Weltraumnutzung durch Satelliten
Weltraumnutzung durch Satelliten
Gilbert H. Gornig(Philipps-Universitat Marburg.)
44권, 323~350쪽
초록
Bei der Fernerkundung muss grundsatzlich die Souveranitat fremder Staaten beachtet werden. Schon aus dem Naturrecht folgt, dass sich auch Staaten gegen ein unbefugtes Eindringen fremder Staaten wehren durfen. Dieses Prinzip ist als Interventionsverbot volkerrechtlich anerkannt. Deswegen aufgrund seiner Souveranitat ist die Fernerkundung fremden Territoriums aus dem Luftraum ohne Zustimmung des uberflogenen Staates unzulassig, Aber hingegen wenn es um die Fernerkundung aus dem Weltraum geht, also außerhalb des zum Territorium der Staaten gehorenden Luftraums, bedarf es keiner Genehmigung. Die Fernerkundungsprinzipien vom 3. Dezember 1986 bestatigen das unbeschrankte Recht der Fernerkundung. Sie enthalten keine Pflicht des erkundenden Staates, eine vorherige Zustimmung (priorconsent) des zuerkundenden Staates einzuholen. Ferner sind die erkundenden Staaten nicht verpflichtet, den erkundeten Staat vorher zu informieren (priornotice). Nach Prinzip XII kann aberkunter bestimmten Umstanden der erkundete Staat Konsultationen mit dem erkundenden Staat verlangen. Gemaß Prinzip XI des Prinzipienkatalogs verpflichtet sich der Fernerkundung betreibende Staat, Daten uber die Gefahr einer Naturkatastrophean betroffene Staaten weiterzugeben,. Dies gilt sowohl fur verarbeitete, als auch analysierte Daten. Die Verantwortlichkeit von Fernerkundung betreibenden Staaten wird in Prinzip XIV, der auf die Haftungsregelung des Weltraumvertrages in Art. VI verweist, genannt. Demnach haften Staaten auch fur ihre privaten Unternehmen, auch wenn sie nicht in Ausubung staatlicher Angelegenheit Schaden verursachen. Nach der Aufarbeitung der Rohdaten hat der beobachtete Staat nach Prinzip XII Satz 1 Zugriff auf die Daten. Daruber hinaus kann er Zugang zu den analysierten Informationen erlangen, die im Besitz eines der Staaten sind, die an der Fernerkundung teilgenommen haben. Dabei sind die besonderen Bedurfnisse und die Interessen der Entwicklungslander zu berucksichtigen (Prinzip XII Satz 2). Von keiner Seite wurde das Recht der erkundeten Staaten auf Zugang zu Primardaten verneint. Dagegen ist der Zugang zu analysierten Daten umstritten. Die Betreiberstaaten lehnen diesen Zugang ab, da sie gehoren zu Kapital und know how, die der Schutz des geistigen Eigentums unterfallen.
Abstract
Bei der Fernerkundung muss grundsatzlich die Souveranitat fremder Staaten beachtet werden. Schon aus dem Naturrecht folgt, dass sich auch Staaten gegen ein unbefugtes Eindringen fremder Staaten wehren durfen. Dieses Prinzip ist als Interventionsverbot volkerrechtlich anerkannt. Deswegen aufgrund seiner Souveranitat ist die Fernerkundung fremden Territoriums aus dem Luftraum ohne Zustimmung des uberflogenen Staates unzulassig, Aber hingegen wenn es um die Fernerkundung aus dem Weltraum geht, also außerhalb des zum Territorium der Staaten gehorenden Luftraums, bedarf es keiner Genehmigung. Die Fernerkundungsprinzipien vom 3. Dezember 1986 bestatigen das unbeschrankte Recht der Fernerkundung. Sie enthalten keine Pflicht des erkundenden Staates, eine vorherige Zustimmung (priorconsent) des zuerkundenden Staates einzuholen. Ferner sind die erkundenden Staaten nicht verpflichtet, den erkundeten Staat vorher zu informieren (priornotice). Nach Prinzip XII kann aberkunter bestimmten Umstanden der erkundete Staat Konsultationen mit dem erkundenden Staat verlangen. Gemaß Prinzip XI des Prinzipienkatalogs verpflichtet sich der Fernerkundung betreibende Staat, Daten uber die Gefahr einer Naturkatastrophean betroffene Staaten weiterzugeben,. Dies gilt sowohl fur verarbeitete, als auch analysierte Daten. Die Verantwortlichkeit von Fernerkundung betreibenden Staaten wird in Prinzip XIV, der auf die Haftungsregelung des Weltraumvertrages in Art. VI verweist, genannt. Demnach haften Staaten auch fur ihre privaten Unternehmen, auch wenn sie nicht in Ausubung staatlicher Angelegenheit Schaden verursachen. Nach der Aufarbeitung der Rohdaten hat der beobachtete Staat nach Prinzip XII Satz 1 Zugriff auf die Daten. Daruber hinaus kann er Zugang zu den analysierten Informationen erlangen, die im Besitz eines der Staaten sind, die an der Fernerkundung teilgenommen haben. Dabei sind die besonderen Bedurfnisse und die Interessen der Entwicklungslander zu berucksichtigen (Prinzip XII Satz 2). Von keiner Seite wurde das Recht der erkundeten Staaten auf Zugang zu Primardaten verneint. Dagegen ist der Zugang zu analysierten Daten umstritten. Die Betreiberstaaten lehnen diesen Zugang ab, da sie gehoren zu Kapital und know how, die der Schutz des geistigen Eigentums unterfallen.
- 발행기관:
- 부설법학연구소
- 분류:
- 법학교육