골프장 캐디의 「노조법」상 근로자성- 대법원 2014. 2. 13. 선고 2011다78804 판결 -
Golf Caddie als Arbeitnehmer im kollektiven Arbeitsrecht - Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. Februar 2014, 2011 Da 78804 -
유성재(중앙대학교)
16권 4호, 185~221쪽
초록
Nach bisherigen Rechtsprechungen des koreanischen Obersten Gerichtshofs setzen individuales und kollektives Arbeitsrecht einen unterschiedlichen Arbeitnehmerbegriff voraus, denn Sinn und Zweck der Gesetze über individuales bzw. kollektives Arbeitsrecht sind nicht gleich. Es besteht Einigkeit dahingehend, dass der Arbeitnehmerbegriff im kollektiven weiter zu fassen ist als im Individualarbeitsrecht. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. Februar 2004, 2001 Du 8568 hat den Beitritt von Arbeitssuchende nur im Falle von Orts-, Berufs- und Industriegewerkschaften, nicht aber im Falle von Betriebs- und Unternehmensgewerkschaften zugelassen. Im Falle von Betriebsgewerkschaften ist der Arbeitnehmerbegriff im individualen und kollektiven Arbeitsrecht gleich. Der Oberste Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden, dass Golf Caddie nicht Arbeitnehmer im Sinne des individualen Arbeitsrechts, aber Arbeitnehmer im Sinne des kollektiven Arbeitsrecht. Anders als bisherigen Rechtsprechung hat das Urtiel vom 27. Februar 2004, 2001 Du 8568 die persönliche Abhängigkeit für das Abgrenzungsmerkmal des Arbeitsnehmerbegriffs im kollektiven Arbeitsrecht angewandt. Nach bisherigen Rechtsprechung ist die persönliche Abhängigkeit kein Merkmal für das Arbeitnehmerbegriff im kollektiven Arbeitsrecht, sondern im individualen Arbeitsrecht. Also kann der Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. Feb. 2014 kritisiert werden, weil die Kriterien für die Abgrenzung des Arbeitsnehmerbegriffs im kollektiven Arbeitsrecht vom bisherigen Rechtsprechung abweicht und nicht einhaltig ist. Als Ergebnis dieser Untersuchung kann festgehalten werden, dass wirtschaftliche Abhängigkeit als Kriterien für die Abgrenzung des Arbeitnehmerbegriffs im kollektiven Arbeitsrecht nicht nur auf Orts-, Berufs- und Industriegewerkschaften angewandt werden dürfen, sondern müssen ebenso auf Betriebs- und Unternehmensgewerkschaften gelten.
Abstract
Nach bisherigen Rechtsprechungen des koreanischen Obersten Gerichtshofs setzen individuales und kollektives Arbeitsrecht einen unterschiedlichen Arbeitnehmerbegriff voraus, denn Sinn und Zweck der Gesetze über individuales bzw. kollektives Arbeitsrecht sind nicht gleich. Es besteht Einigkeit dahingehend, dass der Arbeitnehmerbegriff im kollektiven weiter zu fassen ist als im Individualarbeitsrecht. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. Februar 2004, 2001 Du 8568 hat den Beitritt von Arbeitssuchende nur im Falle von Orts-, Berufs- und Industriegewerkschaften, nicht aber im Falle von Betriebs- und Unternehmensgewerkschaften zugelassen. Im Falle von Betriebsgewerkschaften ist der Arbeitnehmerbegriff im individualen und kollektiven Arbeitsrecht gleich. Der Oberste Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden, dass Golf Caddie nicht Arbeitnehmer im Sinne des individualen Arbeitsrechts, aber Arbeitnehmer im Sinne des kollektiven Arbeitsrecht. Anders als bisherigen Rechtsprechung hat das Urtiel vom 27. Februar 2004, 2001 Du 8568 die persönliche Abhängigkeit für das Abgrenzungsmerkmal des Arbeitsnehmerbegriffs im kollektiven Arbeitsrecht angewandt. Nach bisherigen Rechtsprechung ist die persönliche Abhängigkeit kein Merkmal für das Arbeitnehmerbegriff im kollektiven Arbeitsrecht, sondern im individualen Arbeitsrecht. Also kann der Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. Feb. 2014 kritisiert werden, weil die Kriterien für die Abgrenzung des Arbeitsnehmerbegriffs im kollektiven Arbeitsrecht vom bisherigen Rechtsprechung abweicht und nicht einhaltig ist. Als Ergebnis dieser Untersuchung kann festgehalten werden, dass wirtschaftliche Abhängigkeit als Kriterien für die Abgrenzung des Arbeitnehmerbegriffs im kollektiven Arbeitsrecht nicht nur auf Orts-, Berufs- und Industriegewerkschaften angewandt werden dürfen, sondern müssen ebenso auf Betriebs- und Unternehmensgewerkschaften gelten.
- 발행기관:
- 중앙법학회
- 분류:
- 법학