임금차별판례에 대한 비판적 검토
Kritische Betrachtung der Rechtsprechung zur Geschlechtsdiskriminierende Lohnvereinbarung
하경효(고려대학교); 황원재(고려대학교)
21호, 131~155쪽
초록
Nach § 8 I des “Gesetz zur Gleichbehandlung von Männer und Frauen im Arbeitsleben” hat der Arbeitgeber den gleichen Lohn für gleichewetige Arbeit zu zahlen. Eine Ungleichbehandlung wegen seines Geschlecht ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Unklar ist die Rechtsfolge eines Verstosses gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Einig ist nur, dass die gegen diese Regelung zum Gleichbehandlungsgrundsatz verstossene Lohnvereinbarung unwirksam ist und ein Schadensersatzanspruch wegen einer unerlaubten Handlung geltend gemacht werden kann. Unklar ist dagegen, ob die Rechtsprechung des obersten Gerichts den Benachteiligten ein Anspruch auf den gleichen Lohn bejaht. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber eine neue, am Gleichbehandlungsgebot orientierte Entscheidung treffen. Wenn aber die gleichheitswidrige Privilegierung bereits eintreten worden ist, so steht den Benachteiligten ein Anspruch auf den gleichen Lohn zu. In den EU-Richtlinie zum Gleichbehandlungsgrundsatz(RL 2006/54/EG) und deuschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(AGG) sind als Rechtsbehelfe nur Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch geregelt. Es ist aber nicht dadurch auszuschliessen, nach den anderen Rechtsgrundlage dem Benachteiligten den Anspruch auf den gleichen Lohn zuzubilligen. Es ist daher der Rechtsprechung nicht zu folgen, im Falle einer ungleiche Lonhzahlung wegen seines Geschlecht nur oder bevorzugt Schadensersatzansspruch anzuerkennen.
Abstract
Nach § 8 I des “Gesetz zur Gleichbehandlung von Männer und Frauen im Arbeitsleben” hat der Arbeitgeber den gleichen Lohn für gleichewetige Arbeit zu zahlen. Eine Ungleichbehandlung wegen seines Geschlecht ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Unklar ist die Rechtsfolge eines Verstosses gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Einig ist nur, dass die gegen diese Regelung zum Gleichbehandlungsgrundsatz verstossene Lohnvereinbarung unwirksam ist und ein Schadensersatzanspruch wegen einer unerlaubten Handlung geltend gemacht werden kann. Unklar ist dagegen, ob die Rechtsprechung des obersten Gerichts den Benachteiligten ein Anspruch auf den gleichen Lohn bejaht. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber eine neue, am Gleichbehandlungsgebot orientierte Entscheidung treffen. Wenn aber die gleichheitswidrige Privilegierung bereits eintreten worden ist, so steht den Benachteiligten ein Anspruch auf den gleichen Lohn zu. In den EU-Richtlinie zum Gleichbehandlungsgrundsatz(RL 2006/54/EG) und deuschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(AGG) sind als Rechtsbehelfe nur Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch geregelt. Es ist aber nicht dadurch auszuschliessen, nach den anderen Rechtsgrundlage dem Benachteiligten den Anspruch auf den gleichen Lohn zuzubilligen. Es ist daher der Rechtsprechung nicht zu folgen, im Falle einer ungleiche Lonhzahlung wegen seines Geschlecht nur oder bevorzugt Schadensersatzansspruch anzuerkennen.
- 발행기관:
- 노동법이론실무학회
- 분류:
- 법학