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학술논문안암법학2015.01 발행KCI 피인용 5

체포·구속을 위한 피의자 수색 및 집행부수처분의 한계 - 형사소송법 제216조 제1항 제1호 및 제219조 해석론 -

Interpretation of Art. 216 Para. (1) No. 1 and Art. 219 of the Criminal Procedure Act of Rep. of Korea – Search for a Suspect as a Compulsory Disposition without Warrant and Legal Dispositions Attached Thereto

주현경(충남대학교)

46호, 391~424쪽

초록

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Auslegung der § 216 Abs. 1 Nr. 1 kStPO (südkoreanische Strafprozessordnung) - Durchsuchung zur Festnahme oder Vollziehung des Haftbefehls des Beschuldigten - und der gesetzlichen Grundlage für die Verfügungen, die diese Durchsuchung begleitet. Dafür werden zwei Fälle über die Öffnung des Türschlosses und das Aufbrechen der Tür zum Eintritt in die fremde Wohnung angeführt. Durchsuchung nach § 216 Abs. 1 Nr. 1 kStPO ist nur bei Gefahr im Verzug und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person sich in den durchsuchenden Räumen befindet. Der Verbleib des Beschuldigten dürfen nicht bloße angenommen werden, sondern durch sachliche Informationen vermutet werden, z. B. die Aussage des Augenzeugen bzw. die Bestätigung des Verbleibs durch das Auflauern oder durch die Überwachungskamera. Rechtswidrig sind die Öffnung des Türschlosses und das Aufbrechen der Tür zum Eintritt in die fremde Wohnung gemäß § 216 Abs. 1 Nr. 1 kStPO, wenn diese Zwangsmaßnahme keine gesetzliche Vorschrift vorgesehen ist. Für § 219 kStPO ist § 138 kStPO nicht entsprechend angewendet und die beiden Fälle sind deshalb rechtswidrig. Für § 219 kStPO ist allerdings § 120 kStPO entsprechend angewendet, darf § 120 kStPO jedoch nicht für die beiden Fälle entsprechend angewendet sein, weil § 120 kStPO sich für die Vollziehung des „Durchsuchungsbefehls“ vorsieht. Für die beiden Fälle ist § 120 auch nicht analogisch anzuwenden, weil die analogische Anwendung auch im Strafverfahrens- recht verboten sein muss, wenn es sich um die Zwangsverfügungen handelt. Darüber hinaus ist bei Ermittlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erhalten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spielt wegen des Eingriffs in das sensible Grundrecht des Art. 17 des südkoreanischen Verfassungsgesetzes eine Rolle. Die Zwangsverfügung ist unter dem Grundsatz des Gesetzesvor- behaltes vollzogen werden. Daher ist die gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vorzusehen, dass die Verfügungen, die diese Durchsuchung begleitet, zugelassen werden. Weiterhin sind die Konkretisierung der Dringlichkeit als Voraussetzung nach § 216 Abs. 1 Nr. 1 kStPO und die Kontrolle über die Durchsuchung ohne Befehl notwendig.

Abstract

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Auslegung der § 216 Abs. 1 Nr. 1 kStPO (südkoreanische Strafprozessordnung) - Durchsuchung zur Festnahme oder Vollziehung des Haftbefehls des Beschuldigten - und der gesetzlichen Grundlage für die Verfügungen, die diese Durchsuchung begleitet. Dafür werden zwei Fälle über die Öffnung des Türschlosses und das Aufbrechen der Tür zum Eintritt in die fremde Wohnung angeführt. Durchsuchung nach § 216 Abs. 1 Nr. 1 kStPO ist nur bei Gefahr im Verzug und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person sich in den durchsuchenden Räumen befindet. Der Verbleib des Beschuldigten dürfen nicht bloße angenommen werden, sondern durch sachliche Informationen vermutet werden, z. B. die Aussage des Augenzeugen bzw. die Bestätigung des Verbleibs durch das Auflauern oder durch die Überwachungskamera. Rechtswidrig sind die Öffnung des Türschlosses und das Aufbrechen der Tür zum Eintritt in die fremde Wohnung gemäß § 216 Abs. 1 Nr. 1 kStPO, wenn diese Zwangsmaßnahme keine gesetzliche Vorschrift vorgesehen ist. Für § 219 kStPO ist § 138 kStPO nicht entsprechend angewendet und die beiden Fälle sind deshalb rechtswidrig. Für § 219 kStPO ist allerdings § 120 kStPO entsprechend angewendet, darf § 120 kStPO jedoch nicht für die beiden Fälle entsprechend angewendet sein, weil § 120 kStPO sich für die Vollziehung des „Durchsuchungsbefehls“ vorsieht. Für die beiden Fälle ist § 120 auch nicht analogisch anzuwenden, weil die analogische Anwendung auch im Strafverfahrens- recht verboten sein muss, wenn es sich um die Zwangsverfügungen handelt. Darüber hinaus ist bei Ermittlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erhalten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spielt wegen des Eingriffs in das sensible Grundrecht des Art. 17 des südkoreanischen Verfassungsgesetzes eine Rolle. Die Zwangsverfügung ist unter dem Grundsatz des Gesetzesvor- behaltes vollzogen werden. Daher ist die gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vorzusehen, dass die Verfügungen, die diese Durchsuchung begleitet, zugelassen werden. Weiterhin sind die Konkretisierung der Dringlichkeit als Voraussetzung nach § 216 Abs. 1 Nr. 1 kStPO und die Kontrolle über die Durchsuchung ohne Befehl notwendig.

발행기관:
안암법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.22822/alr..46.201501.391
분류:
법학일반

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