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학술논문가족법연구2019.03 발행KCI 피인용 2

유증목적물에 대한 제3자의 권리 ―대법원 2018.7.26. 선고 2017다289040 판결을 중심으로―

Belastungen des vermachten Gegenstandes

최수정(서강대학교)

33권 1호, 299~324쪽

초록

Der Vermächtnisnehmer kann nicht mehr erhalten, als dem Erblasser zustand. Normalerweise will der Erblasser den Vermächtnisgegenstand mit den im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften zuwenden. Im Zweifel kann also die Beseitigung einer zur Zeit des Erbfalls bestehenden Belastung nicht verlangt werden. KBGB §1085 drückt diesen Gedanken aus. Unter Belastungen im Sinne von §1085 sind nur dingliche Rechte oder die ähnlichen zu verstehen, wobei die Art des Rechts unerheblich ist. Die Übereignung des vermachten Gegenstandes bei Fortbestand der Belastung ist daher ordnungsgemäße Vermächtniserfüllung. Der Vermächtnisnehmer hat aber nur die dingliche Belastung zu dulden, haftet er grudnsätzlich nicht persönlich, insbesondere bei Pfand- und Sicherungsrechten nicht für die durch den vermachten Gegenstand abgesicherten Verbindlichkeiten. Aber der Oberste Gerichtshof hat entscheidet(OGH Urteil vom 26. 7. 2018, 2017Da289040), dass die unentgeltliche Vermietung des vermachten Grundstücks unter §1085 falle. Der Vermächtnisnehmer könne nicht gegenüber den Beschwerten die Beseitigung des Mietrechts des Beklagten und gegenüber den Beklagten die Herausgabe des Grundstücks mit der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Dies Urteil kann nicht gerechtfertigt werden, da es dem Grundgedanken der Vorschrift widerspricht, und ohne Gründe das Recht des Vermächtnisnehmers beschränkt. Es ist erforderlich, dass das Urteil geändert wird.

Abstract

Der Vermächtnisnehmer kann nicht mehr erhalten, als dem Erblasser zustand. Normalerweise will der Erblasser den Vermächtnisgegenstand mit den im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften zuwenden. Im Zweifel kann also die Beseitigung einer zur Zeit des Erbfalls bestehenden Belastung nicht verlangt werden. KBGB §1085 drückt diesen Gedanken aus. Unter Belastungen im Sinne von §1085 sind nur dingliche Rechte oder die ähnlichen zu verstehen, wobei die Art des Rechts unerheblich ist. Die Übereignung des vermachten Gegenstandes bei Fortbestand der Belastung ist daher ordnungsgemäße Vermächtniserfüllung. Der Vermächtnisnehmer hat aber nur die dingliche Belastung zu dulden, haftet er grudnsätzlich nicht persönlich, insbesondere bei Pfand- und Sicherungsrechten nicht für die durch den vermachten Gegenstand abgesicherten Verbindlichkeiten. Aber der Oberste Gerichtshof hat entscheidet(OGH Urteil vom 26. 7. 2018, 2017Da289040), dass die unentgeltliche Vermietung des vermachten Grundstücks unter §1085 falle. Der Vermächtnisnehmer könne nicht gegenüber den Beschwerten die Beseitigung des Mietrechts des Beklagten und gegenüber den Beklagten die Herausgabe des Grundstücks mit der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Dies Urteil kann nicht gerechtfertigt werden, da es dem Grundgedanken der Vorschrift widerspricht, und ohne Gründe das Recht des Vermächtnisnehmers beschränkt. Es ist erforderlich, dass das Urteil geändert wird.

발행기관:
한국가족법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.31998/KSFL.2019.33.1.299
분류:
법학

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