학칙의 법적 성격과 효력을 중심으로 - 독일에서의 논의를 중심으로 -
Zur Wissenschaftsfreiheit und Satzungsautonomie der Universitäten in deutschem Staats- und Verwaltungsrecht
최정일(동국대학교)
41호, 213~244쪽
초록
이 논문은 대학의 학칙과 대학생의 재학관계 등에 관하여 비교법적으로 고찰한 후, 이 문제들에 있어서 한국의 실정법, 판례, 학설의 입장을 살펴보고, 우리나라에서의 발전방향에 관하여 생각해 보려고 한다. 독일기본법 5조3항의 보장은 연구와 교수(강의)를 포괄하는 학문의 자유의 기본권으로 이해된다. 학문의 자유는 모든 사람의 기본권이기는 하지만, 특정 직업집단의 사람들에게 우선적으로 적용되는데, 대학교수, 시간강사, 조교, 학생들을 들 수 있다. 자유권은 일정 전제요건하에 단체에게도 인정된다. 공법상 법인은 원칙적으로 기본권의 향유능력이 없지만, 독일의 경우 그 예외로 되는 것이 방송영조물, 교회 및 대학이다. 대학도 학문의 자유의 주체가 된다. 독일연방의 「대학개요(槪要)법」은 1976년 1월 26일 제정되었다. 2006년 「연방주의개혁」직전에 독일연방정부는 「대학대강[大綱]법」HRG의 폐지를 결의했고, 그 폐지법률안을 독일연방의회에 제출했으나 통과시키지 못하고 오늘에 이르고 있다. 「대학대강[大綱]법」은 「연방주의개혁」에 의한 독일기본법의 대폭개정에도 불구하고 경과규정에 의하여 현재도 그 효력을 가지고 있다. 독일기본법은 대학에게 명문으로 자율권 내지 자치행정권을 인정하지는 않으나, 이것을 부정했다고 볼 수는 없다. 독일의 주헌법들은 대학에게 자치행정권을 인정하고 있는데, 대학의 자치권은 특히 자치법규[Satzung]의 제정권에 있다. 이에 따라 대학은 법률로 주어진 임무영역안에서 모든 사항을 법률의 범위 안에서 자신의 법정립에 의하여 규율할 수 있다. 대학의 대표적인 학칙으로는 「기본규칙」, 「수학규칙」, 「시험규칙」, 「박사학위수여규칙」및「교수자격수여규칙」등이 있다. 민주주의원칙에 기하여 적어도 자치행정사단에 대하여는 국가의 법적 감독이 인정되어야 한다. 여전히 연방이 규율권을 가지는 소수분야 중 하나가 대학의 법적 형태에 관한 것인데, 여전히 다수의 독일대학은 「대학대강[大綱]법」58조1항에 따라서, 「공법상의 사단인 동시에 국가의 시설」이며, 소수의 예외적 대학의 경우에는, 순수한 사단이거나 재단으로 조직된다. 우리나라에서의 대학학칙의 법적 성질에 대하여는, 행정규칙설, 특별명령설, 계약관계에서의 약관설, 부분사회론설 그리고 자치규범설로 학설이 나뉘며, 우리나라 판례는 국립대학을 공법상 영조물로, 국공립학교재학관계를 공법관계로, 국공립대학 및 사립대학의 학칙을 자치법규 또는 일방적 지시ㆍ명령으로 보고 있고, 사립학교교원의 근무관계는 사법상 고용계약에 의한 사법상 법률관계로 보고 있다. 우리나라대학의 학칙의 법적 성격은 일률적으로 평가하기보다는, 세분화된 기준에 따라 분류하고, 그 각각에 대하여 적절한 법적 성격을 부여하는 것이 타당하다고 본다. 따라서 이 논문에서는, 법인화되지 않은 국공립대학의 학칙, 법인화된 국공립대학의 학칙 그리고 사립대학의 학칙으로 일단 구분하고, 그 후에 다양한 학칙들 간에 성질별로 분류하여 고찰하였다.
