인간배아관련 연구결과의 특허성에 관한 연구- 유럽의 법제도 및 주요 사례 분석
Patentierbarkeit der Forschungsergebnisse im Zusammenhang mit human-embryonalen Stammzellen
신유철(충남대학교)
16권 1호, 55~90쪽
초록
Das mod얹ne Patentrecht wurde erst im 19. J하rrhundert als Institut desgewerblichen Rechtsschutzes entstanden. Damals h많rschende naturwissenschaftlicheund technologi - sche Disziplinen waren Physik und Chemie. Sie waren dieIndustri밍le Revolution trei- bende Kraft. Die in der Zeit der Industrialisi앙ungkonzipi많te Theorie und Dogma바‘ des Patentrechts setzt 잉ne grundsätzlicheUnterscheidung von Entdeckung und Erfin- dung voraus: Neue E펴: ndungenkönnen geschutzt werden; bloße Entdeckungen dage- gen 띠cht. Das Lebewesenwurde seit je her als Prod따ct der Natur betrachtet; es k따m Gegenstand 밍nerEntdeckung sein; aber niemals Gegenstand 려ner Erfindung. Pa않1 ntierbar warend하ler nur physikalische oder chemische Er쉽ndung얹1, als。며e "tote Techr빼“. Mit der rapiden Entwick1ung der Mol밟ularbiologie, Biochemie und Gentechnik inder letzten Hälfte des 20. J따hund앉s ist aber die Grenzziehung zwischen Entdeckungund E펴ndung ins Schwanken geraten. In d얹1 J하rren 1972n3 gelang esStanley Cohen und Herbert Boyer zum ersten Mal, ein fremdes, in vitrorekombiniertes Gen gezielt in 려nen Wirtsorganismus zu üb앉tragen und dort zl江Expression zu bringen. Ab 1990 wurde die vollst삶1버ge Entsch1üsselung desmensch1ichen Genoms mit dem internationalen Humangenomprojekt in großem S벼vorangetrieben. 1m Jahre 1996 gel하Ig es nun Ian Wilmut und sein Team amRoslin-Institut bei E벼nburgh in Schottland zum ersten M려 ein Säugetier zuk1onen. So kam im Februar 1997 ein Schaf namens Dolly in 버.e Welt. Diese neue Entwick1ung weckt in gleichem M려~e Ho:짧mngen und Angste imHin- blick auf den Umgang mit neu er1ang따n Wissen und Können. So entstandim April 1997 밍n Uberl잉nkomm앙1 des Europarates über Mensch앙rrechte undBiomedizin; im November 1997 gab die UNESCO eine Allgemeine Erk1따ung überdas menschliche Genom und Menschenrechte ab. Im Januar 1998 besch10ß derEuroparat 밍n Zusatz- protokoll über das Verbot des Klonens von menschlichenLebewesen und im J띠i 1않썼 erließ die Europ하sche Union die Richt1inie 98/44/EG디ber den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen. Im September 1999übemahm schließlich die Europäi- sche Patentorganisation diese Bio맹tentrich퍼meder EU wö:퍼ich in die Aus폐hrungs- ordnung zum Euro뼈ischen p,삶entübc:뼈따omm앉1von 1m. Die Biopatentlicht1inie der EU bezweckt einerseits den patentrechtlichen Schutzderbio않chnologischen ,,Erfindungen“, Sle W피 aber ander많S잉않 die Menschenwürde unddie Integrität der 밍nzelnen Person gewährl밍sten. Sie schreib deshalb außer d없Itra- di많t얹l 려19얹neinen ordre public-Klausel die besonderen Gründe desPatentierungsaus- schl버~es vor. Das Verfahren zum Klonen von menschlichenLebewesen sowie die Ver- wendung von menschlichen Embryonen zu industri러lenoder kommerziellen Zwecken sind unter anderem in dies없n Sinne nichtpatentierbar. In den Mitgliedstaaten der EU bes따len in diesem Zusammenhangnoch rechtliche Verschiedenh밍.ten und Meinungs- unterschiede betreffs derD하inition 려nes Embryos sowie der Zul하ssigkeit der For- schung von Embryonenbzw. embryonalen Stammzellen, der Erzeugung der Embryo- nen zumForschungszweck und des Klonens von menschlichen Lebewesen zum sog. 암lerapeutischen Zweck. Dieser Aufsatz behandelt die oben genann않n Probl밍nen eingehend durch dieAnaly- se der Rechtsvorschriften der EU und deren Mitgliederstaaten sowie derPraxis des Europäischen Patentamtes und der Patentbehöhrden der europäischenLäder.
