민사소송법에 있어서의 증명도 – 독일에서의 논의를 중심으로 –
Beweismaß im Zivilprozeßrecht
반흥식
18권 2호, 179~220쪽
초록
“Was ist Beweismaß?” Die Problematik des Beweismaßes handelt nachdem Maßstab richterlicher Überzeugung darüber, daß wann der Richter voneiner Tatsachenbehauptung überzeugt sein darf. Früher wurde manchmalauch von Beweiskriterium, Beweisquantum oder Beweisstärke gesprochen. Ausgangspunkt der Beweismaßbestimmung ist die Feststellung, dass dasZiel des Beweises die Überzeugung des Richters ist. Ich denke, daß dierichterliche Überzeugung auf einer Kombination subjektiver und objektiverFaktoren beruht. Bei der Suche nach dem richtigen Beweismaß sind zwei Grundfragen zuunterscheiden, Zum einen ist zu klären, ob der Maßstab der richterlichen Überzeugung die Wahrheit oder irgendeine Wahrscheinlichkeit ist. Mit dieserersten Frage hängt die zweite Frage sehr eng zusammen, ob das Gesetzan das Beweismaß sehr hohe Anforderungen stellt. Der Begriff der Wahrscheinlichkeit wird nicht etwa nur von Vertreternder objektiven Beweismaßtheorie, sondern überhaupt in der Rechtssprechungund im Schrifttum häfig verwendet. Jedoch vermißt man eine klarstellung,welcher Wahrscheinlichkeitsbegriff gemeint ist. Der objektive(relative, mathematische, statistische) Wahrscheinlichkeitsbegriffdefiniert mittels der Häufigkeitstheorie die Wahrscheinlichkeit des Eintrittseines Ereignisses als das Verhältnis der darfür günstigen zu den überhaupt möglichen Fällen. In ihrer Reinform müßte die subjektive Theorie richterliche Überzeugungals einen höchstpersönlichen Erkenntnisprozeß verstehen, der den einzelnenRichter zur subjektiven Überzeugung führt, er habe die Wahrheit gefunden. Das reine subjektive Beweismaßtheorie schlechthin gibt es nicht. Sie trittvielmehr in mehreren Varianten auf. Einheitliches Erkennungsmerkmal isteinerseits die Überzeugung(d.h. persönliche Gewißheit) des Richters vonder Wahrheit und andererseits das freichlich unterschiedlich starke Bestreben,objektive Elemente in die freie Überzeugung miteinzubeziehen. Das Verhältnis dieser subjektiven und objektiven Elemente zueinander istjedoch problematisch. Von hoher praktischer Bedeutung ist die Frage, ob derrichterlichen Überzeugung die subjektive Erkenntnis vom Vorliegen einer sehrhohen Wahrscheinlichkeit oder nur einer überwiegenden Wahrscheinlichkeitzugrunde liegen muß. Die von der hM vertretenen hohen Anforderungenan die richterliche Überzeugung finden ihrer Begründung bereits im Wortlautvon ZPO §286. Vom Regelbeweismaß des §286 gibt es im deutschen Recht(auch koreanischen)Recht eine nenenswerte Anzahl gesetzlicher Abweichungen. Hinzuweisenist hier besondere auf die speziellen beweismaßabstufungen in ZPO §287und §294. Zum Schluß Ich denke, daß Beweismaß damit auf einer Kombinationsubjektiver und objektiver Faktoren beruht.
Abstract
“Was ist Beweismaß?” Die Problematik des Beweismaßes handelt nachdem Maßstab richterlicher Überzeugung darüber, daß wann der Richter voneiner Tatsachenbehauptung überzeugt sein darf. Früher wurde manchmalauch von Beweiskriterium, Beweisquantum oder Beweisstärke gesprochen. Ausgangspunkt der Beweismaßbestimmung ist die Feststellung, dass dasZiel des Beweises die Überzeugung des Richters ist. Ich denke, daß dierichterliche Überzeugung auf einer Kombination subjektiver und objektiverFaktoren beruht. Bei der Suche nach dem richtigen Beweismaß sind zwei Grundfragen zuunterscheiden, Zum einen ist zu klären, ob der Maßstab der richterlichen Überzeugung die Wahrheit oder irgendeine Wahrscheinlichkeit ist. Mit dieserersten Frage hängt die zweite Frage sehr eng zusammen, ob das Gesetzan das Beweismaß sehr hohe Anforderungen stellt. Der Begriff der Wahrscheinlichkeit wird nicht etwa nur von Vertreternder objektiven Beweismaßtheorie, sondern überhaupt in der Rechtssprechungund im Schrifttum häfig verwendet. Jedoch vermißt man eine klarstellung,welcher Wahrscheinlichkeitsbegriff gemeint ist. Der objektive(relative, mathematische, statistische) Wahrscheinlichkeitsbegriffdefiniert mittels der Häufigkeitstheorie die Wahrscheinlichkeit des Eintrittseines Ereignisses als das Verhältnis der darfür günstigen zu den überhaupt möglichen Fällen. In ihrer Reinform müßte die subjektive Theorie richterliche Überzeugungals einen höchstpersönlichen Erkenntnisprozeß verstehen, der den einzelnenRichter zur subjektiven Überzeugung führt, er habe die Wahrheit gefunden. Das reine subjektive Beweismaßtheorie schlechthin gibt es nicht. Sie trittvielmehr in mehreren Varianten auf. Einheitliches Erkennungsmerkmal isteinerseits die Überzeugung(d.h. persönliche Gewißheit) des Richters vonder Wahrheit und andererseits das freichlich unterschiedlich starke Bestreben,objektive Elemente in die freie Überzeugung miteinzubeziehen. Das Verhältnis dieser subjektiven und objektiven Elemente zueinander istjedoch problematisch. Von hoher praktischer Bedeutung ist die Frage, ob derrichterlichen Überzeugung die subjektive Erkenntnis vom Vorliegen einer sehrhohen Wahrscheinlichkeit oder nur einer überwiegenden Wahrscheinlichkeitzugrunde liegen muß. Die von der hM vertretenen hohen Anforderungenan die richterliche Überzeugung finden ihrer Begründung bereits im Wortlautvon ZPO §286. Vom Regelbeweismaß des §286 gibt es im deutschen Recht(auch koreanischen)Recht eine nenenswerte Anzahl gesetzlicher Abweichungen. Hinzuweisenist hier besondere auf die speziellen beweismaßabstufungen in ZPO §287und §294. Zum Schluß Ich denke, daß Beweismaß damit auf einer Kombinationsubjektiver und objektiver Faktoren beruht.
- 발행기관:
- 한국민사소송법학회
- 분류:
- 법학