違憲ㆍ違法인 條例에 대한 規範統制와 行政訴訟에 의한 權利救濟
Normenkontrolle und verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz von verfassungswidrigen oder rechtswidrigen kommunalen Satzungen
정남철(숙명여자대학교)
47권 1호, 135~162쪽
초록
최근 개헌논의를 통해 지방분권이 강조되고 있으며, 조례제정권의 확대도 중요한 쟁점의 하나이다. 그러나 규범의 구조나 체계를 간과해서는 아니 되며, 또한 조례에 대한 규범통제제도를 잘 정비해야 한다. 규범통제의 핵심적 요소는 규범에 대한 ‘합헌성’ 통제이다. 헌법 제107조 제2항에서는 구체적 규범통제를 인정하고 있으나, 조례에 대한 사법적 통제에 대해서는 규정하고 있지 않다. 위헌 법률에 대한 규범통제권은 헌법재판소의 관할이지만(헌법 제107조 제1항 및 제111조 제1항 제1호 참조), 법률하위규범에 대한 규범통제권에 대해서는 학설상 견해 대립이 있다. 헌법이나 헌법재판소법에도 이에 대해 아무런 규정을 두고 있지 않다. 그러나 규범통제의 통일성을 위해 하급심이 법률하위규범의 위헌ㆍ무효를 일반적으로 선언하는 것은 타당하지 않다. 집행이 가능한 조례에 대한 부수적 규범통제에서 위헌ㆍ위법으로 판단된 조례는 당해 사건에서만 적용되지 않는다고 보는 견해가 지배적이다. 또한 법원의 판결 주문에서 조례의 위헌 또는 위법을 명시하는 것이 허용될 수 있는지가 문제되나, 이러한 방식은 주위적 규범통제로 이를 수 있다. 최근 하급심 판결문에서 ‘이 법원의 위헌 명령 심사 결과’라는 형식으로 법률하위규범의 위헌성을 포함하고 있다. 이러한 형식은 추상적 규범통제의 기능을 수행할 수 있어 면밀한 분석이 요구되며, 향후 이에 대한 대법원의 입장이 주목된다. 위법한 조례에 대해 항고소송을 제기해야 한다는 주장도 있지만, 이는 법리적으로 타당하지 않다. 대법원은 소위 ‘처분적 조례’에 대해 항고소송을 허용하고 있다. 그러나 독일에서는 ‘집행규범’에 대해 확인소송을 제기하고 있을 뿐이다. 우리나라에서는 위법한 조례에 대해 주위적 규범통제를 허용하고 있지 않지만, 독일에서는 원칙적으로 주위적 규범통제의 방식으로 하며 연방헌법재판소의 관할로 하고 있다. 특히 독일 행정법원법 제47조 제1항에서 규범통제절차를 마련하고 있으며, 주관적 권리구제에 기여하고 있다. 우리나라에서는 조례에 대해 대체로 행정소송법 제3조 제4호의 기관소송의 방식으로 다투고 있는데, 이러한 기관소송은 부분적으로 추상적 규범통제의 기능을 수행하고 있다. 또한 헌법소원에 의한 우회적 규범통제가 가능하다. 헌법재판소법 제68조 제2항에 의한 위헌심사형 헌법소원이 인정되고 있지만, 규범통제와 헌법소원은 구별되어야 한다. 이와 같이 우리나라에서는 조례를 비롯한 법률하위규범에 대한 규범통제제도가 불완전하다. 이러한 법률하위규범에 대한 주위적 규범통제제도를 도입하는 것이 법치국가원리와 권력분립원리 등의 관점에서 가장 바람직하다. 더불어 독일 행정법원법 제47조 제1항과 같이 주관적 권리구제수단으로서 조례 등 법률하위규범에 대한 규범통제제도가 필요하다. 조례제정의 부작위에 대해서는 행정소송에 의한 권리구제가 고려되어야 한다. 독일에서는 이에 대해 이행소송이나 확인소송을 제기해야 한다는 견해 또는 규범통제절차를 신청해야 한다는 견해 등이 대립하고 있다. 향후 우리나라에서도 조례제정의 부작위에 대한 행정소송의 의한 권리구제방식도 충분히 논의되길 기대한다.
