동일한 청구권에 관한 이행의 소와 소극적 확인의 소 – 독일 및 EU법원에서의 논의를 참고하여 –
Coercive and Declaratory Remedies on the Same Claim
김동현(고려대학교)
19권 2호, 165~217쪽
초록
Der Streitgegenstand wird im Sinne der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie verstanden. Er ist das durch Klageantrag und Sachverhalt bestimmten Begehren der Entscheidung oder Rechtsbehauptung des Klägers. Nach der zweigliedrigen Theorie besteht der Streitgegenstand aus dem Klageantrag und dem Sachverhalt als gleichwertige Elemente. Die Rechtsschutzform ist im Begriff des Streitgegenstandes mitenthalten. Die Frage der Rechtsschutzform für den Streitgegenstand ist vor allem von Bedeutung, wenn aus dem selben Sachverhalt zunächst auf Leistung und dann auf negative Feststellung (oder umgekehrt) geklagt wird. Wird zunächst die Leistungsklage erhoben, so steht der nachträglich erhobenen negativen Feststellungsklage der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen. Zwischen den beiden Klagen besteht Identität des Streitgegenstandes, weil das über die Leistungsklage ergehende Sachurteil das Bestehen oder Nichtbestehen des Leistungsanspruchs in jedem Fall feststellt. Wird dagegen zuerst die negative Feststellungsklage erhoben, so steht der nachträglich erhobenen Leistungsklage der Einwand der Rechtshängigkeit nicht entgegen. Die nachträglich erhobene Leistungsklage geht in ihrer Wirkung über die zuerst erhobene negative Feststellungsklage hinaus, weil die Leistungsklage nicht nur die Feststellung des Anspruchs bewirken kann, sondern auch den Leistungsbefehl enthält. Das Feststellungsinteresse des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt grundsätzlich für die negative Feststellungsklage, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann. Allerdings können prozessökonomische Gründe die negative Feststellungsklage rechtfertigen, z.B. weil sie bereits entscheidungsrief ist.
Abstract
Der Streitgegenstand wird im Sinne der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie verstanden. Er ist das durch Klageantrag und Sachverhalt bestimmten Begehren der Entscheidung oder Rechtsbehauptung des Klägers. Nach der zweigliedrigen Theorie besteht der Streitgegenstand aus dem Klageantrag und dem Sachverhalt als gleichwertige Elemente. Die Rechtsschutzform ist im Begriff des Streitgegenstandes mitenthalten. Die Frage der Rechtsschutzform für den Streitgegenstand ist vor allem von Bedeutung, wenn aus dem selben Sachverhalt zunächst auf Leistung und dann auf negative Feststellung (oder umgekehrt) geklagt wird. Wird zunächst die Leistungsklage erhoben, so steht der nachträglich erhobenen negativen Feststellungsklage der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen. Zwischen den beiden Klagen besteht Identität des Streitgegenstandes, weil das über die Leistungsklage ergehende Sachurteil das Bestehen oder Nichtbestehen des Leistungsanspruchs in jedem Fall feststellt. Wird dagegen zuerst die negative Feststellungsklage erhoben, so steht der nachträglich erhobenen Leistungsklage der Einwand der Rechtshängigkeit nicht entgegen. Die nachträglich erhobene Leistungsklage geht in ihrer Wirkung über die zuerst erhobene negative Feststellungsklage hinaus, weil die Leistungsklage nicht nur die Feststellung des Anspruchs bewirken kann, sondern auch den Leistungsbefehl enthält. Das Feststellungsinteresse des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt grundsätzlich für die negative Feststellungsklage, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann. Allerdings können prozessökonomische Gründe die negative Feststellungsklage rechtfertigen, z.B. weil sie bereits entscheidungsrief ist.
- 발행기관:
- 한국민사소송법학회
- 분류:
- 법학