie haften dem Vertretenen gesamtschuldnerisch.

발행기관:
한국법학원
분류:
기타법학

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