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학술논문토지공법연구2018.05 발행KCI 피인용 1

Verwaltungsvorschriften im deutschen und europäischen Verwaltungsrecht

Verwaltungsvorschriften im deutschen und europäischen Verwaltungsrecht

Josef Ruthig(Universität Mainz)

82권, 275~297쪽

초록

Eine zweite wesentliche Aufgabe von Verwaltungsvorschriften stellt die Konkretisierung von Verfahren dar. Während die verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben insbesondere bei staatlichen Allokationsentscheidungen ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren fordernGrundlegend Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010. , geben die einschlägigen Gesetze ein konkretes Verteilungsverfahren gerade nicht vor. Ein wichtiges Anwendungsbeispiel liefert das Telekommunikationsrecht. Das Gesetz verlangt für die Frequenzversteigerung in § 61 Abs. 4 TKG immerhin, dass die BNetzA vorab “die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen” festlegtArt. 7 Abs. 3 GenehmigungsRL 2009 verlangt, dass die Zuteilung von Frequenzen generell auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruht, schreibt jedoch kein bestimmtes Vergabeverfahren vor. § 61 TKG sieht als Regelverfahren die Frequenzversteigerung vor, ohne jedoch ein konkretes Versteigerungsdesign vorzuschreiben: Parallel zur Entscheidung über das gewählte Verfahren hat die BNetzA auch „Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren zu veröffentlichen (Abs. 1 S. 1. Näher dazu Ruthig, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG § 61 Rn. 8 ff. , erkennt also die entsprechende “Konzeptpflicht” ausdrücklich an. Klassische Beispiele sind der Zugang zu kommunalen Einrichtungen und die marktgewerberechtliche Zulassung zu Märkten. Die herkömmliche Rechtsprechung hält die Konkretisierung von Auswahlkriterien und Verfahren zwar für “begrüßenswert”VGH München, GewArch 1996, 477, 478; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 132, 134 “neigt” in bestimmten Fällen immerhin dazu, die Aufstellung eines Konzeptes für geboten zu erachten. Näher zum Ganzen Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010, S. 335 ff. , verneint aber eine entsprechende Rechtspflicht. Ob dies allerdings tatsächlich den Anforderungen an Transparenz und Diskriminierungsfreiheit gerecht wird, ist anhand der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und gegebenenfalls der verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Jedenfalls wird man aus der prozeduralen Dimension des Grundrechtsschutzes eine Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung von Verfahrensgrundsätzen ableiten könnenDazu Wollenschläger, Verteilungsgerechtigkeit S. 336 ff.; zustimmend Schoch, NVwZ 2016, 257, 265. . Sofern sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen, ist es dann auch die Aufgabe der Gerichte, die Einhaltung dieser verwaltungsbehördlich konkretisierten Verfahrensanforderungen zu kontrollieren.

Abstract

Eine zweite wesentliche Aufgabe von Verwaltungsvorschriften stellt die Konkretisierung von Verfahren dar. Während die verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben insbesondere bei staatlichen Allokationsentscheidungen ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren fordernGrundlegend Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010. , geben die einschlägigen Gesetze ein konkretes Verteilungsverfahren gerade nicht vor. Ein wichtiges Anwendungsbeispiel liefert das Telekommunikationsrecht. Das Gesetz verlangt für die Frequenzversteigerung in § 61 Abs. 4 TKG immerhin, dass die BNetzA vorab “die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen” festlegtArt. 7 Abs. 3 GenehmigungsRL 2009 verlangt, dass die Zuteilung von Frequenzen generell auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruht, schreibt jedoch kein bestimmtes Vergabeverfahren vor. § 61 TKG sieht als Regelverfahren die Frequenzversteigerung vor, ohne jedoch ein konkretes Versteigerungsdesign vorzuschreiben: Parallel zur Entscheidung über das gewählte Verfahren hat die BNetzA auch „Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren zu veröffentlichen (Abs. 1 S. 1. Näher dazu Ruthig, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG § 61 Rn. 8 ff. , erkennt also die entsprechende “Konzeptpflicht” ausdrücklich an. Klassische Beispiele sind der Zugang zu kommunalen Einrichtungen und die marktgewerberechtliche Zulassung zu Märkten. Die herkömmliche Rechtsprechung hält die Konkretisierung von Auswahlkriterien und Verfahren zwar für “begrüßenswert”VGH München, GewArch 1996, 477, 478; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 132, 134 “neigt” in bestimmten Fällen immerhin dazu, die Aufstellung eines Konzeptes für geboten zu erachten. Näher zum Ganzen Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010, S. 335 ff. , verneint aber eine entsprechende Rechtspflicht. Ob dies allerdings tatsächlich den Anforderungen an Transparenz und Diskriminierungsfreiheit gerecht wird, ist anhand der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und gegebenenfalls der verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Jedenfalls wird man aus der prozeduralen Dimension des Grundrechtsschutzes eine Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung von Verfahrensgrundsätzen ableiten könnenDazu Wollenschläger, Verteilungsgerechtigkeit S. 336 ff.; zustimmend Schoch, NVwZ 2016, 257, 265. . Sofern sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen, ist es dann auch die Aufgabe der Gerichte, die Einhaltung dieser verwaltungsbehördlich konkretisierten Verfahrensanforderungen zu kontrollieren.

발행기관:
한국토지공법학회
분류:
법학

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