제3자반소에 관한 연구 – 대법원 2015. 5. 29. 선고 2014다235042, 235059, 235066 판결을 계기로 –
Die Drittwiderklage
김동현(고려대학교)
20권 2호, 143~174쪽
초록
Die Drittwiderklage ist ein der kZPO unbekanntes Rechtsinstitut. Dem Gesetzgeber schwebt das Bild vor Augen, dass Widerkläger nur der Beklagte, Widerbeklagter nur der Kläger der Hauptklage sein kann. Die Zulässigkeit der Drittwiderklage war in Schrifttum umstritten. Nach neuester Rechtsprechung ist eine Widerklage des Beklagten grundsätzlich unzulässig, wenn sie gegen den Kläger und einen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erhoben wird. Solche Widerklge des Beklagten sei aber ausnahmsweise zuzulassen, wenn sie notwendige Streitgenossenschaft begründet und Voraussetzungen im Sinne des §68 kZPO vorliegen. Von einer Drittwiderklage oder parteierweiternden Widerklage wird gesprochen, wenn die Widerklage gegen Dritte oder durch Dritte erhoben wird, die bislang am Rechtsstreit als Partei nicht beteiligt sind. In Deutschland sind in der Praxis drei Fallgruppen aufgetreten, nämlich ⅰ) streitgenössische Drittwiderklage(Widerklage gegen den Kläger der Hauptklage und gegen Dritte), ⅱ) isolierte Drittwiderklage(Widerklage ausschließlich gegen Dritte) und ⅲ) Widerklage durch Dritte. Die nachfolgende Darstellung legt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und herrschender Meinung zugrunde. Zweck der vorliegenden Arbeit ist Zulässigkeit der Drittwiderklage und deren Voraussetzungen kritisch zu überprüfen.
Abstract
Die Drittwiderklage ist ein der kZPO unbekanntes Rechtsinstitut. Dem Gesetzgeber schwebt das Bild vor Augen, dass Widerkläger nur der Beklagte, Widerbeklagter nur der Kläger der Hauptklage sein kann. Die Zulässigkeit der Drittwiderklage war in Schrifttum umstritten. Nach neuester Rechtsprechung ist eine Widerklage des Beklagten grundsätzlich unzulässig, wenn sie gegen den Kläger und einen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erhoben wird. Solche Widerklge des Beklagten sei aber ausnahmsweise zuzulassen, wenn sie notwendige Streitgenossenschaft begründet und Voraussetzungen im Sinne des §68 kZPO vorliegen. Von einer Drittwiderklage oder parteierweiternden Widerklage wird gesprochen, wenn die Widerklage gegen Dritte oder durch Dritte erhoben wird, die bislang am Rechtsstreit als Partei nicht beteiligt sind. In Deutschland sind in der Praxis drei Fallgruppen aufgetreten, nämlich ⅰ) streitgenössische Drittwiderklage(Widerklage gegen den Kläger der Hauptklage und gegen Dritte), ⅱ) isolierte Drittwiderklage(Widerklage ausschließlich gegen Dritte) und ⅲ) Widerklage durch Dritte. Die nachfolgende Darstellung legt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und herrschender Meinung zugrunde. Zweck der vorliegenden Arbeit ist Zulässigkeit der Drittwiderklage und deren Voraussetzungen kritisch zu überprüfen.
- 발행기관:
- 한국민사소송법학회
- 분류:
- 법학