증거평가와 증명책임의 관계– 독일민사소송법 286조를 중심으로 –
The Relation of Consideration of Proof and Burden of Proof
반흥식(벽성대학(폐교))
20권 1호, 283~322쪽
초록
Die Begriff der Beweiswürdigung bedeutet zunächst nur, dass das Ergebnis vom Verhandlung und Beweisaufnahme einer inneren Reflexion mit dem Ziel unterzogen wird, sich eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen. Das Gesetz überträgt die Beweiswürdigung dem Gericht, also der Person des Einzelrichters oder dem Kollegium. Bei der Beweiswürdigung der so ermitellten Sachverhaltsergebnisse ist der Richter trotz aller unvermeidbar bestehenden Subjektivität auch am gewisse objektive Vorgaben beachten. Das die Freiheit richtericher Beweiswürdigung aber nicht unbegrenzt ist, zeigen drei Aspekte, die zwingende Berücksichtigung der Dankgesetz, der Erfahrungssätze und der Naturgesetze durch den Richter, die richterliche Begründungspflicht sowie die auch heute noch in Ausnahmen vorhandenen bindenden Beweisregeln. In Abweichung vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung lässt ZPO §286 Abs.2 ausnahmsweise den Richter bindende Beweisregeln zu, sofern das Gesetz solche Beweisregeln ausdrücklich vorsicht. Zunächst bedürfen deshalb für die Überzeugungsbildung maßgebenden Gesich tsp u n k te der K larstellu n g. D ie vier A sp ek te gib t es in Überzeugungsbildung maßgebenden Gesichtspunkte. Subjektive und objektive Komponenten und die Vorstellung von einem idealtypischen Richter bestimmen die einzelnen Kriterien. Die Beweiswürdigung ist also ein tatsächlicher Vorgang und damit ein Problem konreter Beweiswürdigung(Tatfrage), während die Beweislast Rechtsanwendung, also ein Ploblem abstrakter Regelung durch den Gesetzgeber ist(Rechtsfrage). Und zubilligt der BGH Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der objektive Beweislast und eröffnet den Richter die Möglichkeit, zuwischen der Gewährung von Beweiserleichterungen und einer Umkehr der Feststellungslast zu wählen. Solche Formalierungen sind mißverständlich und vermengen in unzulässiger Weise die Bereiche von Beweiswürdigung und Beweislast miteinander. Begrifflich falsch ist es auch, wenn davon die Rede ist, einer Partei könne die volle Beweislast nicht zugemutet werden. Diese kann sich ebenfalls nur auf die Beweisführungslast beziehen.
Abstract
Die Begriff der Beweiswürdigung bedeutet zunächst nur, dass das Ergebnis vom Verhandlung und Beweisaufnahme einer inneren Reflexion mit dem Ziel unterzogen wird, sich eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen. Das Gesetz überträgt die Beweiswürdigung dem Gericht, also der Person des Einzelrichters oder dem Kollegium. Bei der Beweiswürdigung der so ermitellten Sachverhaltsergebnisse ist der Richter trotz aller unvermeidbar bestehenden Subjektivität auch am gewisse objektive Vorgaben beachten. Das die Freiheit richtericher Beweiswürdigung aber nicht unbegrenzt ist, zeigen drei Aspekte, die zwingende Berücksichtigung der Dankgesetz, der Erfahrungssätze und der Naturgesetze durch den Richter, die richterliche Begründungspflicht sowie die auch heute noch in Ausnahmen vorhandenen bindenden Beweisregeln. In Abweichung vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung lässt ZPO §286 Abs.2 ausnahmsweise den Richter bindende Beweisregeln zu, sofern das Gesetz solche Beweisregeln ausdrücklich vorsicht. Zunächst bedürfen deshalb für die Überzeugungsbildung maßgebenden Gesich tsp u n k te der K larstellu n g. D ie vier A sp ek te gib t es in Überzeugungsbildung maßgebenden Gesichtspunkte. Subjektive und objektive Komponenten und die Vorstellung von einem idealtypischen Richter bestimmen die einzelnen Kriterien. Die Beweiswürdigung ist also ein tatsächlicher Vorgang und damit ein Problem konreter Beweiswürdigung(Tatfrage), während die Beweislast Rechtsanwendung, also ein Ploblem abstrakter Regelung durch den Gesetzgeber ist(Rechtsfrage). Und zubilligt der BGH Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der objektive Beweislast und eröffnet den Richter die Möglichkeit, zuwischen der Gewährung von Beweiserleichterungen und einer Umkehr der Feststellungslast zu wählen. Solche Formalierungen sind mißverständlich und vermengen in unzulässiger Weise die Bereiche von Beweiswürdigung und Beweislast miteinander. Begrifflich falsch ist es auch, wenn davon die Rede ist, einer Partei könne die volle Beweislast nicht zugemutet werden. Diese kann sich ebenfalls nur auf die Beweisführungslast beziehen.
- 발행기관:
- 한국민사소송법학회
- 분류:
- 법학