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학술논문중앙법학2016.06 발행KCI 피인용 10

행정의 사법적 활동과 공법적 규율

Die privatrechtlichen Tätigkeiten der Verwaltung und die öffentlich-rechtlichen Regelungen

황선훈(중앙대학교)

18권 2호, 205~248쪽

초록

Die Arbeit ist dogmatischen Grundproblemen gewidmet, die sich aus der Anwendung privatrechtlicher Handlungsformen und Organisationsformen durch die öffentliche Verwaltung ergeben und die hier mit den Begriffen Fiskustheorie, Verwaltungsprivatrecht, Verwaltungsgesellschaftrecht und Zweistufentheorie umschrieben werden. In diesem Zusammenhang sind drei Fragen zuerst zu unterscheiden: ① Hat die Verwaltung privatrechtlich gehandelt? ② Durfte sie privatrechtlich handeln? ③ Welchen rechtlichen Bindungen unterliegt die Verwaltung, wenn sie privatrechtlich handelt? Die Formenwahlfreiheit der Verwaltung wird allgemein für zulässig gehalten, obgleich die dogmatische Herleitung strittig ist. Folglich kann die Verwaltung durch eine “Flucht ins Privatrecht” öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen. Daher sich bemüßigt fühlen, die privatrechtlichen Tätigkeiten der Verwaltung öffentlich-rechtlich zu regeln. Darüber gibt es das Verwaltungsprivatrecht und die Zweistufentheorie. Das Verwaltungsprivatrecht soll Aufschluß über das Verhältnis von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen bei der Anwendung privatrechtlicher Handlungsformen durch die öffentliche Verwaltung geben. Der Bereich des Verwaltungsprivatrechts ist eröffnet, wenn die Verwaltung unmittelbar Verwaltungsaufgaben in der Rechtsform des Privatrechts erfüllt. Daher die Verwaltung unterliegt trotz der Inanspruchnahme des Privatrechts durch das Verwaltungsprivatrecht den spezifischen öffentlich-rechtlichen Bindung. Die Zweistufentheorie hat folgende zwei Erwägungen als Ausgangspunkt. ① Die Verwaltung kann ihre Aufgaben auch in der Rechtsform des Privatrechts erfüllen. Die Verwaltung kann öffentlich-rechtliche Entscheidungen ② auch durch privatrechtliches Handeln unter Inanspruchnahme des Privatrechts umsetzen. Dieser zweite Gesichtspunkt führt dazu, dass es Rechtsverhältnisse gibt, die teils öffentlich-rechtlich, teils privatrechtlich strukturiert sind. Die Entscheidung der Verwaltung als 1. Stufe, ob sie handelt, ist öffentlich-rechtlich. Die Art und Weise als 2. Stufe, wie die Verwaltung handelt, kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Also Verwaltungsprozess lässt sich gegenüber der Entscheidung der Verwaltung (Frage des ob) machen. Auch sind die Amtshaftungsgrundsätze teilweise bei privatrechtlichen Tätigkeiten der Verwaltung anzuwenden, also Verletzung öffentlich-rechtlicher Bindungen bei der Anwendung verwaltungsprivatrechtlichen Handelns durch die öffentliche Verwaltung. Verwaltungsprivatrechtliches Handeln der öffentlichen Verwaltung stellt Ausübung öffentlicher Gewalt dar und kann daher mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.

Abstract

Die Arbeit ist dogmatischen Grundproblemen gewidmet, die sich aus der Anwendung privatrechtlicher Handlungsformen und Organisationsformen durch die öffentliche Verwaltung ergeben und die hier mit den Begriffen Fiskustheorie, Verwaltungsprivatrecht, Verwaltungsgesellschaftrecht und Zweistufentheorie umschrieben werden. In diesem Zusammenhang sind drei Fragen zuerst zu unterscheiden: ① Hat die Verwaltung privatrechtlich gehandelt? ② Durfte sie privatrechtlich handeln? ③ Welchen rechtlichen Bindungen unterliegt die Verwaltung, wenn sie privatrechtlich handelt? Die Formenwahlfreiheit der Verwaltung wird allgemein für zulässig gehalten, obgleich die dogmatische Herleitung strittig ist. Folglich kann die Verwaltung durch eine “Flucht ins Privatrecht” öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen. Daher sich bemüßigt fühlen, die privatrechtlichen Tätigkeiten der Verwaltung öffentlich-rechtlich zu regeln. Darüber gibt es das Verwaltungsprivatrecht und die Zweistufentheorie. Das Verwaltungsprivatrecht soll Aufschluß über das Verhältnis von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen bei der Anwendung privatrechtlicher Handlungsformen durch die öffentliche Verwaltung geben. Der Bereich des Verwaltungsprivatrechts ist eröffnet, wenn die Verwaltung unmittelbar Verwaltungsaufgaben in der Rechtsform des Privatrechts erfüllt. Daher die Verwaltung unterliegt trotz der Inanspruchnahme des Privatrechts durch das Verwaltungsprivatrecht den spezifischen öffentlich-rechtlichen Bindung. Die Zweistufentheorie hat folgende zwei Erwägungen als Ausgangspunkt. ① Die Verwaltung kann ihre Aufgaben auch in der Rechtsform des Privatrechts erfüllen. Die Verwaltung kann öffentlich-rechtliche Entscheidungen ② auch durch privatrechtliches Handeln unter Inanspruchnahme des Privatrechts umsetzen. Dieser zweite Gesichtspunkt führt dazu, dass es Rechtsverhältnisse gibt, die teils öffentlich-rechtlich, teils privatrechtlich strukturiert sind. Die Entscheidung der Verwaltung als 1. Stufe, ob sie handelt, ist öffentlich-rechtlich. Die Art und Weise als 2. Stufe, wie die Verwaltung handelt, kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Also Verwaltungsprozess lässt sich gegenüber der Entscheidung der Verwaltung (Frage des ob) machen. Auch sind die Amtshaftungsgrundsätze teilweise bei privatrechtlichen Tätigkeiten der Verwaltung anzuwenden, also Verletzung öffentlich-rechtlicher Bindungen bei der Anwendung verwaltungsprivatrechtlichen Handelns durch die öffentliche Verwaltung. Verwaltungsprivatrechtliches Handeln der öffentlichen Verwaltung stellt Ausübung öffentlicher Gewalt dar und kann daher mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.

발행기관:
중앙법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21759/caulaw.2016.18.2.205
분류:
법학

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