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학술논문민사법학2014.09 발행KCI 피인용 27

인격권 침해와 부당이득반환- 침해구제의 측면에서 본 퍼블리시티권 도입 불필요성 -

Eingriffskondiktion bei der Persönlichkeitsrechtsverletzung Die in Hinblick auf die Rechtsbehelfe begründete Entbehrlichkeit der Einführung des “Right of Publicity” -

안병하(강원대학교)

68권, 495~523쪽

초록

Im bürgerlichen Recht gibt es verschiedene Rechtsschutzmittel, die miteinander ein gut funktionierendes Schutzsystem gegen die Usurpation fremder Rechtsgüter bieten können: Negatorischer Anspruch, deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch, Eingriffskondiktion, und Gewinnherausgabeanspruch bei der Geschäftsanmaßung etc. Bei der unbefugten Vermarktung fremder Identitätsmerkmale haben sich die koreanische Literatur sowie Rechtsprechung bislang jedoch überwiegend nur auf den Schadensersatzanspruch, gelegentlich aber auch auf den negatorischen Anspruch, konzentriert. Die Eingriffskondiktion und der Gewinnherausgabeanspruch, die nicht den Nachteil des Verletzten, sondern den Vorteil des Verletzers im Auge haben, sind dabei beinahe völlig vernachlässigt worden. Dies hat dazu geführt, dass der Verletzte dann hilflos bleibt, wenn die Rechtswidrigkeit, das Verschulden oder ein konkreter Schaden fehlt. Die vorliegende Arbeit versucht daher zu zeigen, dass die Eingriffskondiktion auch bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts als ein effektives Schutzmittel dienen kann. Da die Eingriffskondiktion weder die Rechtswidrigkeit noch das Verschulden noch einen konkreten Schaden voraussetzt, kann sie besonders nützlich sein. Problematisch ist hierbei aber, ob durch die unbefugte Vermarktung fremder Identitätsmerkmale die Tatbestandsmerkmale der Eingriffskondiktion erfüllt werden können. Unter dem Blickwinkel der richtigen Zuweisungsgehaltstheorie liegt der Schlüsselpunkt gerade in der Frage, ob das Persönlichkeitsrecht einen bereicherungsrechtlich relevanten vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt aufweist. Zu bejahen ist diese Frage, weil die im Persönlichkeitsrecht enthaltene ausschließliche Selbstbestimmungsbefugnis bezieht sich nicht nur auf ideelle, sondern auch pekuniäre Werte. Mindestens in Bezug auf das eigene Bild, den eigenen Namen und die eigene Stimme zeigt eine solche Befugnis eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Eigentum, die die Analogie zu diesem erlaubt. Als Rechtsfolge der Eingriffskondiktion bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts kommt primär der Wertersatz in Betracht, weil die wirtschaftliche Nutzung der Identitätsmerkmale als solche nicht in natura herauszugeben ist. Dabei kommt es auf den objektiven Wert der Nutzung an. Der darüber hinaugehende Gewinn des Verletzers ist nicht herauszugeben. Trotzdem kann die Eingriffskondiktion präventive Wirkung genug entfalten, weil der bösgläubige Verletzer eine verschärfte Bereicherungshaftung, die sich auf die Zinsen und Schäden erstreckt, tragen muss. Außerdem kann die Eingriffskodiktion gleichzeitig mit dem deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch zusammen in Anwendung kommen.

Abstract

Im bürgerlichen Recht gibt es verschiedene Rechtsschutzmittel, die miteinander ein gut funktionierendes Schutzsystem gegen die Usurpation fremder Rechtsgüter bieten können: Negatorischer Anspruch, deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch, Eingriffskondiktion, und Gewinnherausgabeanspruch bei der Geschäftsanmaßung etc. Bei der unbefugten Vermarktung fremder Identitätsmerkmale haben sich die koreanische Literatur sowie Rechtsprechung bislang jedoch überwiegend nur auf den Schadensersatzanspruch, gelegentlich aber auch auf den negatorischen Anspruch, konzentriert. Die Eingriffskondiktion und der Gewinnherausgabeanspruch, die nicht den Nachteil des Verletzten, sondern den Vorteil des Verletzers im Auge haben, sind dabei beinahe völlig vernachlässigt worden. Dies hat dazu geführt, dass der Verletzte dann hilflos bleibt, wenn die Rechtswidrigkeit, das Verschulden oder ein konkreter Schaden fehlt. Die vorliegende Arbeit versucht daher zu zeigen, dass die Eingriffskondiktion auch bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts als ein effektives Schutzmittel dienen kann. Da die Eingriffskondiktion weder die Rechtswidrigkeit noch das Verschulden noch einen konkreten Schaden voraussetzt, kann sie besonders nützlich sein. Problematisch ist hierbei aber, ob durch die unbefugte Vermarktung fremder Identitätsmerkmale die Tatbestandsmerkmale der Eingriffskondiktion erfüllt werden können. Unter dem Blickwinkel der richtigen Zuweisungsgehaltstheorie liegt der Schlüsselpunkt gerade in der Frage, ob das Persönlichkeitsrecht einen bereicherungsrechtlich relevanten vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt aufweist. Zu bejahen ist diese Frage, weil die im Persönlichkeitsrecht enthaltene ausschließliche Selbstbestimmungsbefugnis bezieht sich nicht nur auf ideelle, sondern auch pekuniäre Werte. Mindestens in Bezug auf das eigene Bild, den eigenen Namen und die eigene Stimme zeigt eine solche Befugnis eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Eigentum, die die Analogie zu diesem erlaubt. Als Rechtsfolge der Eingriffskondiktion bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts kommt primär der Wertersatz in Betracht, weil die wirtschaftliche Nutzung der Identitätsmerkmale als solche nicht in natura herauszugeben ist. Dabei kommt es auf den objektiven Wert der Nutzung an. Der darüber hinaugehende Gewinn des Verletzers ist nicht herauszugeben. Trotzdem kann die Eingriffskondiktion präventive Wirkung genug entfalten, weil der bösgläubige Verletzer eine verschärfte Bereicherungshaftung, die sich auf die Zinsen und Schäden erstreckt, tragen muss. Außerdem kann die Eingriffskodiktion gleichzeitig mit dem deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch zusammen in Anwendung kommen.

발행기관:
한국민사법학회
분류:
법학

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