확정판결의 기판력이 후소에 미치는 영향
Prozessuale Wirkung der materiellen Rechtskraft
오정후(서울대학교)
18권 2호, 221~247쪽
초록
Der koreanische OGH weist die mit der materiellen Rechtskraft imWiderspruch stehende Klage als unzulässig ab, wenn der Kläger im erstenProzess siegreich war, allerdings als unbegründet, wenn die erste Klage alsunbegründet abgewiesen war. Der kOGH begründet diese sonderbareWirkung der materiellen Rechtskraft wie folgend: Wenn der Kläger schondurch das rechtskräftige Urteil gesiegt habe, könne er ohne weiteres darausvollstrecken. Angesichts der Rechtsbehelfskonkurrenz des Erkenntnis- und desVollstreckungsverfahrens sei die Rechtsschutzfähigkeit der Klage zu verneinen. Aber wenn er den ersten Prozess verloren habe, habe das Gericht des zweitenProzesses das Urteil mit demselben Inhalt wie das erste zu erlassen. Demist aber nicht zuzustimmen. Erstens, die Zwangsvollstreckung kommt nur beiLeistungsurteilen in Frage, nicht bei Feststellungs- und Gestaltungsurteilen. Und die Vollstreckung hat nicht mit der materiellen Rechtskraft zu tun, sondernmit der Vollstreckbarkeit des Urteils. Zweitens, in der Darstellung des kOGHsist die Wirkung der materiellen Rechtskraft nirgends zu finden. Drittens, dieRechtsbehelfskonkurrenz ist nur dann anzuerkennen, wenn mehrere Rechtsbehelfeabsolut gleichwertige Ergebnisse erzielen. Ergebnisse des Erkenntnis- undVollstreckungsverfahrens sind jedoch verschieden, geschweige absolutgleichwertig. Der Gesetzgeber hat es so gewollt. Der Natur nach müssen die beiden Verfahren andere Zwecke verfolgen. Da die materielle Rechtskraftnach der Bindungstheorie Abweichung verbietet, fehlt dem zweiten Prozessdas Rechtsschutzinteresse. Der Urteilsinhalt steht schon fest, daher ist diemündliche Verhandlung ganz überflüssig. Das gilt sowohl für die Fälle desklägerischen Sieges, als auch für die seiner Niederlage. Darum ist die Klageim Endergebnis immer wegen der materiellen Rechtskraft als unzulässigabzuweisen.
Abstract
Der koreanische OGH weist die mit der materiellen Rechtskraft imWiderspruch stehende Klage als unzulässig ab, wenn der Kläger im erstenProzess siegreich war, allerdings als unbegründet, wenn die erste Klage alsunbegründet abgewiesen war. Der kOGH begründet diese sonderbareWirkung der materiellen Rechtskraft wie folgend: Wenn der Kläger schondurch das rechtskräftige Urteil gesiegt habe, könne er ohne weiteres darausvollstrecken. Angesichts der Rechtsbehelfskonkurrenz des Erkenntnis- und desVollstreckungsverfahrens sei die Rechtsschutzfähigkeit der Klage zu verneinen. Aber wenn er den ersten Prozess verloren habe, habe das Gericht des zweitenProzesses das Urteil mit demselben Inhalt wie das erste zu erlassen. Demist aber nicht zuzustimmen. Erstens, die Zwangsvollstreckung kommt nur beiLeistungsurteilen in Frage, nicht bei Feststellungs- und Gestaltungsurteilen. Und die Vollstreckung hat nicht mit der materiellen Rechtskraft zu tun, sondernmit der Vollstreckbarkeit des Urteils. Zweitens, in der Darstellung des kOGHsist die Wirkung der materiellen Rechtskraft nirgends zu finden. Drittens, dieRechtsbehelfskonkurrenz ist nur dann anzuerkennen, wenn mehrere Rechtsbehelfeabsolut gleichwertige Ergebnisse erzielen. Ergebnisse des Erkenntnis- undVollstreckungsverfahrens sind jedoch verschieden, geschweige absolutgleichwertig. Der Gesetzgeber hat es so gewollt. Der Natur nach müssen die beiden Verfahren andere Zwecke verfolgen. Da die materielle Rechtskraftnach der Bindungstheorie Abweichung verbietet, fehlt dem zweiten Prozessdas Rechtsschutzinteresse. Der Urteilsinhalt steht schon fest, daher ist diemündliche Verhandlung ganz überflüssig. Das gilt sowohl für die Fälle desklägerischen Sieges, als auch für die seiner Niederlage. Darum ist die Klageim Endergebnis immer wegen der materiellen Rechtskraft als unzulässigabzuweisen.
- 발행기관:
- 한국민사소송법학회
- 분류:
- 법학