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학술논문저스티스2015.04 발행KCI 피인용 4

구성요건착오에 관한 소고- 그 논의의 복잡성에 대한 반성 -

Eine Studie über den Tatbestandsirrtum im koreanisches Strafrechtsdogmatik - Reflexion über die Verwirrung der bisherigen Irrtumsdiskussion

윤용규(강원대학교)

147권, 117~151쪽

초록

종래 구성요건착오론에 등장했던 많은 용어와 학설은 불명료하거나 불필요하였고, 불완전하였다. “객체의 착오”, “방법의 착오”, “인과관계의 착오”, “구체적・추상적 사실의 착오”, 그리고 “부합설” 등이 그런 것들이다. 이것들이 착오론에서 차지하는 비중을 감안하면 착오론의 복잡성은 다름 아닌 착오연구자들의 탓이라고도 할 수 있다. 이 글은 이러한 잘못된 용어와 견해를 기초로 전개된 착오론에 관한 반성적 고찰이다. 착오란 범죄적 행위상황에 대한 인식의 결함으로 인해 고의성립이 부정되는 법형상으로서 고의성립의 필요조건인 ‘인식’여부를 판단하는 과정에서 문제된다. 이 점에서 착오는 고의와 표리관계를 넘어 동체적인 것이므로 고의의 일반원칙이 그대로 적용된다. 그런데 다수설은 인식한 사실과 발생된 사실 간에 불일치가 있기만 하면 착오로 인정하려고 함으로써 형법적 착오와 비(非)형법적인 착오 간 명확한 구분을 사실상 포기하였다. 비착오 사안인 ‘객체의 혼동’을 지금까지도 객체의 ‘착오’로 부르고 있는 것이 그 대표적인 예이다. 그러나 객체혼동은 형법상 착오가 아니기 때문에 고의성립 여부는 애당초 문제가 되지 않는다. 따라서 착오라는 이름을 붙이지 않아야 한다. 용어와 내용 간의 이 같은 모순과 불협화음은 “방법의 착오”와 “인과관계의 착오” 등에서도 발견된다. 이런 혼란의 주 원인은 무엇보다도 착오에 관한 형법규정인 제13조, 제15조 등에 대한 해석론이 펼쳐지지 않은데 있다. 대부분의 문헌은 이 규정의 해석과 적용이 아니라 이른바 “부합설” 논란에 몰입하였다. 착오규정으로부터 직접 고의성립과 착오성립의 원리를 찾는 것이 아니라 불명료하거나 불필요한 용어와 불완전한 사례를 무비판적으로 답습하여 비현실적인 공식표를 만드는 것을 목표로 하는 듯하였다. 착오의 개념뿐만 아니라 착오론의 과제를 제대로 이해하지 못한 탓이라고 하겠다. “부합설”은 형법의 미비 때문에 등장했다고 하지만 오히려 고의확장을 위한 이론적 수단으로 전락되었고 공리공론의 대표적인 사례가 되고 말았다. 착오론의 과제는 부당한 고의확장을 막는 것인데 이러한 지시는 이미 착오형법과 책임원칙 등이 담당하였으므로 성실한 해석론이 전개되었어야 했다. 이제라도 “부합설”이나 여러 잘못된 용어와 그 사용은 착오론에서 사라지거나 바른 내용으로 채워져야 한다. 이론이 실무에 어떠한 기준도 제공하지 못하는 사이에도 법원은 독자적으로 고의 유무에 대한 판단을 하여왔다. 이처럼 착오론은 실무로부터 철저히 외면되었으나 그렇다고 착오론이 무용한 것은 아니다. 이론의 통제를 벗어난 실무는 자칫 형법과잉으로 나아갈 수 있기 때문이다. 외면된 것은 공론적 복잡성이지 착오형법에 대한 착오론이 아니므로 이제껏 살인이나 상해, 재물손괴 등의 지극히 단순한 사례만을 대상으로 한데서 벗어나 각론의 다양한 사안으로 관심을 넓혀야 한다. 당해 범죄의 성격과 행위자의 다양한 인식을 대상으로 고의 존부와 정도를 합리적으로 판단할 기준을 찾아 축적하는 것이 그 목표이다. 착오론은 결국 고의존부판단에 대한 논의이기 때문에 그것은 다름 아닌 고의확장을 막는 관점과 긴장의 조성이라고 하겠다.

