금전채권에 대한 선행 가처분과 후행 가압류의 우열 - 대법원 2014. 6. 26. 선고 2012다116260 판결에 대하여 -
Eine rechtliche Untersuchung über die Priorität bei der vorangegangenen einstweiligen Verfügung mit Anordnungen von Verfügungsverbot und dem nachfolgenden Arrest in derselben Geldforderungen
문영화(성균관대학교)
28권 1호, 97~138쪽
초록
대상판결은 금전채권에 대한 선행 가처분권자가 본안소송에서 승소하여 그 승소판결이 확정되었다면, 선행 가처분의 처분금지효력에 반하는 범위 내에서는 그 가처분결정의 송달 이후에 실시된 후행 가압류 등의 보전처분으로써 가처분채권자에게 대항할 수 없다고 판시하면서, 대법원 2009. 12. 24. 선고 2008다10884 판결을 인용하였다. 그런데 대법원은 2001. 10. 9. 선고 2000다51216 판결에서는 소유권이전등기청구권에 대한 처분금지가처분은 뒤에 이루어진 가압류과 압류에 우선하는 효력은 없다고 판시하였었다. 대상판결은 금전채권에 대하여, 2008다10884판결은 골프회원권에 대하여 각 선행 처분금지가처분으로 후행 가압류 및 압류에 대항할 수 있다고 함으로써 채권에 대한 가처분과 가압류 및 압류는 그 집행의 순서에 따라 우열이 결정된다는 입장을 취한 것이고, 다른 한편 2000다51216 판결은 그 집행의 순서에 상관없이 가압류 및 압류가 우선한다는 입장을 취한 것으로 이해된다. 위 판결들에서는 채권에 대한 선행 처분금지가처분과 후행 가압류 및 압류 상호간의 우열에 관한 서로 다른 결론을 제시하였을 뿐, 그러한 결론에 이르는 근거에 관하여는 명시를 하지 않음으로써 실무상 혼란을 초래하고 있다. 이 글은 금전채권에 대한 선행 처분금지가처분과 후행 가압류 및 압류의 우열을 집행의 순서에 따라 결정하는 것이 타당한지에 관하여 기존 대법원 판례, 일본과 독일의 입법례 등을 기초로 검토하였다. 채권에 대한 보전처분의 집행방법으로서 제3채무자에 대한 그 보전처분결정의 송달을 보전처분의 집행을 공시하는 방법으로 인정하지 않는 한, 채권에 대한 처분금지가처분은 채권자와 채무자 및 제3채무자 사이에서만 효력을 갖게 되므로 가처분권자로서는 그 가처분의 집행이 순서상 우선한다고 하더라도 제3자인 채무자의 가압류채권자에 대하여 대항할 수 없다고 함이 타당하다. 그러므로 금전채권에 대한 처분금지가처분에 관한 대상판결의 판시는 수정되어야 한다고 생각된다. 만약 대법원이 일본 및 독일의 경우와 달리, 채권에 대한 보전처분의 집행방법인 제3채무자에 대한 송달을 그 공시방법으로서 인정하고 금전채권에 대한 처분금지가처분의 효력을 강화하려는 정책적 이유 또는 다른 근거에서 대상판결과 같은 결론에 이른 것이라고 한다면, 그러한 결론에 이르게 된 근거를 명확히 선언하고, 선행 판결과의 관계를 정리하여야 한다.
Abstract
Am 26. 6. 2014. traf der Oberste Gerichtshof eine wichtige Entscheidung in Bezug auf einen einstweiligen Rechtsschutz, wobei er verkündigte mit Zitierung des eigenen Urteils vom 24. 12. 2009, daß ein anderer Gläubiger mit dem Arrest, dessen Beschluß in derselben Geldforderungen hinterher an dem Drittschuldner zugestellt ist, sein Recht gegen den Gläubiger nicht geltend machen kann, wenn der Gläubiger von einstweiliger Verfügung mit Anordnungen von Verfügungsverbot in dem Hauptsacheverfahren obsiegt und das Urteil rechtskräftig geworden ist. Dementgegen hatte der Oberste Gerichtshof am 9. 10. 2001. entschieden, daß eine einstweilige Verfügung mit Anordnungen von Verfügungsverbot gegen den Arrest oder die Zwangsvollstrekung in derselben Forderungen unwirksam war, obwohl die einstweilige Verfügung früher als den Arrest eingetragen wurde. Die Entscheidung vom 26. 6. 2014. bezüglich der Geldforderung und die Entscheidung vom 24. 12. 2009. in Bezug auf das Recht(die Forderung) von Golfclub-Mitgliedschaft vertraten die Auffassung, daß ein Verfügungsverbot durch die vorangegangene einstweilige Verfügung gegen den nachfolgenden Arrest wirksam war, der in der zeitlichen Reihenfolge später ergangen war. Dadurch ist die Schlußfolgerung zu ziehen, daß die Priorität unter der vorangegangenen einstweiligen Verfügung mit Anordnungen von Verfügungsverbot und dem nachfolgenden Arrest in dergleichen Forderungen nach der zeitlichen Reihenfolge der Zustellung bestimmt wird. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. 10. 2001. bezüglich der Forderungen auf die Eintragung im Grundbuch nahm im Gegensatz zu den Entscheidunen vom 26. 6. 2014. und vom 24. 12. 2009. eine andere Stellung, daß der Arrest oder die Zwangsvollstrekung gegen den Verfügungsverbot durch die vorangegangene einstweilige Verfügung wirksam ist. Die obengenannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes verbreiten Verwirrungen unter den Rechtswissenschaftlern, weil sie ohne einleuchtende Aussage über Gründe der Entscheidung gegeneinander widerstreitende Schlußfolgerungen gezogen hatten. Demzufolge hat dieser Aufsatz aufgrund der obengenannten Endscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Vergleich mit der Auffassungen Deutschlands und Japans sowie andere Entscheidungen untersucht, ob es richtig sein könnte, daß die vorangegangene einstweilige Verfügung mit Anordnungen von Verfügungsverbot gegen dem nach der zeitlichen Reihenfolge nachfolgenden Arrest in derselben Geldforderungen eine Priorität genießt. Ich bin der Meinung, daß ein Verfügungsverbot durch die einstweilige Verfügung unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Zustellung gegen den Arrest oder die Zwangsvollstrekung in derselben Geldforderungen unwirksam sein soll. Weil der Verfügungsverbot nur unter dem Gläubiger, dem Schuldner und dem Drittschuldner auf materieller Hinsicht wirksam wird, es sei denn, daß die Zustellung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung an den Drittschuldner als eine öffentliche Bekanntmachung nach dem geltenden Recht anerkannt wird, ist es m.E. gerechtfertigt, daß der Gläubiger von einstweiliger Verfügung mit Anordnungen von Verfügungsverbot nicht gegen einen anderen Gläubiger mit dem Arrest oder der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann, obwohl die einstweilige Verfügung als der Arrest oder die Zwangsvollstreckung nach der zeitlichen Reihenfolge vorangegangen ist. Deshalb erwünsche ich die Änderdung der Auffassungen von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 26. 6. 2014. und 24. 12. 2009. Ansonsten sollte der Oberste Gerichtshof die Gründe seiner Entscheidungen einleuchtend aufklären.
- 발행기관:
- 법학연구원
- 분류:
- 법학