이지설에 따른 소송물의 재구성 - 독일에서의 논의를 참고하여 -
Der Rückgriff auf den Streitgegenstand nach der zweigliedrigen Theorie
김동현(고려대학교)
48호, 327~381쪽
초록
Der Streitgegenstand ist ein Zentralproblem des Zivilprozesses. Er legt fest, worüber das Gericht entscheiden soll. Der Begriff des Streitgegen- standes hat Bedeutung für den Umfang der Rechtshängigkeit der Klage, den Umfang der Rechtskraft eines Urteils, die Frage, wann eine Klageänderung und eine Klagehäufung vorliegt. Der Problemkern beschränkt sich auf die Frage der Identifizierung des Streitgegenstandes im Klageverfahren. Der Streitgegenstand ist nicht die Behauptung eines materiellen Rechts oder Rechtsverhältnisses(sog. die ursprüngliche materiellrechtliche Theorie). Er wird im Sinne der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie verstanden. Der heutige Stand dieser Theorie beruht vor allem auf den Arbeiten von Rosenberg, Nikisch und Habscheid. Streitgegenstand ist das durch Klageantrag und Sachverhalt bestimmten Begehren der Entscheidung oder Rechtsbehauptung des Klägers. Ob man von Begehren oder Rechtsbehauptung spricht, ist eine Frage des Sprachgefühls. Die Rechtsschutzform ist im Begriff des Streitgegenstandes mitenthalten. Nach der zweigliedrigen Theorie besteht der Streitgegenstand aus dem Klageantrag und dem Sachverhalt als gleichwertige Elemente, wobei jedoch die rechtliche Qualifikation entgegen der ursprünglichen materiell- rechtlichen Theorie ausbleibt. Habscheid hat im Bereich der zweigliedrigen Theorie den Begriff des Lebenssachverhalt geprägt. Sachverhalt ist Lebenssachverhalt, der nach natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bildet. Problematisch ist die Frage, welche Tatsachen zu einem einheitlich Lebenssachverhalt gehören und daher den Klagegrund bilden. Der BGH führt hierzu in ständiger Rechtsprechung aus. Zum Klagegrund “sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat.” Maßgeblich sind also nicht nur die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, sondern die objektiv vorliegenden, zu einem Komplex gehörenden Tatsachen.
Abstract
Der Streitgegenstand ist ein Zentralproblem des Zivilprozesses. Er legt fest, worüber das Gericht entscheiden soll. Der Begriff des Streitgegen- standes hat Bedeutung für den Umfang der Rechtshängigkeit der Klage, den Umfang der Rechtskraft eines Urteils, die Frage, wann eine Klageänderung und eine Klagehäufung vorliegt. Der Problemkern beschränkt sich auf die Frage der Identifizierung des Streitgegenstandes im Klageverfahren. Der Streitgegenstand ist nicht die Behauptung eines materiellen Rechts oder Rechtsverhältnisses(sog. die ursprüngliche materiellrechtliche Theorie). Er wird im Sinne der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie verstanden. Der heutige Stand dieser Theorie beruht vor allem auf den Arbeiten von Rosenberg, Nikisch und Habscheid. Streitgegenstand ist das durch Klageantrag und Sachverhalt bestimmten Begehren der Entscheidung oder Rechtsbehauptung des Klägers. Ob man von Begehren oder Rechtsbehauptung spricht, ist eine Frage des Sprachgefühls. Die Rechtsschutzform ist im Begriff des Streitgegenstandes mitenthalten. Nach der zweigliedrigen Theorie besteht der Streitgegenstand aus dem Klageantrag und dem Sachverhalt als gleichwertige Elemente, wobei jedoch die rechtliche Qualifikation entgegen der ursprünglichen materiell- rechtlichen Theorie ausbleibt. Habscheid hat im Bereich der zweigliedrigen Theorie den Begriff des Lebenssachverhalt geprägt. Sachverhalt ist Lebenssachverhalt, der nach natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bildet. Problematisch ist die Frage, welche Tatsachen zu einem einheitlich Lebenssachverhalt gehören und daher den Klagegrund bilden. Der BGH führt hierzu in ständiger Rechtsprechung aus. Zum Klagegrund “sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat.” Maßgeblich sind also nicht nur die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, sondern die objektiv vorliegenden, zu einem Komplex gehörenden Tatsachen.
- 발행기관:
- 안암법학회
- 분류:
- 법학일반