스위스법상 동물의 법적 지위에 관한 연구
Eine Untersuchung ueber die Rechtsstellung des Tieres im schweizeischen Recht
윤철홍(숭실대학교)
68권, 645~686쪽
초록
In dieser Arbeit wird die Rechtsstellung des Tieres imschweizerischen Recht untersucht. Drei Laender in Europa haben dieRechtsstellung des Tieres ins Zivilrecht vom 1988 bis 2002 Jahreaufgenommen. Die Rechtsstellung des Tieres wird durch das ‘Bundesgesetzueber die Rechtsstellung von Tieren’ im Jahre 1988 zum erstenmal in dasZivilgesetzbuch in Oesterreich aufgenommen. Und als zweiteneZivilgesestzgebung darueber wird ‘das Gesetz zur Verbesserung derRechtsstellung des Tieres im buergerlichen Recht’ in BRD im Jahre 1990verkuendet. Der kerne Grundgendanke beider Gesetze ist einethisch-fundierter Rechtschutz zum Tier. Der Mensch soll also fuer dasTier als Mitgeschoepf und schmerzempfindenes Wesen die Verantwortungtragen. Im Jahre 2002 hat Schweiz den Grundgedanke und Hauptinhaltbeider Gesetze im Zusammenhang mit der Rechtsstellung des Tieresrezipiert und weiter entwickelt. 2. Eine Grundsatzbestimmung, naemlich Art. 641a wird imZivilgesetzbuch wie folgt neu gesetzgegeben: “Tiere sind keine Sachen. Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie dieauf Sachen anwendbaren Vorschriften”. Weiter werden verschiedeneBestimmungen im Zivilgesetzbuch(Art.482 Abs.4, Art.720a, Art.722 Abs.3,Art.728 Abs. 1, Art.729a, Art.934 ZGB), im Obligationenrecht(Art. 42Abs.3, Art.43 Abs.1 OR) sowie im Schuldbetreibungs- und Konkusrecht(Art.92 Abs.2 SchKG) verbessert. Diese verschidenen Bestimmungen sindsehr konkret und klar fuer den Schutz des Tieres. Deswegen sind sievernuenftsmaessige Gesetzgebung nach der Entsprechung der Zeit zubeurteilen. 3. Wegen der verschiedenen Gruenden sind Tierhalter immer mehr auchin Korea. Die Notwenigkeit zur Revision des KBGB ueber dieRechtsstellung des Tieres sei ein Strome der Zeit in koreanischen Buergernauch zu werden. Es gibt aber wenige Untersuchungen dazu in Korea. DieVerbesserungsarbeit sei m.E. nicht eine rechtstheoretische Frage, sondernein rechtspolitisches Problem fuer den Schutz und die Sorge des Tieres. Deswegen ist sie nach dem Gesichtspunkt der Rechtspoltik zu entscheiden. Aus diesem Grund hat Verfasser einen Verbesserungsentwurf in andererZeitschrift vorgeschlagen. Zur Revision des KBGB ueber die Rechtsstellung desTiers ist das schweizerische Recht ein gutes Modell zu werden. Insbesonderesind die Grundsatzbestimmung(Art.641a ZGB), Schadenersatzanspruch beiVerletzung und Toetung des Tieres(Art.42 Abs.3, Art.43 Abs.1 OR),Fundrecht(Art.720a, Art.722 Abs.3, Art.728 Abs. 1, Art.729a ZGB),Erbrecht (Art.482 Abs.4 ZGB) in Korea notwenig zu vergleichen.
Abstract
In dieser Arbeit wird die Rechtsstellung des Tieres imschweizerischen Recht untersucht. Drei Laender in Europa haben dieRechtsstellung des Tieres ins Zivilrecht vom 1988 bis 2002 Jahreaufgenommen. Die Rechtsstellung des Tieres wird durch das ‘Bundesgesetzueber die Rechtsstellung von Tieren’ im Jahre 1988 zum erstenmal in dasZivilgesetzbuch in Oesterreich aufgenommen. Und als zweiteneZivilgesestzgebung darueber wird ‘das Gesetz zur Verbesserung derRechtsstellung des Tieres im buergerlichen Recht’ in BRD im Jahre 1990verkuendet. Der kerne Grundgendanke beider Gesetze ist einethisch-fundierter Rechtschutz zum Tier. Der Mensch soll also fuer dasTier als Mitgeschoepf und schmerzempfindenes Wesen die Verantwortungtragen. Im Jahre 2002 hat Schweiz den Grundgedanke und Hauptinhaltbeider Gesetze im Zusammenhang mit der Rechtsstellung des Tieresrezipiert und weiter entwickelt. 2. Eine Grundsatzbestimmung, naemlich Art. 641a wird imZivilgesetzbuch wie folgt neu gesetzgegeben: “Tiere sind keine Sachen. Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie dieauf Sachen anwendbaren Vorschriften”. Weiter werden verschiedeneBestimmungen im Zivilgesetzbuch(Art.482 Abs.4, Art.720a, Art.722 Abs.3,Art.728 Abs. 1, Art.729a, Art.934 ZGB), im Obligationenrecht(Art. 42Abs.3, Art.43 Abs.1 OR) sowie im Schuldbetreibungs- und Konkusrecht(Art.92 Abs.2 SchKG) verbessert. Diese verschidenen Bestimmungen sindsehr konkret und klar fuer den Schutz des Tieres. Deswegen sind sievernuenftsmaessige Gesetzgebung nach der Entsprechung der Zeit zubeurteilen. 3. Wegen der verschiedenen Gruenden sind Tierhalter immer mehr auchin Korea. Die Notwenigkeit zur Revision des KBGB ueber dieRechtsstellung des Tieres sei ein Strome der Zeit in koreanischen Buergernauch zu werden. Es gibt aber wenige Untersuchungen dazu in Korea. DieVerbesserungsarbeit sei m.E. nicht eine rechtstheoretische Frage, sondernein rechtspolitisches Problem fuer den Schutz und die Sorge des Tieres. Deswegen ist sie nach dem Gesichtspunkt der Rechtspoltik zu entscheiden. Aus diesem Grund hat Verfasser einen Verbesserungsentwurf in andererZeitschrift vorgeschlagen. Zur Revision des KBGB ueber die Rechtsstellung desTiers ist das schweizerische Recht ein gutes Modell zu werden. Insbesonderesind die Grundsatzbestimmung(Art.641a ZGB), Schadenersatzanspruch beiVerletzung und Toetung des Tieres(Art.42 Abs.3, Art.43 Abs.1 OR),Fundrecht(Art.720a, Art.722 Abs.3, Art.728 Abs. 1, Art.729a ZGB),Erbrecht (Art.482 Abs.4 ZGB) in Korea notwenig zu vergleichen.
- 발행기관:
- 한국민사법학회
- 분류:
- 법학