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학술논문민사법학2015.09 발행KCI 피인용 10

물상보증인과 제3 취득자 간의 변제자대위 - 대법원 2014. 12. 18. 선고 2011다50233 판결 -

Subrogation des Realbuergen und des Dritterwerbers in die Rechte des Glaeubigers

백경일(숙명여자대학교)

72권, 49~83쪽

초록

In der jüngsten Rechtsprechung hat der Koreanische Oberste Gerichtshof festgestellt: Anders als ein Realbürge nimmt der Dritterwerber neben einem Bürgen keine gleichberechtigte Stellung ein. Jeder Rückgriff des Dritterwerbers soll gegen den Realbürgen ausgeschlossen sein. Umgekehrt kann der Realbürge bei dem Dritterwerber in voller Höhe des an den Gläubiger geleisteten Betrags nehmen. Zur Begründung dieser unterschiedlichen Behandlung wird die Stellung des Dritterwerbers als dinglicher Rechtsnachfolger herangezogen. Denn der Dritterwerber müsse an die Stelle des Hauptschuldners treten und wie dieser haften, wenn er z.B. die Sache vom Hauptschuldner gekauft hat. Währenddessen könne der Realbürge davon ausgehen, dass er sich in voller Höhe bei dem Hauptschuldner schadlos halten kann. Durch die Veräußerung der belasteten Sache dürfe die Situation nicht zum Teil des Realbürgen verändert werden. Auf die fast gleiche Argumentation wird auch im französischen Recht verwiesen. Im französischen Recht kann jedoch der Dritterwerber durch das Verfahren der purge es vermeiden, vom Gläubiger in Anspruch genommen zu werden (Art. 2476 C.C.). Darüber hinaus: Wenn man sich die Fälle genauer anguckt, die im Urteil besprochen wurden, dann kann er finden, dass sich der Dritterwerber von einem Realbürgen durch seine Motivationslage nicht unterscheidet. Weder bei dem Realbürgen, noch bei dem Dritterwerber, geht es um den wirtschaftlichen Kalkül. Wegen der Belastung ist kein Kaufpreis für den Dritterwerber entsprechend reduziert. Dieser Aufsatz hält also an dem Standpunkt fest, dass diese Rechtsprechung insofern den Interessen der Parteien nicht entspricht, als der Realbürge und der Hauptschuldner in den oben geschilderten Fällen die Subrogation dazu ausnutzen würden, das Risiko nur auf den Dritterwerber abzuwälzen.

Abstract

In der jüngsten Rechtsprechung hat der Koreanische Oberste Gerichtshof festgestellt: Anders als ein Realbürge nimmt der Dritterwerber neben einem Bürgen keine gleichberechtigte Stellung ein. Jeder Rückgriff des Dritterwerbers soll gegen den Realbürgen ausgeschlossen sein. Umgekehrt kann der Realbürge bei dem Dritterwerber in voller Höhe des an den Gläubiger geleisteten Betrags nehmen. Zur Begründung dieser unterschiedlichen Behandlung wird die Stellung des Dritterwerbers als dinglicher Rechtsnachfolger herangezogen. Denn der Dritterwerber müsse an die Stelle des Hauptschuldners treten und wie dieser haften, wenn er z.B. die Sache vom Hauptschuldner gekauft hat. Währenddessen könne der Realbürge davon ausgehen, dass er sich in voller Höhe bei dem Hauptschuldner schadlos halten kann. Durch die Veräußerung der belasteten Sache dürfe die Situation nicht zum Teil des Realbürgen verändert werden. Auf die fast gleiche Argumentation wird auch im französischen Recht verwiesen. Im französischen Recht kann jedoch der Dritterwerber durch das Verfahren der purge es vermeiden, vom Gläubiger in Anspruch genommen zu werden (Art. 2476 C.C.). Darüber hinaus: Wenn man sich die Fälle genauer anguckt, die im Urteil besprochen wurden, dann kann er finden, dass sich der Dritterwerber von einem Realbürgen durch seine Motivationslage nicht unterscheidet. Weder bei dem Realbürgen, noch bei dem Dritterwerber, geht es um den wirtschaftlichen Kalkül. Wegen der Belastung ist kein Kaufpreis für den Dritterwerber entsprechend reduziert. Dieser Aufsatz hält also an dem Standpunkt fest, dass diese Rechtsprechung insofern den Interessen der Parteien nicht entspricht, als der Realbürge und der Hauptschuldner in den oben geschilderten Fällen die Subrogation dazu ausnutzen würden, das Risiko nur auf den Dritterwerber abzuwälzen.

발행기관:
한국민사법학회
분류:
법학

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