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학술논문토지공법연구2015.11 발행KCI 피인용 2

독일 금융감독원의 독립성 확보에 대한 검토 - 공법상 영조물 형식을 중심으로 -

Die Unabhängigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter besonderer Berücksichtigung ihrer Organisation als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

한명진(명지전문대학)

72권, 513~551쪽

초록

독일 금융감독원은 기본법 제87조 제3항의 연방 상급행정청인 연방은행감독청, 연방증권감독청과 연방보험감독청의 통합과「금융감독원법」의 설치에 의해 공법상 영조물 형식으로 2002년에 설립되었다. 금융감독원에 해당하는 기본법적 근거는 조직적법 시각에서 볼 때 단지 제86조와 제87조 제3항이다. 금융감독원은 간접연방행정형식의 영조물의 전형적인 특징에 해당하지 않기 때문이다. 즉 금융감독과제는 급부행정이 아닌 영업경찰법적 영역에 해당하며, 연방간접행정의 전형적인 특징인 국가로부터의 원거리에 해당하지 않는다. 또한 금융감독원은 금융감독원 과제수행에 의해 이익을 얻는 피 감독집단 뿐만 아니라 공익을 위해서도 감독활동을 한다. 침해행정을 위한 이러한 이례적인 조직의 법형식을 선택한 것은, 금융감독 영역을 위하여 ‘국가의 영향력으로부터 거리두기’를 추구한 것처럼 보인다. 이러한 설치취지는「통합 금융감독원법」초안의 설명에도 기술되어 있는바, 이에 따르면, 금융감독원은 공법상 영조물이라는 법 형식을 통하여 조직법적·인적·예산영역에서 이 전 상급행정청 형식의 감독청보다 더 많은 독립성을 확보하여 금융감독 과제를 독립적으로 수행하기 위해 설치되었다고 한다. 그러나 금융감독원의 (일정한 정도의) 조직적인 독립성은 연방은행과의 협업 등을 통해 나타나기는 하나, 재무부의 광범위한 적법성·합목적성 통제, 행정위원회의 제한된 자율성 및 부족한 자치고권 등 때문에 충분히 보장되어 있지 않다. 또한 인적영역에서의 독립성도 금융감독원장이 직업공무원이 아님에 근거하여 징계절차 이외에 휴직상태에 놓이지 않는다는 것, 공무원고용능력의 부여와 행정위원회 구성원으로의 공동체집단의 참여 등을 통해 일정부분 실현되었음을 통해 확인할 수 있으나, 금융감독원은 기본법 제33조 제4항에 의한 기능유보에 의해 업무수행의 일정부분을 제한 받기 때문에, 금융감독원의 인적영역에서의 독립성은 제한적으로 인정될 수 있겠다. 또한 금융감독원은 피 감독집단에 의한 자체적 재원 조달방식을 통해 자체적 예산계획 수립과 예산상의 독립성을 선언한바, 이는 연방예산과의 분리에 기여하여 결과적으로 연방의회와 연방정부의 영향력을 감소시키는 효과를 발생시키므로 부분적으로라도 예산영역에서의 금융감독원의 자율성과 독립성 확보에 기여한다. 즉 결과적으로 입법적으로 예정되었던 금융감독원의 조직법적·인적·예산적 영역에서의 독립성은 실질적으로 제한적으로 실현되었다. 따라서 금융감독원은 이전 상급행정청보다 더 많은 독립성을 획득한 것이 아니라, 오히려 더 적은 독립성을 보장받은 것으로 확인되었다. 금융감독원의 독립성에 대한 고찰에서는 재무부의 영조물 주체로서의 정치적·민주적 책임성만이 확인될 뿐이었다.

