형법 제335조와 제342조의 법정형이 적용되는 다수범죄
Die mehrere Delikte, in denen §335 sowie §342 des Strafrechts ihre Anwendung finden
임광주(한양대학교)
29권 3호, 159~179쪽
초록
Das von §335 geregelte Bemessungsstrafmaß ist dasjenige Strafmaß, das für die aus den beiden vollendeten Delikten bestehenden mehrere Delikte bemessen wird, die unter dem im §335 geschriebenen bestimmten Zweck begangen werden und in der Realkonkurrenz stehen. Das von §335 geregelte Bemessungsstrafmaß ist das Strafmaß als das Strafmaß schwerer, das für die mehrere Delikte bemessen wird, die ohne den im §335 geschriebenen bestimmten Zweck begangen werden und in der Realkonkurrenz stehen. Das von §342 geregelte Bemessungsstrafmaß ist dasjenige Strafmaß, das für die mindestens das einem unvollendete Delikt einschließende mehrere Delikte bemessen wird, die unter dem im §335 geschriebenen bestimmten Zweck begangen werden und in der Realkonkurrenz stehen. Das von §342 geregelte Bemessungsstrafmaß ist das Strafmaß als das Strafmaß schwerer, das für die mehrere Delikte bemessen wird, die ohne den im §335 geschriebenen bestimmten Zweck begangen werden und in der Realkonkurrenz stehen. Die im §335 geschriebene bestimmte Zwecke sind bloß die Gründe für die Änderung des Grundstrafmaßes für die im §335 sowie §342 vorgesehene mehrere bestimmte Delikte. Die im §335 geschriebene bestimmte Zwecke sind gar nicht die Merkmale für die Begründung des räuberichen Diebstahls als eines einzigen Delikts. §335 sowie §342 haben zum Gegenstand für die Bemessung ihrer eigenen Strafmaßes die einzene Delikte, die von den betreffenen Vorschriften als das unabhängig Delikt begründet werden, nicht aber von den §335 sowie §342. Schließlich zu sagen, die einzene Delikte, für die alle in denen §335 sowie §342 ihre Anwendung finden, sind dieartige unabhängige einzelne Delikte, die von den betreffenen Vorschriften begründet werden.
Abstract
Das von §335 geregelte Bemessungsstrafmaß ist dasjenige Strafmaß, das für die aus den beiden vollendeten Delikten bestehenden mehrere Delikte bemessen wird, die unter dem im §335 geschriebenen bestimmten Zweck begangen werden und in der Realkonkurrenz stehen. Das von §335 geregelte Bemessungsstrafmaß ist das Strafmaß als das Strafmaß schwerer, das für die mehrere Delikte bemessen wird, die ohne den im §335 geschriebenen bestimmten Zweck begangen werden und in der Realkonkurrenz stehen. Das von §342 geregelte Bemessungsstrafmaß ist dasjenige Strafmaß, das für die mindestens das einem unvollendete Delikt einschließende mehrere Delikte bemessen wird, die unter dem im §335 geschriebenen bestimmten Zweck begangen werden und in der Realkonkurrenz stehen. Das von §342 geregelte Bemessungsstrafmaß ist das Strafmaß als das Strafmaß schwerer, das für die mehrere Delikte bemessen wird, die ohne den im §335 geschriebenen bestimmten Zweck begangen werden und in der Realkonkurrenz stehen. Die im §335 geschriebene bestimmte Zwecke sind bloß die Gründe für die Änderung des Grundstrafmaßes für die im §335 sowie §342 vorgesehene mehrere bestimmte Delikte. Die im §335 geschriebene bestimmte Zwecke sind gar nicht die Merkmale für die Begründung des räuberichen Diebstahls als eines einzigen Delikts. §335 sowie §342 haben zum Gegenstand für die Bemessung ihrer eigenen Strafmaßes die einzene Delikte, die von den betreffenen Vorschriften als das unabhängig Delikt begründet werden, nicht aber von den §335 sowie §342. Schließlich zu sagen, die einzene Delikte, für die alle in denen §335 sowie §342 ihre Anwendung finden, sind dieartige unabhängige einzelne Delikte, die von den betreffenen Vorschriften begründet werden.
- 발행기관:
- 한양법학회
- 분류:
- 법해석학