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학술논문토지공법연구2015.08 발행KCI 피인용 6

사인을 위한 공용침해와 관련된 판례분석과 입법정책적 과제 - 공공필요성이 인정되는 체육시설을 중심으로 -

Untersuchung zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichtshofs und zur rechtspolitischen Aufgabe im Hinblick auf die Enteignung zugunsten Privater - Mit besonderer Rücksicht auf die sog. gemeinwohlverträglichen Sportanlagen -

김성수(연세대학교)

71권, 155~178쪽

초록

도시기반시설로서 체육시설의 경우에는 헌법재판소의 불합치결정과 국토계획법의 개정에도 불구하고 ‘공공필요성이 인정되는 체육시설’의 개념과 범위가 여전히 불명확하다. 물론 헌재의 불합치결정 이후에 국토교통부령인 ‘도시ㆍ군계획시설의 결정ㆍ구조 및 설치기준에 관한 규칙’이 개정되어 공공필요성이 인정되는 체육시설의 개념이 보다 명확해진 것은 사실이다. 그러나 앞서 지적한 바와 같이 체육시설의 개념과 범위가 국토계획법, 동법 시행령, 위 부령, 다시 체육시설법, 동법시행령 별표 등으로 악의적 순환론의 형태를 여전히 벗어나지 못하고 있는 것은 헌법상 명확성원칙, 포괄위임금지원칙, 헌법 제23조 3항의 공용수용의 법률적합성원칙에 위반하는 위헌적인 법체계임이 분명하다. 따라서 공공필요성이 인정되고 국토계획법상 사인에 의한 수용이 인정되는 체육시설을 국토계획법에서 직접 규정하기 어렵다면 부령의 형태를 지양하고 적어도 체육시설법에서 직접 규정하는 것이 요구된다. 이를 다시 시행령이나 별표로 쉽게 위임하는 것은 국민의 재산권을 경시하는 반법치국가적 행정편의주의 국가에 다름 아니다. 대법원이 기반시설의 공공성을 판단하기 위하여 제시한 기준 역시 사적 이윤추구의 배제와 일반인의 접근가능성이라는 두 가지이기 때문에 국토계획법 또는 체육시설법에서 공공필요성이 인정되는 체육시설의 개념과 범위를 규정하는데 유용한 기준으로 적용할 수 있을 것이다.

Abstract

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts wurden die Sportanlagen, die im (Landesplanungsgesetz; LPG) als Enteignungsanlagen geregelt sind, zwar nach seiner Änderung begrifflich näher konkretisiert. Es schweigt jedoch dazu, was man eigentlich begrifflich unter den ‘gemeinwohlverträglichen’ Sportanlagen zu verstehen hat. Bei der Gesetzänderung hat sich der Gesetzgeber lediglich damit begnügt, indem er in § 2 Nr. 6 LPG vor dem Begriff der Sportanlagen das Adjektiv “gemeinwohlverträglich” zufügte. Mit anderen Worten werden die Art und der Umfang der Sportanlagen, die auch Enteignungen zugunsten privater Golfanlagen erlauben, in der Rechtsverordnung des Land- und Verkehrsministers (Rechtsverordnung für die Errichtungsrichtlinie und Strukturen der Bebauungsanlagen) geregelt. Merkwürdigerweise bestimmt diese Rechtsverordnung die Art und den Umfang der Sportanlagen aber selbst nicht und überlässt es dem Sportanlagengesetz. Dies ermächtigt wiederum den Staatspräsidenten, durch Rechtsverordnung die Art und den Umfang der Sportanlagen zu konkretisieren. Durch dieses Regelungslabyrinth von Gesetzen und Rechtsverordnungen wird dem Einzelnen, insbesondere dem Eigentümer überhaupt keine Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit zur Enteignung gewährleistet. Dadurch werden das Bestimmtheitsgebot und ferner das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Damit ist auch nicht diese derart umfassende Ermächtigung erledigt, die das Verfassungsgericht wegen Verletzung des Art. 75 (K-VG) mit der Verfassung als unvereinbar erklärt hatte. Das widerspricht auch der Wesentlichkeitstheorie. Hierbei handelt es sich ursprünglich nicht bloß um die Begriffsregelung der Sportanlagen an sich, sondern um die gesetzliche Grundlage zur Enteignung der Bebauungsanlagen, bei denen auch Sportanlagen in Betracht kommen. Rechtspolitisch hat der Gesetzgeber die Art und den Umfang der Sportanlagen im Sportanlagengesetz selbst zu regeln, das dafür unter hinreichend bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch Enteignung zugunsten Privater erlaubt. Dabei kommen die materiellen Abgrenzungskriterien des Obersten Gerichtshofs in Betracht, der durch seine dreimaligen Entscheidungen im Jahre 2013 entwickelt hat.

발행기관:
한국토지공법학회
분류:
법학

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