Abstract
Das mod얹ne Patentrecht wurde erst im 19. J하rrhundert als Institut desgewerblichen Rechtsschutzes entstanden. Damals h많rschende naturwissenschaftlicheund technologi - sche Disziplinen waren Physik und Chemie. Sie waren dieIndustri밍le Revolution trei- bende Kraft. Die in der Zeit der Industrialisi앙ungkonzipi많te Theorie und Dogma바‘ des Patentrechts setzt 잉ne grundsätzlicheUnterscheidung von Entdeckung und Erfin- dung voraus: Neue E펴: ndungenkönnen geschutzt werden; bloße Entdeckungen dage- gen 띠cht. Das Lebewesenwurde seit je her als Prod따ct der Natur betrachtet; es k따m Gegenstand 밍nerEntdeckung sein; aber niemals Gegenstand 려ner Erfindung. Pa않1 ntierbar warend하ler nur physikalische oder chemische Er쉽ndung얹1, als。며e "tote Techr빼“. Mit der rapiden Entwick1ung der Mol밟ularbiologie, Biochemie und Gentechnik inder letzten Hälfte des 20. J따hund앉s ist aber die Grenzziehung zwischen Entdeckungund E펴ndung ins Schwanken geraten. In d얹1 J하rren 1972n3 gelang esStanley Cohen und Herbert Boyer zum ersten Mal, ein fremdes, in vitrorekombiniertes Gen gezielt in 려nen Wirtsorganismus zu üb앉tragen und dort zl江Expression zu bringen. Ab 1990 wurde die vollst삶1버ge Entsch1üsselung desmensch1ichen Genoms mit dem internationalen Humangenomprojekt in großem S벼vorangetrieben. 1m Jahre 1996 gel하Ig es nun Ian Wilmut und sein Team amRoslin-Institut bei E벼nburgh in Schottland zum ersten M려 ein Säugetier zuk1onen. So kam im Februar 1997 ein Schaf namens Dolly in 버.e Welt. Diese neue Entwick1ung weckt in gleichem M려~e Ho:짧mngen und Angste imHin- blick auf den Umgang mit neu er1ang따n Wissen und Können. So entstandim April 1997 밍n Uberl잉nkomm앙1 des Europarates über Mensch앙rrechte undBiomedizin; im November 1997 gab die UNESCO eine Allgemeine Erk1따ung überdas menschliche Genom und Menschenrechte ab. Im Januar 1998 besch10ß derEuroparat 밍n Zusatz- protokoll über das Verbot des Klonens von menschlichenLebewesen und im J띠i 1않썼 erließ die Europ하sche Union die Richt1inie 98/44/EG디ber den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen. Im September 1999übemahm schließlich die Europäi- sche Patentorganisation diese Bio맹tentrich퍼meder EU wö:퍼ich in die Aus폐hrungs- ordnung zum Euro뼈ischen p,삶entübc:뼈따omm앉1von 1m. Die Biopatentlicht1inie der EU bezweckt einerseits den patentrechtlichen Schutzderbio않chnologischen ,,Erfindungen“, Sle W피 aber ander많S잉않 die Menschenwürde unddie Integrität der 밍nzelnen Person gewährl밍sten. Sie schreib deshalb außer d없Itra- di많t얹l 려19얹neinen ordre public-Klausel die besonderen Gründe desPatentierungsaus- schl버~es vor. Das Verfahren zum Klonen von menschlichenLebewesen sowie die Ver- wendung von menschlichen Embryonen zu industri러lenoder kommerziellen Zwecken sind unter anderem in dies없n Sinne nichtpatentierbar. In den Mitgliedstaaten der EU bes따len in diesem Zusammenhangnoch rechtliche Verschiedenh밍.ten und Meinungs- unterschiede betreffs derD하inition 려nes Embryos sowie der Zul하ssigkeit der For- schung von Embryonenbzw. embryonalen Stammzellen, der Erzeugung der Embryo- nen zumForschungszweck und des Klonens von menschlichen Lebewesen zum sog. 암lerapeutischen Zweck. Dieser Aufsatz behandelt die oben genann않n Probl밍nen eingehend durch dieAnaly- se der Rechtsvorschriften der EU und deren Mitgliederstaaten sowie derPraxis des Europäischen Patentamtes und der Patentbehöhrden der europäischenLäder.
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 법학