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학술논문민사소송2016.11 발행KCI 피인용 7

증명의 곤란과 상당한 손해배상액의 인정

Die Schwierigkeit des Vollbeweises und die Schätzung der Schadenshöhe

김경욱(고려대학교)

20권 2호, 67~103쪽

초록

In den Schadensersatzprozessen hat der Verletzte die Schadensentstehung und die Höhe des Schadens sowie die Kausalität der Verletzungshandlung für den Schaden voll zu beweisen. Gelingt es ihm nicht, volle Überzeugung des Gerichts herbeizuführen, könnte die Schadensersatzklage des Verletzten ganz oder teilweise abgewiesen werden. Um solche schwierige Situation zu vermeiden, hat der koreanische Gesetzgeber im März 2016 die koreanische Vorschrift des § 202-2 ZPO neu hereingeführt. Nach dieser neuen Vorschrift kann das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Dabei soll die Tatsache der Schadensentstehung feststeht sein, soll aber der Betrag des zu ersetzenden Schadens nach dem Charakter der Angelegenheit nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbingen sein. Diese am 30. 9. 2016 in Kraft getretene koreanische Vorschrift des § 202-2 ZPO ist von der deutschen Vorschrift des § 287 ZPO und der japanischen Vorschrift des § 248 ZPO stark beeinflusst worden. In diesem Aufsatz wird deswegen die Erfahrungen mit dieser Vorschrift in Deutschland und in Japan vorgestellt, um die Bedeutung dieser Vorschrift zu verstehen. Dabei wird auch die Zulassigkeit des unbezifferten Klageantrag und die Einführungsmöglichkeit der Stufenklage erörtert.

Abstract

In den Schadensersatzprozessen hat der Verletzte die Schadensentstehung und die Höhe des Schadens sowie die Kausalität der Verletzungshandlung für den Schaden voll zu beweisen. Gelingt es ihm nicht, volle Überzeugung des Gerichts herbeizuführen, könnte die Schadensersatzklage des Verletzten ganz oder teilweise abgewiesen werden. Um solche schwierige Situation zu vermeiden, hat der koreanische Gesetzgeber im März 2016 die koreanische Vorschrift des § 202-2 ZPO neu hereingeführt. Nach dieser neuen Vorschrift kann das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Dabei soll die Tatsache der Schadensentstehung feststeht sein, soll aber der Betrag des zu ersetzenden Schadens nach dem Charakter der Angelegenheit nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbingen sein. Diese am 30. 9. 2016 in Kraft getretene koreanische Vorschrift des § 202-2 ZPO ist von der deutschen Vorschrift des § 287 ZPO und der japanischen Vorschrift des § 248 ZPO stark beeinflusst worden. In diesem Aufsatz wird deswegen die Erfahrungen mit dieser Vorschrift in Deutschland und in Japan vorgestellt, um die Bedeutung dieser Vorschrift zu verstehen. Dabei wird auch die Zulassigkeit des unbezifferten Klageantrag und die Einführungsmöglichkeit der Stufenklage erörtert.

발행기관:
한국민사소송법학회
분류:
법학

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