Abstract

Die vorliegende Arbeit behandelt die Problematik der im Strafrechtsdogmatik bisher viel diskutierten Diskussion über Tatbestandsirrtum. Meiner Gesichtwpunkt ist, daß die Komplexität der Irrtumsdiskussion auf den verschiedenen unvernünftigen Probleme beruht. Meine Studie kommt zu folgendem Ergebnis: Die bisherige Diskussion von Tatbestandsirrtum ist ohne Not überflüssig kompliziert und verwirrt. Diese problematische Situation basiert auf der solchen Mißbrauche, wie z. B. die unbestimmte Ausdrüche od. die unnötige Begriffen od. die fehlerhafte Beispiele etc.. Diese Mißbrauche können in der Irrtumsdiskussion zu leicht u. zu viel gefunden werden: “Objektsirrtum” im Sinne “error in objecto”(A will X erschießen. A verwechselt in der Dämmerung den daherkommenden Y mit X und erschießt Y. Das historisch berühmteste Beispiel liefert der Fall Rose-Rosahl.), “Kausalitätsirrtum(od. Kausalverlaufsabweichung)”, “konkreter od. abstrakter Tatsachesirrtum” und solches Beispiel für aberratio ictus, wie “A will B erschießen, trifft aber den daneben- stehenden C”. Der Objektsirrtumsfall mußt aber nicht Objekts‘irrtum’ genannt werden, weil error in objecto von Anfang an sich nicht auf den strafrechtliche Irrtum bezieht, sondern auch bloße ‘Objektsverwechselung’. Aber auch ist Kausalitätsirrtum nicht die Irrtumsfigur, da nach dem Begriff des Irrtumstatbestands Kausalität u. Kausalverlauf nicht mehr der Gegenstand des Vorsatz(besonders Kenntnis) sind. Die Begriffskategorie des Irrtums- tatbestands ist nicht anders als die des Vorsatztatbestands od. Kenntnistatbestands. Gegenstand des Tatbestandsvorsatzes können nur die solche Umstände sein, die zum objektiven Tatbestand bei Begehung der Tat gehören. Daraus ergibt sich, daß “die zu der (qualifizierenden) gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gehören Tatsachen” i. S. d. §§13, 15 nicht identisch ist mit dem Tatbestand i. S. d. Strafrechtssystems; während der Systemtatbestand das Ganze aller unrechtsbegründen Merkmale für dem Tat- bestandmäßigkeiturteil ist, betreffen diese Vorschriften nur den Irrtumstatbestand, d.h. solche Tatsachen, die Gegenstand eines Tatbestandsirrtums sein können. Z.B. enthält der objektiven Tatbestand als Gegenstand des Tatbestandsvorsatzes, anders als der Systemstatbestand, nicht den erreichten Erfolg sondern den zu erreichenden Erfolg. Der erreichten Erfolg gehört dann zwar zum System-, aber nicht zum Irrtumstat- bestand. Der Fall für aberratio ictus abweicht von dem Irrtumsbegriffe, weil dieser vielmehr (od. zugleich) für die Erkrärung für dolus eventualis od. dolus alternativus gelten kann: Gewönlich gesehen hat Täter überhaupt das Handlungsobjekt insofern gekannt(od. gewußt), wenn dieses nur “den danebenstehenden C” od. “den den B begleitenden Hund” ist. Zum Schluß, die obenangeführte problematische Argmentsmittel muß von der Lehre über Tatbestandsirrtum abschafft od. sich mit dem gerechte Inhalt erneuert werden. Daneben machen wir als Strafrechtsdogmtiker es uns zur Aufgabe der Irrtumslehre, durch Auslegung der Irrtumsvorschriften (§§13, 15) und Vorsatzgrundsatz die Maßstabe für Vorsatzbeurteil zu finden und die Vorsatzkategorie zu feststellen.

발행기관:
한국법학원
분류:
기타법학

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