쌍무계약해제시 반환법리와 급부부당이득과의 관계- 사용이익 반환을 중심으로 -
Verhältnis zwischen Nutzungsersatz beim Rücktritt vom gegenseitiger Vertrag und Leistungskondiktion im Falle der Umwirksamkeit des gegenseitiger Vertrag
서종희(국민대학교)
68권, 593~643쪽
초록
Tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, schuldet er Ersatz dergezogenen sowie der unvernünftig nicht gezogenen Nutzungen. DasRücktritts(folgen)recht, wie es in §§ 541 ff. KBGB normiert ist, verfolgtdas Ziel, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wie er ohne denAbschluss des Vertrages bestehen würde(status quo ante contractum). DieAusübung des Rücktrittsrecht ändert den Zweck des den Parteien bestehendenVertragsverhältnisses. Bisher nicht erfüllte Primärleistungspflichten erlöschen. Die empfangenen Leistungen sind nach § 548 I KBGB zurückzugewähren. Darüber hinaus schuldet der Rückgewährschuldner nach § 548 II KBGBdie Herausgabe gezogener Nutzungen. Ist der Rückgewährschuldner zurHerausgabe der gezogenen Nutzungen außerstande, hat er hierfür nach §548 II KBGB, § 747 KBGB Werersatz zu leisten. Die Höhe desNutzungsersatzanspruchs bemisst sich nach dem tatsächlichen Gebrauchder Sache durch den Käufer im Verhältnis zur voraussichtlichenGesamtnutzungsdauer. Entscheidend ist die zeitanteilige lineareWerminderung der genutzten Sache. Nach der Zweikondiktionentheorie, sollten sich im Falle derUmwirksamkeit eines vollzogenen Austauschvertrages zwei selbständigeBereicherungsansprüche unabhängig voneinander gegenüberstehen, weilman sonst in einen Widerspruch zum Regelungsprogramm desRücktrittsrechts der § 548 KBGB. Die herrschende neue Theorie versuchtauf der Basis der Lehre vom faktischen oder fortwirkenden Synallagma zubegegnen. Die Umwirksamkeit des gegenseitiger Vertrag wird gleichsamdurch die quasi-vertraglichen Leistungsbeziehungen ersetzt. Der faktischsynallagmatische Austausch von Leistung und Gegenleistung mit seinerRisikoverteilung verlängert sich in das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnisder Bereicherungsansprüche. Meiner Ansicht geht es vorrangig darum, dasRecht der Leistungskondiktion und die Regelung des § 748 KBGB mitden Vorschriften und Wertungen des allgemeinen schuldrechts zukoordinieren und dabei im Ergebnis zugleich die Reichweite desEntreicherungseinwands zu verringern. Die empfangenen Leistungen sindnach nicht § 748 KBGB, sondern § 548 I KBGB zurückzugewähren imFalle der Umwirksamkeit des gegenseitiger Vertrag(teleologische Reduktionvon § 748 KBGB).
Abstract
Tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, schuldet er Ersatz dergezogenen sowie der unvernünftig nicht gezogenen Nutzungen. DasRücktritts(folgen)recht, wie es in §§ 541 ff. KBGB normiert ist, verfolgtdas Ziel, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wie er ohne denAbschluss des Vertrages bestehen würde(status quo ante contractum). DieAusübung des Rücktrittsrecht ändert den Zweck des den Parteien bestehendenVertragsverhältnisses. Bisher nicht erfüllte Primärleistungspflichten erlöschen. Die empfangenen Leistungen sind nach § 548 I KBGB zurückzugewähren. Darüber hinaus schuldet der Rückgewährschuldner nach § 548 II KBGBdie Herausgabe gezogener Nutzungen. Ist der Rückgewährschuldner zurHerausgabe der gezogenen Nutzungen außerstande, hat er hierfür nach §548 II KBGB, § 747 KBGB Werersatz zu leisten. Die Höhe desNutzungsersatzanspruchs bemisst sich nach dem tatsächlichen Gebrauchder Sache durch den Käufer im Verhältnis zur voraussichtlichenGesamtnutzungsdauer. Entscheidend ist die zeitanteilige lineareWerminderung der genutzten Sache. Nach der Zweikondiktionentheorie, sollten sich im Falle derUmwirksamkeit eines vollzogenen Austauschvertrages zwei selbständigeBereicherungsansprüche unabhängig voneinander gegenüberstehen, weilman sonst in einen Widerspruch zum Regelungsprogramm desRücktrittsrechts der § 548 KBGB. Die herrschende neue Theorie versuchtauf der Basis der Lehre vom faktischen oder fortwirkenden Synallagma zubegegnen. Die Umwirksamkeit des gegenseitiger Vertrag wird gleichsamdurch die quasi-vertraglichen Leistungsbeziehungen ersetzt. Der faktischsynallagmatische Austausch von Leistung und Gegenleistung mit seinerRisikoverteilung verlängert sich in das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnisder Bereicherungsansprüche. Meiner Ansicht geht es vorrangig darum, dasRecht der Leistungskondiktion und die Regelung des § 748 KBGB mitden Vorschriften und Wertungen des allgemeinen schuldrechts zukoordinieren und dabei im Ergebnis zugleich die Reichweite desEntreicherungseinwands zu verringern. Die empfangenen Leistungen sindnach nicht § 748 KBGB, sondern § 548 I KBGB zurückzugewähren imFalle der Umwirksamkeit des gegenseitiger Vertrag(teleologische Reduktionvon § 748 KBGB).
- 발행기관:
- 한국민사법학회
- 분류:
- 법학