Das Verhältnis zwischen Verfassungsgerichtshof und den obersten Gerichtshöfen in Österreich
Das Verhältnis zwischen Verfassungsgerichtshof und den obersten Gerichtshöfen in Österreich
슈테판 슈토르(오스트리아 그라츠대학)
3권 1호, 153~184쪽
초록
1. Im österreichischen System der Höchstgerichte gelten VfGH, OGH und VwGH als gleichrangig. Eine Urteilsverfassungsbeschwerde gibt es in Österreich nicht. Mithin kann der VfGH Urteile des OGH und des VwGH nicht überprüfen. In Verwaltungsrechtsangelegenheiten gibt es aber eine Beschwerde gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erster Instanz, die an den VfGH und regelmäßig auch zum VwGH erhoben werden kann. 2. Allerdings kommt dem VfGH insofern gewisse Prärogative innerhalb der Höchstgerichte zu, als er Kompetenzkonflikte zwischen den obersten Gerichten zu entscheiden hat. 3. Sowohl VfGH als auch OGH und VwGH können gesetzliche Vorschriften letztinstanzlich auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung prüfen und eine verfassungskonforme Auslegung vornehmen. Dadurch kann es zu Rechtsprechungskonkurrenzen kommen. 4. Doch ist es allein Sache des VfGH, die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes festzustellen und dieses aufzuheben. Hierfür steht die Normenkontrolle zur Verfügung (Art. 140 Abs. 1 B-VG). 5. Um das österreichische Verständnis der Verfassungsgerichtsbarkeit zu verstehen ist es wichtig zu wissen, dass der VfGH als ein „negativer Gesetzgeber“ konzipiert ist. Er kann zwar eine verfassungskonforme Interpretation vornehmen, er kann aber die anderen Höchstgerichte nicht an seine Interpretation binden. 6. Mit 1. 1. 2015 wurde die Gesetzesbeschwerde als neuer Rechtsbehelf eingeführt (Art. 140 Abs 1 Z 1 lit. d BVG). Sie ermöglicht einer Person, beim VfGH einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu stellen, wenn sie als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten kann. Sie muss die Gesetzesbeschwerde aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels erheben. 7. Die Gesetzesbeschwerde ist ein Antrag auf Normenkontrolle. Deshalb wird der VfGH den Gerichten eine bestimmte verfassungskonforme Interpretation nicht vorgeben können. 8. Das System der Gesetzesbeschwerde könnte dahingehend verbessert werden, dass der einzelne gegen eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung vorgehen könnte. Dann könnten die Instanzgerichte sowie gegebenenfalls OGH und VwGH eine Rechtssache zunächst fachgerichtlich aufbereiten. Wenn die Gesetzesbeschwerde nicht zu einer Urteilsverfassungsbeschwerde werden soll, dürfte der VfGH nur die Vereinbarkeit der gesetzlichen Vorschrift, die Gegenstand der letztinstanzlichen Entscheidung war, auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung prüfen. Eine bestimmte (verfassungskonforme) Auslegung dürfte er den anderen Höchstgerichten aber auch dann nicht vorgeben.
Abstract
1. Im österreichischen System der Höchstgerichte gelten VfGH, OGH und VwGH als gleichrangig. Eine Urteilsverfassungsbeschwerde gibt es in Österreich nicht. Mithin kann der VfGH Urteile des OGH und des VwGH nicht überprüfen. In Verwaltungsrechtsangelegenheiten gibt es aber eine Beschwerde gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erster Instanz, die an den VfGH und regelmäßig auch zum VwGH erhoben werden kann. 2. Allerdings kommt dem VfGH insofern gewisse Prärogative innerhalb der Höchstgerichte zu, als er Kompetenzkonflikte zwischen den obersten Gerichten zu entscheiden hat. 3. Sowohl VfGH als auch OGH und VwGH können gesetzliche Vorschriften letztinstanzlich auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung prüfen und eine verfassungskonforme Auslegung vornehmen. Dadurch kann es zu Rechtsprechungskonkurrenzen kommen. 4. Doch ist es allein Sache des VfGH, die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes festzustellen und dieses aufzuheben. Hierfür steht die Normenkontrolle zur Verfügung (Art. 140 Abs. 1 B-VG). 5. Um das österreichische Verständnis der Verfassungsgerichtsbarkeit zu verstehen ist es wichtig zu wissen, dass der VfGH als ein „negativer Gesetzgeber“ konzipiert ist. Er kann zwar eine verfassungskonforme Interpretation vornehmen, er kann aber die anderen Höchstgerichte nicht an seine Interpretation binden. 6. Mit 1. 1. 2015 wurde die Gesetzesbeschwerde als neuer Rechtsbehelf eingeführt (Art. 140 Abs 1 Z 1 lit. d BVG). Sie ermöglicht einer Person, beim VfGH einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu stellen, wenn sie als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten kann. Sie muss die Gesetzesbeschwerde aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels erheben. 7. Die Gesetzesbeschwerde ist ein Antrag auf Normenkontrolle. Deshalb wird der VfGH den Gerichten eine bestimmte verfassungskonforme Interpretation nicht vorgeben können. 8. Das System der Gesetzesbeschwerde könnte dahingehend verbessert werden, dass der einzelne gegen eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung vorgehen könnte. Dann könnten die Instanzgerichte sowie gegebenenfalls OGH und VwGH eine Rechtssache zunächst fachgerichtlich aufbereiten. Wenn die Gesetzesbeschwerde nicht zu einer Urteilsverfassungsbeschwerde werden soll, dürfte der VfGH nur die Vereinbarkeit der gesetzlichen Vorschrift, die Gegenstand der letztinstanzlichen Entscheidung war, auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung prüfen. Eine bestimmte (verfassungskonforme) Auslegung dürfte er den anderen Höchstgerichten aber auch dann nicht vorgeben.
- 발행기관:
- 헌법재판연구원
- 분류:
- 헌법