Abstract
Dieser Aufsatz behandelt vor allem über die Rechtsnatur der Satzungen im deutschen Staats- und Verwaltungsrecht. Dabei werden die Rechtsvorschriften, die Rechtsprechungen und akademische Meinungen über das Problem geprüft. Die Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG lässt sich verstehen als ein einheitliches Forschung und Lehre umschliessendes Grundrecht der “Wissenschaftsfreiheit”. Ist die Wissenschaftsfreiheit auch ein Jedermanns - Grundrecht, so sind es doch bestimmte Berufsgruppen - für die es in erster Linie zur Anwendung kommt. Es sind dies die in den Hochschulen Tätigen. Dass Universitätsprofessoren sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen können, versteht sich dabei von selbst. Hochschuldozenten, akademische Räte, wissenschaftliche Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter etc. sind ebenfalls Träger der Wissenschaftsfreiheit, soweit sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben selbständige wissenschaftliche Tätigkeiten ausüben. Die Studierenden können auch sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, soweit sie eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verfolgen. Die Freiheitsgrundrechte können unter bestimmten Voraussetzungen[Art. 19 Abs. 3 GG] auch von überindividuellen Personenverbänden innegehabt werden. Von der Grundregel, dass die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig sind, gibt es drei bedeutende Ausnahmen : die Rundfunkanstalten, die Kirchen und die Hochschulen. Die Hochschulen können sich auf die Wissenschaftsfreiheit[Art. 5 Abs. 3GG]berufen. Die Wissenschaftsfreiheit ist das Grundrecht der deutschen Universität. Hochschulrahmengesetz wurde am 26. 1. 1976 verabschiedet. Vor dem Hintergrund der Föderalismusreform 2006 hat die Bundesregierung die Aufhebung des Hochschulrahmengestzes beschlossen. Die Aufhebung des HRG scheint absehbar, ist allerdings noch nicht erfolgt. Demnach ist auf Bundesebene nach wie vor das Hochschulrahmengesetz in seiner zuletzt verbliebenen Fassung vom 12. April 2007 geltendes Recht[Art 125a Abs. 1. Satz 1GG]. Das Grundgesetz weist den Hochschulen weder Autonomie noch Selbstverwaltung zu. Die Landesverfassungen weisen den Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze zu. Der Bundesgesetzgeber hat in §58 Abs. 1 Satz 3 HRG festgelegt : “Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.”Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG könnte abzuleiten sein, dass der Gesetzgeber den Hochschulen Autonomie einräumen muss. Die grundrechtlich fundierte Autonomie der Hochschulen findet vor allein in ihrer Satzungsautomie Ausdruck. Darunter ist die Zuständigkeit der Hochschulen zu verstehen, innerhalb des gesetzlichen Aufgabenkreises alle Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch eigene Rechtsetzung zu regeln. Demgemäss erlassen die Hochschulen eigene Grundordnungen, Studien- und Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen, Habilitationsordnungen etc. Gründen der legitimatorischen Rückbindung aller Herrschaftsgewalt an den Willen des Wahlvolks ist mindestens eine Rechtsaufsicht über autonome Selbstverwaltungsköperschaften vorzusehen. So ordnet §59 Satz 1 und satz 2 HRG an : “Das Land übt die Rechtsaufsicht aus.”Einer der wenigen Bereiche, in denen nach wie vor eine Regelung des Bundes besteht, ist die Rechtsform der [staatlichen] Hochschule. Derzeit ist nach wie vor eine grosse Zahl von Hochschulen in Deutschland in der von §58 Abs. 1 HRG als Regelfall vorgesehenen Rechtsform organisiert. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Allerdings wächst die Zahl der Abweichungen von diesem Modell stetig an. Die zahlenmässig bedeutsamen anderen Rechtsformen sind heute allein die reine Körperschaft sowie die Stiftung. Die Rechtsnatur der Satzungen koreanischen Universitäten müsste nicht nach einheitlichem Massstab, sondern nach den differenzierten Massstaben qualifiziert werden. Das bedeutet, dass die Prüfung. nach dem Unterschied zwischen staatlichen Universitäten mit Rechtspersönlichkeiten und staatlichen Universitäten ohne Rechtspersönlichkeiten, und nach dem Unterschied staatlichen Universitäten und privaten Universitäten wahrgenommen wird. Danach werden verschiedene Satzungen der Universitäten nach den Charateren differenziert.
- 발행기관:
- 행정법이론실무학회
- 분류:
- 법학