Abstract
In jüngster Zeit wird in der Republik Korea die Dezentralisierung in der angestrebten Debatte um eine Verfassungsänderung betont und die Erweiterung der kommunalen Satzungen ist auch ein der wichtigsten Themen. Ein wesentliches Element der richterlichen Normenkontrolle besteht in einer Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Normen. Nach Art. 107 Abs. 2 Koreanischer Verfassung (KV) wird zwar konkrete Normenkontrolle anerkannt, aber es gibt da keine Regelungen für gerichtliche Kontrolle gegen kommunale Satzungen. Die Kompetenz der Normenkontrolle von verfassungs- widrigen Gesetzen steht nach Art. 107 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 Nr. 1 KV dem koreanischen Verfassungsgericht zu, aber die Zuständigkeit der Normenkontrolle gegen untergesetzliche Normen ist noch streitig in der koreanischen Literatur. Es gibt keine ausdrücklichen Regelungen darüber in der Koreanischer Verfassung und Verfassungsge- richtsgesetz. Es ist nicht richtig dass die unteren Gerichte rechtswidrigen gemeindlichen Satzungen als rechtswidrig und nichtig allgemein erklären. Die durch eine inzidente Normenkontrolle als rechtswidrig anerkannte Satzung ist nach h. M. nur für einen betroffenen Fall nicht anwendbar. Umstritten ist zwar, ob die Verfassungswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit von kommunalen Satzungen im Tenor eines Urteils ausdrücklich dargestellt werden dürfen, aber es kann zu der prinzipalen Normenkontrolle führen. In den letzten Jahren haben die Urteile der unteren Gerichte die Verfassungswidrigkeit der untergesetzlichen Norm in Form von "dieses gerichtliche Prüfungsergebnis der verfassungswidrigen Verordnung" enthalten. Diese Form ist in der Lage, die Funktionen der abstrakten normativen Kontrolle zu erfüllen, was eine sorgfältige Analyse erfordert, und damit die Position des Koreanischen Obersten Gerichtshofs (Supreme Court) in der Zukunft ist bemerkenswert. Die Auffassung, die eine Anfechtungsklage gegen rechtswidrige kommunale Satzung erhoben werden muss, scheint problematisch. Der Koreanische Oberste Gerichtshof hat jedoch eine Anfechtungsklage gegen Vollzugs- normen zugelassen. In Deutschland kann man nach h. M. eine Feststellungsklage gegen die sog. Vollzugsnorm erheben. In Korea ist die prinzipale Normenkontrolle von Satzungen nicht zulässig. Demgegenüber wird dies in Deutschland durch prinzipale Normenkontrolle durchgesetzt, und die Zuständigkeit der Normenkontrolle steht dem deutschen Bundesverfassungsgericht zu. Dennoch wird in Deutschland das Normen- kontrollverfahren in § 47 Abs. 1 VwGO vorgesehen und es dient vor allem dem Individualrechtsschutz. In Korea wird die gerichtliche Kontrolle gegen rechtswidrige kommunale Satzungsgebung meistens durch eine Organklage i.S. des § 3 Nr. 4 Koreanischen Verwaltungsprozessgesetzes verwirklicht. Diese Organklage funktioniert teilweise als die abstrakte Normenkontrolle. Des Weiteren wird die mittelbare Normenkontrolle durch eine Verfassungsbeschwerde berücksichtigt. Die Verfassungs- beschwerde nach § 68 Abs. 2 Koreanischen Verfassungsgerichtsgesetzes kann außerdem zwar anerkannt, aber die Verfassungsbeschwerde und die Normenkontrolle sind grundsätzlich voneinander zu unterscheiden. Die Normenkontrolle gegen die untergesetzlichen Normen einschließlich die Satzungen in Korea ist sehr unvollständig. Aus der Sicht von Rechtsstaatsprinzip und Gewaltenteilungsprinzip ist es vor allem notwendig, die prinzipale Normenkontrolle in das koreanische Recht einzuführen. Das Normenkontrollverfahren als das Institut des Individualrechtsschutzes wie in § 47 Abs. 1 VwGO ist notwendig. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen Unterlassung von gemeindlichen Satzungsgebung ist zu berücksichtigen. Umstritten ist in der deutschen Literatur, ob die allgemeine Leistungsklage, die Feststellungsklage oder das Normenkontrollverfahren statthafte Klageart für die sog. Normerlass- und Normergän- zungsklage sind. In Zukunft ist diese Frage in Korea ausreichend zu diskutieren.
- 발행기관:
- 한국공법학회
- 분류:
- 법학