Abstract

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (abgekürzt: BaFin) wurde durch das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (abgekürzt: FinDAG) und die Verschmelzung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen als eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts i. S. d. Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG im Jahr 2002 errichtet. Im organisationsrechtlichen Sinne ist die einschlägige Rechtsgrundlage für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht lediglich Art. 87 Abs. 3 GG und Art. 86 GG. Denn die Merkmale der BaFin treffen auf die typische Form der bundesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Anstalt nicht zu. Diese atypische Charakteristik ist darauf zurückzuführen, dass die BaFin ihre Aufgaben nicht im Bereich der Leistungsverwaltung, sondern im gewerbepolizeirechtlichen Bereich erfüllt. Des Weiteren gehört die von der BaFin wahrgenommene Aufgabe der Finanzaufsicht nicht zu der sog. „distanzierten Staatsnähe“, die typisches Merkmal der bundesmittelbaren Verwaltung ist. Darüber hinaus sind die dem Anstaltsnutzungsverhältnis immanenten Benutzer der BaFin nicht nur für die beaufsichtigten Unternehmen und Institute, die an der Ausführung der Aufgaben der BaFin ein Interesse haben können, sondern auch für die Öffentlichkeit tätig. Alles in allem lässt sich sagen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durchaus eine „atypische“ Anstalt ist. Die Form dieser für die Eingriffsverwaltung atypischen Neuorganisation scheint auf „ein Abrücken von staatlichem Einfluss“ bei der Finanzmarktaufsicht abzuzielen. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht heißt es, dass die Bundesanstalt ihre Aufgaben selbständig wahrnimmt. Überdies wird darin auch erwähnt, dass sie durch den Anstaltstatus und die damit einhergehende Loslösung vom Bundeshaushalt mehr Unabhängigkeit im budgetären, organisationsrechtlichen und personellen Bereich gewinne. Jedoch zeigt sich bei der BaFin die (zumindest einigermaßen) organisatorische Verselbständigung durch die volle Souveränität, durch die Zusammenarbeit mit der Bundesbank und durch die Rechenschaftspflichten. Doch wegen der mangelnden Satzungshoheit und der begrenzten Autonomie des Verwaltungsrates wird das eigene Organisationsrecht der BaFin weniger gewährleistet als dasjenige der anderen öffentlich-rechtlichen Anstalten. Diese fehlende organisatorische Selbständigkeit wird durch die Steuerung und Kontrolle durch das zuständige Bundesministerium besonders evident. Die Unabhängigkeit der Bundesanstalt im personellen Bereich wird auch teilweise dadurch festgestellt, dass der Präsident der BaFin kein politischer Beamter ist. Deshalb kann er nicht außerhalb eines Disziplinarverfahrens in den Ruhestand versetzt werden. Daneben sind Regelungen, wie z.B. die der „Einrichtung einer eigenen Haushaltsführung“, die der „Einräumung der Dienstherreneigenschaft“ und die der „Einbeziehung von Vertretern gesellschaftlicher Interessen“ Indikatoren für die Selbständigkeit der Verwaltungseinheit. Insbesondere ist die BaFin durch ihre eigene Dienstherrenfähigkeit in der Lage, aufgrund ihrer haushaltsrechtlichen Unabhängigkeit ihren Haushaltsplan einschließlich eines Stellenplans selbst aufzustellen. Hingegen lässt sich in den Beamtenrechtsvorschriften des GG (Art. 33 Abs. 4 und 5) eine eingeschränkte Unabhängigkeit der BaFin im personellen Bereich, zumal ihre Verwaltungsbediensteten dem Funktionsvorbehalt unterstellt sind, finden. Die Indikatoren der Unabhängigkeit der BaFin im budgetären Bereich sind etwa die eigenhändige Aufstellung eines eigenen Verwaltungshaushaltsplans (§ 12 FinDAG), die 100%ige Finanzierung ihrer Kosten (§ 13 FinDAG) und die Erhebung der Umlage (§ 16 FinDAG). Die BaFin ist in der Lage, durch eine 100%ig eigene Finanzierung vom Bundeshaushalt abzukoppeln und für die Aufstellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans selbst zuständig zu sein. Das Finanzierungssystem der BaFin führt aber zumindest zu einer partiellen Unabhängigkeit von ministeriellem Einfluss. In der Gesamtschau der vorliegenden Untersuchung wird deutlich, dass sich die Unabhängigkeit der BaFin, die sich, der Begründung zum Entwurf des Errichtungsgesetzes der BaFin zufolge, durch Aufgaben im organisationsrechtlichen- und personellen- und budgetären Bereich manifestieren soll, nicht verwirklicht. Die Verselbständigung der Anstalt geht mithin keineswegs über die der früheren Behörden hinaus, eher bleibt sie dahinter zurück. Diesbezüglich ist die politische und demokratische Verantwortung des Bundesministeriums als Anstaltsträger deutlich geworden.

발행기관:
한국토지공법학회
분류:
법학

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