指示取得과 連鎖行爲에서의 動産所有權取得 - 引渡原則抛棄에 對한 批判 -
Geheisserwerb und der Eigentumserwerb bei Kettengeschaeften - Kritik an die Aufgabe des Traditionsprinzips -
최윤석(충남대학교)
72권, 163~213쪽
초록
In der deutschen Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Übergabe gem. § 929 Satz 1 BGB in der Form des sog. Geheißerwerbs erfolgen kann. Dieses Rechtsinstitut wird weder in der koreanischen Rechtsprechung noch im koreanischen Schrifttum eingehend untersucht. Diese Abhandlung stellt im ersten Teil die Rechtsfigur des Geheißerwerbs aus dem deutschen Recht an die koreanischen Leser vor und stellt den Meinungsstand dazu in gebotener Kürze dar. Der Verfasser bedient sich der Besitzfolgenzuordnung, um den Geheißerwerb dogmatisch als Übergabe im Sinne des § 188 Absatz 1 Koreanisches Zivilgesetzbuch (KZGB) einzuordnen. Der zweite Teil der Untersuchung widmet sich dem Kettengeschäft, in dem zwei Kaufverträge über eine bewegliche Sache nacheinander abgeschlossen werden und der Erstveräußerer die Sache direkt an den Letztkäufer liefert. Es stellt sich die Frage, ob der Letztkäufer das Eigentum an der Sache vom Erstveräußerer direkt erwirbt (sog. Direkterwerb) oder das Eigentum vom Erstveräußerer auf dessen Käufer (Erstkäufer) und von diesem auf den Letztkäufer übergeht (sog. Durchgangserwerb). Im koreanischen Schrifttum wird die Frage nach dem Direkt- und Durchgangserwerb im Rahmen von Streckengeschäften bezüglich unbeweglicher Sachen diskutiert. Der Verfasser prüft, ob die dazu vertretenen jeweiligen Auffassungen auf den Kettenhandel von beweglichen Sachen anwendbar sind und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Verfügung des Erstkäufers an den Letztkäufer mit Einwilligung des Erstveräußerers wirksam erfolgt. Die Konstruktion des Durchgangserwerbs ist nur mit Hilfe eines Kunstgriffs, nämlich des „Erwerbs für eine juristische Sekunde“, möglich und führt zur Durchbrechung des Traditionsprinzips, welches in §§ 188 ff. KZGB gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Letztkäufer erwirbt das Eigentum somit nicht vom Erstkäufer, sondern unmittelbar vom Erstveräußerer. Nur in besonderen Fällen, wenn insbesondere zwischen dem Erstkäufer und dem Letztkäufer etwas anderes vereinbart wurde, z. B. ein Eigentumsvorbehaltskauf, oder der Vertrag zwischen den Parteien nichtig ist, bleibt, wie in Ulp. D. 24,1,3,12 bereits erläutert, das Eigentum beim Erstkäufer „hängen“. In solchen Fällen agiert der Letztkäufer als Geheißperson des Erstkäufers, so dass dem Erstkäufer die Besitzfolgen des Letztkäufers zugeordnet werden und die Übergabe der Sache vom Erstveräußerer an den Letztkäufer die Wirkung der Übergabe im Verhältnis zwischen dem Erstveräußerer und dem Erstkäufer entfaltet.
Abstract
In der deutschen Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Übergabe gem. § 929 Satz 1 BGB in der Form des sog. Geheißerwerbs erfolgen kann. Dieses Rechtsinstitut wird weder in der koreanischen Rechtsprechung noch im koreanischen Schrifttum eingehend untersucht. Diese Abhandlung stellt im ersten Teil die Rechtsfigur des Geheißerwerbs aus dem deutschen Recht an die koreanischen Leser vor und stellt den Meinungsstand dazu in gebotener Kürze dar. Der Verfasser bedient sich der Besitzfolgenzuordnung, um den Geheißerwerb dogmatisch als Übergabe im Sinne des § 188 Absatz 1 Koreanisches Zivilgesetzbuch (KZGB) einzuordnen. Der zweite Teil der Untersuchung widmet sich dem Kettengeschäft, in dem zwei Kaufverträge über eine bewegliche Sache nacheinander abgeschlossen werden und der Erstveräußerer die Sache direkt an den Letztkäufer liefert. Es stellt sich die Frage, ob der Letztkäufer das Eigentum an der Sache vom Erstveräußerer direkt erwirbt (sog. Direkterwerb) oder das Eigentum vom Erstveräußerer auf dessen Käufer (Erstkäufer) und von diesem auf den Letztkäufer übergeht (sog. Durchgangserwerb). Im koreanischen Schrifttum wird die Frage nach dem Direkt- und Durchgangserwerb im Rahmen von Streckengeschäften bezüglich unbeweglicher Sachen diskutiert. Der Verfasser prüft, ob die dazu vertretenen jeweiligen Auffassungen auf den Kettenhandel von beweglichen Sachen anwendbar sind und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Verfügung des Erstkäufers an den Letztkäufer mit Einwilligung des Erstveräußerers wirksam erfolgt. Die Konstruktion des Durchgangserwerbs ist nur mit Hilfe eines Kunstgriffs, nämlich des „Erwerbs für eine juristische Sekunde“, möglich und führt zur Durchbrechung des Traditionsprinzips, welches in §§ 188 ff. KZGB gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Letztkäufer erwirbt das Eigentum somit nicht vom Erstkäufer, sondern unmittelbar vom Erstveräußerer. Nur in besonderen Fällen, wenn insbesondere zwischen dem Erstkäufer und dem Letztkäufer etwas anderes vereinbart wurde, z. B. ein Eigentumsvorbehaltskauf, oder der Vertrag zwischen den Parteien nichtig ist, bleibt, wie in Ulp. D. 24,1,3,12 bereits erläutert, das Eigentum beim Erstkäufer „hängen“. In solchen Fällen agiert der Letztkäufer als Geheißperson des Erstkäufers, so dass dem Erstkäufer die Besitzfolgen des Letztkäufers zugeordnet werden und die Übergabe der Sache vom Erstveräußerer an den Letztkäufer die Wirkung der Übergabe im Verhältnis zwischen dem Erstveräußerer und dem Erstkäufer entfaltet.
- 발행기관:
- 한국민사법학회
- 분류:
- 법학