위헌정당 소속 의원의 자격상실에 대한 비교법적 검토
Mandatsverlust von Mitgliedern verfassungswidriger Parteien im Deutschen Recht
한명진(대법원)
19권 3호, 109~140쪽
초록
독일 기본법 제21조 제2항은 목적이나 당원의 행동이 자유민주주의적 기본질서를 침해, 폐지하거나 또는 독일 연방공화국의 존립을 위태롭게 하는 정당은 위헌이라고 규정하고 있고, 정당의 위헌여부에 대한 결정은 연방헌법재판소에 있으며 절차에 관한 규정은 연방헌법재판소법 제43조 내지 제47조로 규정되어 있다. 연방헌법재판소가 1952년에 관련 근거 규정 없이 사회주의제국당 정당에 대한 위헌판결의 결과로서 기본법 제21조와 연방헌법재판소법 제35조에 직접적으로 근거하여 위원직 상실을 결정하자 이에 관하여 많은 비판이 제기되었다. 그 후 연방선거법 제46조 제1항 제1문 제5호 및 유럽의회선거법 제22조 제2항 제3호에서 위헌정당 소속 의원의 국회의원직 상실에 관한 규정이 제정되었고, 연방헌법재판소의 견해에도 불구하고 대다수의 주에서 주 및 지방 의회 의원의 의원직 상실에 관한 규정을 두고 있다. 독일에서 정당해산의 결과로서 의원직 상실을 법률상 규정한 것은 자유 민주주의의 기본질서를 위한 철저한 방어에 기여하며 헌법적으로 허용되는, 자유위임원칙에 의해 보장되는 의원직의 독립성에 대한 —헌법정치적으로 필요한— 일정한 한계로 이해되고 있다. 즉 연방과 주의 영역에서의 의원직 상실에 관하여 법률로 규정하는 것은 입법형성의 자유에 해당하는 것으로 합헌이라는 인식이며 자유위임원칙은 헌법상 보장되는 다른 법적 지위들과 마찬가지로 절대적인 완전한 주장인 것이 아니라, 헌법상으로 허용되는 일정한 한계로서 이해되어야 한다고 보는 것이다. 덧붙여 입법 취지에는 ‘방어적 민주주의’ 원칙에 대한 고려도 이루어졌다고 볼 수 있는데, 소속 정당이 위헌으로서 금지된 동안 자유 민주주의 기본질서를 위태롭게 할 수 있는 정당의 대표자가 의회에서 계속적으로 활동한다면 이는 방어적 민주주의에 합치되지 않기 때문이다. 우리 헌법재판소는 2014년 12월 19일 통합진보당 해산 결정을 하면서, 당시 정당 소속이었던 의원이 의원직을 상실하는지 여부에 대하여 헌법과 법률에 명문 규정이 없으나 위헌정당 해산제도의 취지와 목적을 고려하여 정당해산심판제도의 본질로부터 인정되는 기본적 효력에 따라 판단할 수 있으므로, 명시적인 규정의 존부는 고려할 필요가 없이 그리고 지역구인지 비례대표인지 구분할 필요 없이 위헌정당 해산 결정 당시 정당 소속 국회의원은 위헌정당 해산 결정의 효과로서 당연히 의원직은 상실한다고 보았다. 그러나 의원직 상실은 직접적으로 헌법에 근거할 수 없다. 의원직 상실에 관한 규정을 둘 것인지는 입법자의 결단에 맡겨야 할 것이다. 의원직 상실 자체는 법률유보 원칙상 반드시 법률규정에 근거하여서만 이루어져야 할 것이다. 이와 관련하여, 독일에서 1952년 사회주의제국당 해산판결 이후 연방선거법과 각주 지방선거법 및 기초자치단체 선거법에서 관련 규정을 제정한 것은 비교법적으로 상당한 시사점을 주는 것이겠다.
Abstract
Gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG das Bundesverfassungsgericht. Vorschriften zum Verbotsverfahren enthält das Bundesverfassungsgerichtsgesetz(BVerfGG) in den §§ 43 bis 47. Der deutsche Gesetzgeber hat den Mandatsverlust gesetzlich erst geregelt, nachdem das BVerfG einen solchen Mandatsverlust im die Sozialistische Reichspartei(SRP)-Urteil von 1952 noch ohne spezialgesetzliche Grundlage mit dem Parteiverbot gestürzt allein auf den Grundlagen von Art. 21 Abs. 2 GG und § 35 BverfGG angeordnet hatte. Die Urteile sind auf erheblicke Kritik gestoßen. Die Abgeordneten einer für verfassungswidrig erklärten Partei in Deutschland verlieren in der Regel ihre Mandate. Dies wird durch § 46 I 1 Nr. 5 BWahlG, § 22 II Nr. 3 EuWG und die Langeswahlgesetz der Bundesländer bestimmt. Obwohl das BVerfG den Mandatsverlust für Mandatsträger in kommunalen Vertretungsorganen nich zwingend vorgegeben hat, sehen die Kommunalwahlgesetz der Länder ganz überwiegend ebenfalls einen obligatorsichen Mandatsverlust vor. Die gesetzliche Regelungen zum Mandatsberlust zum Bundes- und Landesebene werden als verfassungsmäßig angesehen. Dem Gesetzgeber wird das Recht eingeräumt, aus einem Parteiverbot die Folge des Mandatsverlusts zu ziehen. Dies stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Begrenzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Gesetzgeber hat das Recht, mit dem Ziel einer wirksamen Umsetzung von Art. 21 Abs. 2 GG einen Mandatsverlust für Abgeordnete verbotener Parteien zu normieren. Das freie und unabhängige Mandat genießt ebenso wenig wie andere durch die Verfassung gewährte Rechtspositionen einen Absolutheitsanspruch. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im Grundgesetz das Prinzip der „wehrhaften Demokratie“ angelegt ist. Mit diesem Prinzip wäre es kaum vereinbar, wenn Vertreter einer Partei, die die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft, die Möglichkeit hätten, sich gerade in den Parlamenten, weiter zu betätigen, während ihre Partei als verfassungsfeindlich verboten ist. Das koreanische BVerfG hat einen Mandatsverlust im “The Unified Progressive Party”-Urteil von 2014 noch ohne spezialgesetzliche Grundlage mit dem Parteiverbot gestützt allein auf den Institutionalisierung einer Parteiverbot sowie das Prinzip wehrhaften Demokratie und die freihtliche demokratische Grundordnung angeordnet. Ein unmittelbare Mandatsverlust läßt sich der Verfassung nicht entnehmen. Aber dürfte richtigerweise der Mandatsverlust weder verfassungsrechtlich geboten noch verfassungwidrig sein, sondern eine verfassungsrechtlich mögliche Entscheidung des Gesetzeber. Aktuell gibt es leider in koreanischen Recht keine entsprechenden Regelung. Erforderlich wird daher, diese Regelungslücke auszufüllen. In diesem Zusammenhang gibt aus dem rechtsvergleichen Gesichtspunkt die deutschen Regelungen ein gutes Beispiel.
- 발행기관:
- 한국비교공법학회
- 분류:
- 법학