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학술논문노동법포럼2015.02 발행KCI 피인용 5

아파트 관리주체 변경에 따른 노동법적 쟁점과 입법과제

Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle vom Wohnhäuserverwalterwechsel

하경효(고려대학교)

14호, 145~171쪽

초록

Das Tatbestandsmerkmal vertragliche Übertragung im Richtlinie und im BGB zum Betriebsübergangs bedeutet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH) sowie des Bundesarbeitsgerichts(BAG) nicht, dass unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem alten und dem neuen Inhaber bestehen müssen. Ferner lässt der EuGH neuerdings auch Übertragung durch Gesetz oder Hoheitsakt unter die Richtlinie über Betriebsübergang fallen. Die bloße Auftrags- oder Funtionsnachfolge ist nicht Betriebsübergang. Im Falle der Auftragsnachfolge kann erst dann ein Betriebsübergang stattfindet, wenn ein Betrieb oder Betriebteil beim Wechsel des Inhabers seine Identität bewahrt. Das EuGH und BAG erkennen heute die zwischen den Arbeitnehmern eines Betriebs bestehende Verbundenheit als betriebsstiftendes Merkmal an. Bei Tätigkeiten, die durch den Einsatz menschlicher Arbeitskraft geprägt sind, kann danach die Übernahme einer organisierten Gesamtheit von Arbeitnehmern ein entscheidendes Indiz für einen Betriebsübergang darstellen. Beispiel einer dieser dienstleistungsgeprägten Tätigkeiten ist die Arbeit im Verwaltungsgewerbe vom Wohnhäuserblock in Korea. In dieser Branche kann es für einen Betriebsübergang nicht ausschlaggebend sein, ob der neue Inhaber sächliche oder immaterielle Betriebmittel übernimmt. Vielmehr löst den Tatbestand des Betriebsübergangs aus, wenn er einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Nach der Rechtsprechung in Korea hängt jedoch die Anamhme des Betriebsübergangs im Falle vom Wohnhäuserverwalterwechsel nur davon ab, ob es um eine vertragliche Übertragung handelt und unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem alten und dem neuen Inhaber besteht. Danach ist es je nach dem Art vom Wohnhäuserverwalterwechsel unterschielich zu beurteilen, ob ein Betriebsübergang vorliegt. Diese koreanische Rechtssprechung im Falle vom Wohnhäuserverwalterwechsel ist mit den neuen Tendenz und Entwicklungen in der Rechtssprechung und Rechtslehre in den anderen Länderen unvereinabr und daher aus den rechtvergleichenden Hinsichten problematisch. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen. Der Widerspruch hat zwar die Rechtsfolge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht, kann aber nur sinnvoll sein, wenn die Weiterbeschäftigung möglich ist. Der Erwerber tritt bei Vorliegen eines Betriebsübergangs in die Recht und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnissen ein. Der Wohnhäuserverwalterwechsel darf keinesfalls als Mittel zur Verschlechterung der Rechtsstellung und Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers benutzt werden. Im Falle vom Wohnhäuserverwalterwechsel ist daher die Arbeitnehmer die vom nenen Verwalter vorgeschlagenen Änderung der Rechtsstellung und Arbeitsbedingungen zuungunsten des Arbeitnehmers nicht hinnehmen. Es gibt noch keine gesetzliche Regelung zum Tatbestand und Rechtsfolge des Betriebsübergangs in Korea. Der Mangel der rechtlichen Grundlage ist ein wichtige Grund dafür, dass es viel umstritten ist, ob ein Betriebsübergang anzunehmen ist. Es ist daher erforderlich, die Aufgabe des Gesetzgebers, die Tatbestandmerkmale und Rechtsfolge des Betriebsübergangs gesetzlich klar zu regeln, zügig zu erfüllen.

Abstract

Das Tatbestandsmerkmal vertragliche Übertragung im Richtlinie und im BGB zum Betriebsübergangs bedeutet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH) sowie des Bundesarbeitsgerichts(BAG) nicht, dass unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem alten und dem neuen Inhaber bestehen müssen. Ferner lässt der EuGH neuerdings auch Übertragung durch Gesetz oder Hoheitsakt unter die Richtlinie über Betriebsübergang fallen. Die bloße Auftrags- oder Funtionsnachfolge ist nicht Betriebsübergang. Im Falle der Auftragsnachfolge kann erst dann ein Betriebsübergang stattfindet, wenn ein Betrieb oder Betriebteil beim Wechsel des Inhabers seine Identität bewahrt. Das EuGH und BAG erkennen heute die zwischen den Arbeitnehmern eines Betriebs bestehende Verbundenheit als betriebsstiftendes Merkmal an. Bei Tätigkeiten, die durch den Einsatz menschlicher Arbeitskraft geprägt sind, kann danach die Übernahme einer organisierten Gesamtheit von Arbeitnehmern ein entscheidendes Indiz für einen Betriebsübergang darstellen. Beispiel einer dieser dienstleistungsgeprägten Tätigkeiten ist die Arbeit im Verwaltungsgewerbe vom Wohnhäuserblock in Korea. In dieser Branche kann es für einen Betriebsübergang nicht ausschlaggebend sein, ob der neue Inhaber sächliche oder immaterielle Betriebmittel übernimmt. Vielmehr löst den Tatbestand des Betriebsübergangs aus, wenn er einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Nach der Rechtsprechung in Korea hängt jedoch die Anamhme des Betriebsübergangs im Falle vom Wohnhäuserverwalterwechsel nur davon ab, ob es um eine vertragliche Übertragung handelt und unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem alten und dem neuen Inhaber besteht. Danach ist es je nach dem Art vom Wohnhäuserverwalterwechsel unterschielich zu beurteilen, ob ein Betriebsübergang vorliegt. Diese koreanische Rechtssprechung im Falle vom Wohnhäuserverwalterwechsel ist mit den neuen Tendenz und Entwicklungen in der Rechtssprechung und Rechtslehre in den anderen Länderen unvereinabr und daher aus den rechtvergleichenden Hinsichten problematisch. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen. Der Widerspruch hat zwar die Rechtsfolge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht, kann aber nur sinnvoll sein, wenn die Weiterbeschäftigung möglich ist. Der Erwerber tritt bei Vorliegen eines Betriebsübergangs in die Recht und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnissen ein. Der Wohnhäuserverwalterwechsel darf keinesfalls als Mittel zur Verschlechterung der Rechtsstellung und Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers benutzt werden. Im Falle vom Wohnhäuserverwalterwechsel ist daher die Arbeitnehmer die vom nenen Verwalter vorgeschlagenen Änderung der Rechtsstellung und Arbeitsbedingungen zuungunsten des Arbeitnehmers nicht hinnehmen. Es gibt noch keine gesetzliche Regelung zum Tatbestand und Rechtsfolge des Betriebsübergangs in Korea. Der Mangel der rechtlichen Grundlage ist ein wichtige Grund dafür, dass es viel umstritten ist, ob ein Betriebsübergang anzunehmen ist. Es ist daher erforderlich, die Aufgabe des Gesetzgebers, die Tatbestandmerkmale und Rechtsfolge des Betriebsübergangs gesetzlich klar zu regeln, zügig zu erfüllen.

발행기관:
노동법이론실무학회
분류:
법학

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